Zitat:
|
Zitat von Nachbarin
Nachbar A hat ein Haus vor knapp einem Jahr gekauft und möchte nun den Garten anlegen. An die Grenze zu Nachbar B sollen einige Zypressen (eine Art, die vor allem in die Höhe wächst) gepflanzt werden. Nachbar B moniert nun einen zu geringen Grenzabstand, laut seinen Aussagen muss dieser mind. 1 m betragen.
|
Das hängt vom konkreten Bundesland und seinem Nachbarschaftsrecht ab.
Ohne Angabe des Bundeslandes ist nur eine ganz allgemeine Aussage möglich.
Dazu zwei Aspekte:
1. Auch ohne Nachbarschaftsgesetz dürfte A klar sein, dass 1 m aggressiv nahe ist. Denn die Wurzeln und die Äste werden sehr bald zum Nachbarn B hinüber wuchern, wogegen B wiederum nach BGB vorgehen kann. Ergebnis: Herrlicher Nachbarschaftsstreit.
2. Das Nachbarschaftsgesetz des Bundeslandes regelt den Mindestabstand, der meist deutlich größer als 1 m ist. Falls der Mindestabstand unterschritten ist, hat B in der Regel einen Beseitigungsanspruch.
Zitat:
|
Zitat von Nachbarin
Nachbar B hat einige Bäume schon vor Verkauf des Nachbarhauses dicht auf die Grenze gesetzt und begründet dies mit Gewohnheitsrecht. Ist davon auszugehen, dass die Aussagen Nachbar B´s korrekt sind? MfG Nachbarin
|
Falls er es mit Gewohnheitsrecht begründet hat: nein.
Ein solches Gewohnheitsrecht gibt es nicht.
Es gibt lediglich eine Verjährung des Beseitungsanspruches.
Das heißt: Falls die im betreffenden Nachbarschaftsgesetz vorgesehene Verjährungsfrist bereits verstrichen ist, darf B die Bäume weiterhin unterhalten.
Also: Zeitpunkt der Anpflanzung ermitteln und den Verjährungsparagraphen.
Sollte die Verjährung noch nicht eigetreten sein, sofort klagen. Ohne Klage läuft die Verjährung nämlich erbarmungslos weiter und schließlich ab.
PS. Im Übrigen scheint B ein klassischer Baumfreund zu sein, der sich nichts daraus macht, die Rechte anderer zu beeinträchtigen, aber sehr sensibel ist, wenn andere ihm auf gleiche Weise zu nahe kommen (wollen).
