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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 28.02.2007, 12:23
Andy Andy ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 28.02.2007
Beiträge: 2
Andy befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Zufahrt.

A besitzt ein Grundstück mit Privatweg. Seitlich (längs) grenzen die Grundstücke von B +C daran. B + C besitzen keine Zufahrt zu dem Haus bzw. bei C handelt es sich um ein unbebautes Grundstück sondern B+C haben schon immer nur einen Fußweg zu ihrem Grundstück (auf der anderen Seite ihres Grundstücks verlaufend). B verkauft jetzt sein Haus an C. C möchte nun eine Zufahrt und Garage für die beiden Grundstücke über das Grundstück von A. Das Grundstück (mit Weg) von A wurde von diesem alleine erschlossen. Die Leitungen (Wasser Strom) wurden auch von A selbst verlegt.

Muss A dies dulden. Kann er deswegen z.B enteignet werden oder gezwungen werden C eine Zufahrt zu genehmigen?
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  #2  
Alt 28.02.2007, 19:55
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.873
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Zufahrt.

Zwingen kann man Sie nicht eine Zufahrt über, auf Ihrem Grundstück zuzustimmen. Fahrrechte sind sowieso schwer durchzusetzen. Auch ein Notfahrrecht wird ein Gericht nur in bestimmten Ausnahmefällen zustimmen.
Der Nachbar hat eine Zuwegung vom öffentlichen Straßenland. Wenn er fahren möchte, dann auf seinem Grundstück.

Geändert von Wahrsager (28.02.2007 um 19:56 Uhr).
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  #3  
Alt 02.03.2007, 11:34
Gina Gina ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 19.10.2005
Beiträge: 345
Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: Zufahrt.

Hier mischen sich privatrechtliche Dinge mit dem Baurecht. Sollte C einen Bauantrag stellen, muss und wird vom zuständigen Bauaufsichtsamt geprüft werden, ob das Grundstück im baurechtlichen Sinne erschlossen ist. Dies scheint nach der Mitteilung von A durch fehlende Zuwegung und fehlende Versorgungsleitungen (die nur bis A liegen) zur Zeit nicht der Fall zu sein. In diesen Fällen kann durch Baulast geregelt werden, dass A dem C die Zufahrt und die Erschließung (Anschluss an die bestehende Versorgungsleitung) ermöglicht. Wenn A dies nicht machen möchte, könnte durch C überlegt werden, zivilrechtlich vorzugehen.Wie dies dann ausgeht, ist bei den Gerichten sehr unterschiedlich hinterlegt, wie mir bekannt ist. Ferner ist mir bekannt, dass im Baulastverfahren im Vorfeld zu 99% zwischen den Beteiligten, hier also zwischen A und C auch finanzielle Dinge geregelt werden können. So sollte sich A vielleicht Gedanken über die finanzielle Höhe machen, die ihm vorschwebt, wenn er C eine Baulast einräumt.
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