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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Zaunrecht beim Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Hallo ich habe da mal eine Frage.
A ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und muss B (Eigentümer des angrenzenden Grundstück) über sein Grundstück ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht vom 3m links von der Grundstücksgrenze bis zur öffentlichen Straßennetz gewähren. Nun möchte A einen Zaun mit Tor zur öffentlichen Straße errichten. B ist natürlich mit dieser Maßnahme einverstanden und beteiligt sich auch an den Kosten vom Tor. Nun möchte aber A auch einen Zaun mit Tor zum angrenzenden Grundstück zu B machen. B möchte aber nicht zwei Tore aufmachen wenn er zur öffentlichen Straße gelangen möchte. A möchte aber auch nicht den sich auf seinem Grundstück befindene 90 m² Weg des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes extra einzäunen. Was hat B für Rechte um das hintere 2. Tor zur Grundstücksgrenze von A und B zu verhindern? |
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#2
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AW: Zaunrecht beim Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Es kann ein Tor und Zaun errichtet werden.
Im Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes steht evtl. etwas über Einfriedung. In den meisten Bundesländern müssen beide Nachbarn die Einfriedung bezahlen. Es spricht nichts dagegen, dass B auf seine Kosten einen Antrieb anbringt. Er kann dann vom Pkw aus das Tor bedienen. |
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#3
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AW: Zaunrecht beim Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Vorsicht, in Sachsen zB. gibt es keine Einfriedungspflicht. Wer hier eine Einfriedung möchte oder benötigt, der darf diese auf seinem Grundstück auf seine Kosten errichten.
Wenn der Eigentümer eines Grundstückes keine Einfriedung (Tor usw.) auf seinem Grundstück möchte, dürfte das zu respektieren sein. Mfg. Fischli |
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#4
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AW: Zaunrecht beim Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Hallo,
ja danke für die schnelle Antwort. Aber wenn A die "Einfriedung" auf seinem Grundstück macht, hat B dann zu dulden das er zwei Tore öffnen muss wenn er zur öffentlichen Straße möchte? |
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#5
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AW: Zaunrecht beim Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Zitat:
Bleiben wir bei Sachsen, § 4 Einfriedungsrecht, Jeder Nachbar darf sein Grundstück einfrieden. Dann bezahlt er es selbst. Schlüssel nicht vergessen auszuhändigen. 2 Stück als Grundausstattung und für jeden weiteren Bewohner 1 Stück. Eventuell, wenn wir das Bundesland wissen, muss der Nachbar auch mit bezahlen, auch wenn er es nicht haben will. |
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#6
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AW: Zaunrecht beim Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
ja sorry das Bundesland ist Berlin, und im Nachbarschaftsgestz von Berlin steht nichts über das hinten liegende Grundstück (von B) zur öffentlichen Straße, welches nur über das Grundstück von A zu erreichen ist.
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#7
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AW: Zaunrecht beim Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
In Berlin ist eine eindeutige Regelung zur Einfriedung. Die rechte Grundstücksseite. Bei Hinterlieger müssen beide zwischen den Grundstücken einfrieden. Ein Tor kann gesetzt werden. Es müssen sich beide einigen über die Ausführungsart und beide tragen die Kosten.
Wir müssen durch vier Tore durch und das Gericht meinte, es ist keine Behinderung. |
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#8
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AW: Zaunrecht beim Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Danke für die Antwort.
Was ist wenn sich eine Partei weigert einzufrieden? Kann A darauf bestehen? Wenn ja was ist wirklich mit den Kosten wenn sich B weigert? Gibt es eigentlich auch eine Regel wie schnell man über das "fremde" Grundstück fahren darf? P.S. Nun 4 Tore sind wirklich schon sehr viel ![]() Geändert von ok_asterix (01.09.2008 um 14:27 Uhr). |
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#9
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AW: Zaunrecht beim Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Wenn einer nicht einfrieden will, obwohl er muss, dann fordert man ihn schriftlich, mit Fristsetzung auf. Bleibt der Termin fruchtlos, setzt man eine Einfriedung nach dem Nachbarschaftsrecht, meistens Drahtzaun, 1,25 m hoch oder ortsüblich, und klagt notfalls den Betrag ein.
Wenn den Weg auch Fußgänger nutzen, gilt die Regel nach dem schwächsten, langsamsten Glied, Schrittgeschwindigkeit. |
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| fahr- und leitungsrecht, geh-, zaunrecht |
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