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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 01.08.2008, 21:47
alesabi alesabi ist offline
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alesabi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Cool Zaun am Hang - Niedersachsen

Hallo!
Nachbar A, der einfrieden muss, liegt 90cm höher als Nachbar B. Der Höhenunterschied ist durch eine Grenzmauer abgesichert.
Nachbar A möchte nun einen Sichtschutzzaun ziehen, da seine Terrasse und der Eingang von B direkt gegenüber sind. Kann er einen 1,80 m hohen Zaun setzen, oder muss er die 90cm Höhenunterschied mit anrechnen und darf nur einen 0,90m hohen Zaun setzen?
Vielen Dank
alesabi
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  #2  
Alt 02.08.2008, 09:52
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Zaun am Hang - Niedersachsen

Ob Sichtschutzelemente zulässig sind, erfahren Sie auf dem Bauamt. Es kommt nicht nur auf die Bauordnung oder das Nachbarschaftsrecht an, sondern ob im Bebauungsplan z. B. offene Bauweise vorgegeben wird.

Es wird üblicherweise von dem Grundstück aus gemessen, auf dem der Zaun errichtet werden soll. Angenommen, es ist ein Versatz von 2 m, dann haben Sie keine Möglichkeit einen Zaun zu setzen.

Die Stützmauer musste wer errichten? Gehört sie dem Nachbarn oder auch beiden, dann kann ohne Zustimmung des Nachbarn dort nichts befestigt werden.

Es ist bei einem Sichtschutz die Windlast zu berücksichtigen, damit die Stützmauer nicht ausgedrückt wird.
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  #3  
Alt 02.08.2008, 10:12
alesabi alesabi ist offline
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Registriert seit: 01.08.2008
Beiträge: 9
alesabi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Zaun am Hang - Niedersachsen

Guten Morgen,
die Stützmauer musste Nachbar A errichten und der Sichtschutzzaun würde auch auf dem höheren Grundstück von Nachbar A stehen.
Habe ich es richtig verstanden, dass wenn Sichtschutzelemente zulässig sind, Nachbar A auf seinem Grundstück einen 1,80m hohen Zaun aufstellen könnte.
Vielen Dank
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  #4  
Alt 02.08.2008, 13:05
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Zaun am Hang - Niedersachsen

Nach meinem Kenntnisstand wird auf dem Grundstück gemessen, auf dem die Baulichkeit errichtet wird.
Ich hatte ein Beispiel benannt. Sie hätten keine Möglichkeit eine Einfriedung zu setzen wenn der Höhenunterschied 2 m ist und der Sichtschutz 1,8 m hoch ist.
Sie sollten beim Bauamt anfragen, ob der Sichtschutz überhaupt erlaubt ist.
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