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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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In der Sache ist die Rechtslage nicht eindeutig. Nachbar verlangt Schneefänger auf Garagendach, da der Schnee seine Hecke beschädigt.
Nach BWLBO müssen wir nicht, der Nachbar hat jetzt einen Rechtsanwalt der argumentiert mit §1Nachbarrecht Bad.Württ (obwohl es dort nur um Regenwasser geht) und §1004BGB. Beeinträchtigung des Eigentums. Wenn wir vor Gericht verlieren, wer zahlt den gegnerischen Rechtsanwalt? |
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#2
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AW: Wer zahlt Rechtsanwalt?
Zuerst kann der RA schreiben so viel wie er möchte. Es ist sein Vergnügen und er legt davon. Die Kosten trägt der, der den RA beauftragt hat.
Kommt es zum Prozess, trägt der die gesamten Prozesskosten der verliert, einschließlich der Anwaltskosten, entsprechend dem Streitwert. Bei einem Vergleich wird der Richter festlegen, wie die Kosten verteilt werden. Eine Rechtsschutzversicherung, wenn besteht, könnte diese Prozesskosten übernehmen. Eventuell wird diese es ablehnen, wenn ein Schaden eingeklagt wird, den eine andere Versicherung übernehmen muss. Besteht keine Rechtsschutzversicherung, dann kann der Fall an die Private- Haftpflichtversicherung oder Hauseigentümer- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abgetreten werden. Diese vertritt Sie dann auch vor Gericht. Den gegnerischen Anwalt sollte dann die Haftpflicht- Versicherung mitgeteilt werden, damit er seine Forderung an diese schreibt. Bei einer Schneelawine muss ein klassischer Nachweis geführt werden, ob die notwendige Verkehrssicherungspflicht eingehalten wurde. Es ist regional geregelt! Die Pflicht ein Schneefanggitter zu montieren hängt je nach Dachneigung, Haushöhe und Schneehäufigkeit ab. Normal ist ab einer Dachneigung von 45 Grad ein Gitter erforderlich. Die Gegend muss schneereich sein. Das Bauamt kann dies vorschreiben. Wenn das Bauamt keine Auflagen macht, kann der Eigentümer entscheiden, ob ein Gitter montiert wird. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg § 27 sagt etwas über den Schutz aus: Dächer an öffentlichen Verkehrsflächen und über Ausgängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert. Ob der Nachbar dort einen Ausgang hat, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Ob der Richter eine Hecke anerkennt, kann doch bezweifelt werden. |
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