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Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,...

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  #1  
Alt 28.07.2010, 10:56
lamosloma lamosloma ist offline
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Registriert seit: 28.07.2010
Beiträge: 1
lamosloma befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Wohnungsübergabe von vormieter an nachmieter ohne vermieter

Hallo
Der Vormieter übergibt die Wohnung direkt an den Nachmieter (ist das rechtens?). Der Vormieter gibt an: der Vermieter sei im Urlaub und die Mieter sollen das "unter sich regeln".
Der Vermieter kommt erst zwei Wochen nach Wohnungsübergabe und Mietbeginn des Nachmieters wieder aus dem Urlaub zurück, in dieser Zeit will der Nachmieter die Wohnung renovieren. Somit auch vorhandene Schäden beseitigen, z.B. defekte Rollläden reparieren, verwitterte Fensterahmen abschleifen.
Im Übergabe Protokoll sind nicht alle Schäden aufgeführt, da während der Übergabe der Wohnung, diese noch nicht vollständig geräumt war und so Schäden übersehen wurden. Allerdings wurden alle Schäden am Tag nach der Übergabe mit der Kamera festgehalten.

Wie ist die rechtliche Position des Nachmieters gegenüber dem Vermieter?
Kann der Nachmieter Reparturen in Rechnung stellen, ohne dass der Vermieter diese zuvor begutachtet hat?

Ist das Auswechseln von beschädigten Badamaturen wie z.B. Duschkopf und Schlauch, Toilettensitz... nach Wohnungsübernahme Sache des Mieters oder des Vermieters.

Shon mal vielen Dank für die Antworten
Grüße lamosloma
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  #2  
Alt 28.07.2010, 19:32
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.873
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Wohnungsübergabe von vormieter an nachmieter ohne vermieter

Ob der Mieter Schönheitsreparaturen machen muss, hängt vom Mietvertrag ab. Aus dem Mietvertrag muss hervorgehen, dass zu renovieren ist, wenn es tatsächlich erforderlich ist.
Stehen im Mietvertrag starre Fristen zur Renovierung so hat der BGH entschieden, dass die Klauseln nichtig sind. Es müssen dann keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden.

Wenn der Vermieter dem Nachmieter den Auftrag gegeben hat, spricht nichts gegen die Wohnungsübergabe. Ansonsten wäre es nicht zulässig!
Das Protokoll zählt, auch nachträgliche, nach vollständiger Räumung, festgestellte Schönheitsreparaturen. Der Mieter kann zuerst die Schönheitsreparaturen selbst ausführen. Erst wenn er sich weigert, ist der Vermieter berechtigt diese Arbeiten ausführen zu lassen.

Der Nachmieter kann, wenn Schönheitsreparaturen zu machen sind, diese jedoch übernehmen. Was Mieter und Nachmieter ausgemacht haben ist nicht bekannt.

Die Badearmatur, Duschkopf und Schlauch, Toilettensitz sind mitgemietete Sachen und Eigentum des Vermieters. Wenn sie vom Mieter ausgewechselt werden, sollte sie aufgehoben werden, damit der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden kann.

Defekte Rollläden reparieren, verwitterte Fensterrahmen, außen, abschleifen sind Angelegenheiten des Vermieters.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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