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Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,...

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  #1  
Alt 25.01.2008, 00:26
sweet home sweet home ist offline
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sweet home befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Wohnungsübergabe von Mieter zu Mieter, Übergabeprotokoll pp

Frage

1. Wohnungsübergabe von Alt-Mieter zu Neu-Mieter ? ohne den Vermieter o.k.?
2. Übergabetermin
3. Übergabeprotokoll und Mängelkenntnis

zu 1.
A ist Mieter der Wohnung; Mietende Freitag, 29.2.
B ist der neue Mieter (nicht Nachmieter, reguläres Neu-Mietverhältnis);
Mietbeginn Samstag, 1.3.

A wird seinerseits seine neue Wohnung nicht vor dem 29.2. (wg. Sanierungsarbeiten) beziehen können; mithin kann B nicht in seine neue Wohnung und zugleich die Alt-Wohnung nicht fristgerecht an den Mieter übergeben.

Auf Seiten von A und B könnten darüber hinaus helfende Hände frühestens am Samstag erscheinen. A und B hätten bisher ins Auge gefasst, dass A am Samstag Vormittag aus, B am Samstag Nachmittag einzieht. Eine formelle Übergabe von A zu B war für die Mittagszeit geplant. So weit so gut.
Aber, wie kriegt man die Kuh vom Eis?

Danke schön"
Nun gerät aber vorrangig B ins Grübeln, denn er würde ja seine Alt-Wohnung nicht fristgerecht, 29.2., an seinen derzeitigen Vermieter übergeben können. Was u.a. bedeuten könnte, dass er für zwei verlorene, verspätete Tage noch anteilig Miete zu zahlen hätte und ggfs. auch schadensersatzpflichtig wird, hier vielleicht sogar für 1 ganze Miete einstehen muss.

2. Übergabetermin
Wenn der Vermieter der Neu-Wohnung zu B telefonisch ankündigt, er sehe nicht, zwingend bei der Übergabe dabei sein zu müssen, soweit A und B sich einig sind.
Welche Rechtsposition haben dann A und B, wenn sie den Wohnungsstatus erheben?
Eine formelle Übergabe ist ja nicht erfolgt.

Wie läuft denn üblicherweise so ein fliegender Wechsel, nachts um 24.00 Uhr?


zu 3. Übergabeprotokoll und Mängelkenntnis
Nach allem was bisher darüber zu lesen war, empfiehlt sich die Anwesenheit von Zeugen (für beide Seiten) und die Anwesenheit und Nutzung eines Fotoapparates; darüber hinaus empfiehlt es sich wohl, sich bei der Übergabe (im Hellen) Zeit zu lassen, und jeden Raum einzeln und präzise zu erfassen.

A möchte Teppichbögen kostenlos in der Wohnung belassen; diese sind ? so A ? nur an den Rändern verklebt; der Untergrund ? PVC-Fliesen ? soll in keinem guten Zustand sein; unter den PVC-Fliesen soll nackter, kalter Zement sein.

- Täte B nicht gut daran, den Teppichboden lieber doch nicht zu übernehmen?
- Sieht es nicht so aus, dass B diesen bei seinem späteren Auszug aus der Wohnung inkl. aller Klebereste zu entfernen hat?

Grundsätzlich muss wohl der vorherige Mieter alle Einbauten, Teppiche usw. bis zur Wohnungsübergabe entfernen, Bohrlöcher schließen.
Wenn A also einen ?Alt-Mietvertrag? hat, d.h. er enthält vielleicht die höchstrichterlich gecancelte ?Schönheitsreparatur-Klausel?, muss A dann noch etwas tun?

Mängel

Beweis der Mangelkenntnis durch Übergabeprotokoll

Bei Mängeln der Mietsache hat der Mieter Anspruch auf Mietminderung und Schadensersatz.

Kennt der Mieter jedoch bereits bei Übergabe der Wohnung die vorliegenden Mängel, stehen ihm diese Rechte nicht zu. Im Streitfalle ist allerdings der Vermieter für die Kenntnis des Mieters beweispflichtig. Diesen Beweis kann der Vermieter mit einem Übergabeprotokoll führen. Sind darin Mängel vermerkt, ist davon auszugehen, dass dem Mieter die Mängel auch bekannt sind.
Rechte aus den vorliegenden Mängel kann der Mieter in diesem Fall nur geltend machen, wenn der Vermieter ausdrücklich zugesagt hat, er werde diese Mängel beheben

(AG München, Urteil v. 21.08.2003, 452 C 11234/03, WuM 2004, 90).


B möchte gern sicher gehen, dass ihm diese Mängelkenntnis nicht zum Fallstrick wird, wenn das o.g. Urteil gängige Übung ist.
Ist es richtig, dass bei Mängeln, die eher von dem Vermieter zu beseitigen sind, B nahezu keine Handhabe hat, vom Vermieter die Beseitigung zu fordern?

Übernimmt B den ?Mangel? gilt die Wohnung als ? wie besehen? übernommen?

Wenn zum Beispiel A eine Tür ausgehängt und in einer Abseite zwischengelagert hat, und im Vorfeld erklärt ... die könne ja schon schief sein ....
Was passiert dann?
A und B würden sich doch wohl in die Haare kriegen? A wird sich weigern, dies als Anerkenntnis zu unterzeichnen und B weigert sich ebenfalls, die verbogene Tür abzunehmen (Mangelkenntnis).

Wenn z.B. B bemerkt, dass das Türschloss zu einem außen stehenden Abstellraum nicht ordnungsgemäß funktioniert, hakt, klemmt ...

Wenn A erklärt, der zu einem Deckenanschluss gehörende Dimmer bzw. der Anschluss funktioniere nicht, was dann?
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  #2  
Alt 25.01.2008, 10:32
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.873
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Wohnungsübergabe von Mieter zu Mieter, Übergabeprotokoll pp

Der Mietvertrag endet wenn die Kündigungsfrist ausläuft um 24 Uhr.
Es ist schon üblich, dies nicht um 24 Uhr zu tätigen!

Die Abnahme kann der Vermieter dem Mieter überlassen.
Was der neue Mieter vom vorherigen Mieter übernimmt, ist dem Vermieter egal. Zieht der neue Mieter aus, hat er die Wohnung in dem Zustand, ohne Schäden oder Veränderungen, zurückzugeben.
Ob die Klausel der Schönheitsreparaturen nichtig ist, kann nur mit Einsicht in den Mietvertrag festgestellt werden. Hier kommt es auf jedes Wort an.
Übernimmt der neue Mieter die Wohnung in einen abgenutzten Zustand, dann muss er evtl. bei Auszug die Wohnung renovieren.

Wenn der Auszug nicht zum Termin erfolgt, kann derjenige Schadensersatz einklagen, dem ein Schaden zugefügt worden ist.

Wenn der Dimmer defekt ist, und dieser wurde mitgemietet, dann meldet man dies dem Vermieter. Besteht eine gültige Kleinreparaturklausel, dann wird nach Rechnungsstellung entschieden, wer zahlen muss. Gleiches gilt für das Schloss.
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