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Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,...

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  #1  
Alt 04.05.2011, 18:29
Icehawk Icehawk ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.01.2011
Beiträge: 2
Icehawk befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Wohnrecht und Zugang gewähren

Bundesland: Rheinland-Pfalz
Situation:
Ich bin Hauseigentümer mit 2 getrennten Wohnungen (EG und OG). Im EG gibt es ein, wenn auch nicht aktiv ausgeübtes, lebenslanges Wohnrecht. OG wir von mir bewohnt.

Wem muss ich ungehinderten und freien Zugang zu der Wohnung mit Wohnrecht gewähren?
  • Auf jeden Fall der Person mit Wohnrecht, aber wem noch?
  • Muss ich anderen Personen freien Zugang zu der Wohnung gewähren, auch wenn die Person mit Wohnrecht nicht mit dabei ist? (z. B. Schloss austauschen an der äußeren Haustür). Wenn ja, müssen die sich bei mir anmelden?
  • Ist es rechtens, dass ich als Eigentümer keinen Schlüssel dieser Wohnung besitze?

Ich hoffe ich bin im richtigen Forumsbereich, ansonsten bitte verschieben.

Vielen Dank.
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  #2  
Alt 04.05.2011, 19:24
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.873
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Wohnrecht und Zugang gewähren

Zitat:
Zitat von Icehawk
Ich bin Hauseigentümer mit 2 getrennten Wohnungen (EG und OG). Im EG gibt es ein, wenn auch nicht aktiv ausgeübtes, lebenslanges Wohnrecht. OG wir von mir bewohnt.
Ist das Wohnrecht als Grunddienstbarkeit eingetragen? Wenn nein, könnte gekündigt werden

Zitat:
Zitat von Icehawk
Wem muss ich ungehinderten und freien Zugang zu der Wohnung mit Wohnrecht gewähren?
Auf jeden Fall der Person mit Wohnrecht, aber wem noch?
Alle die zu besuch kommen.
Ehepartner, Lebensgefährte, Pflegepersonen können mit einziehen.

Zitat:
Zitat von Icehawk
Muss ich anderen Personen freien Zugang zu der Wohnung gewähren, auch wenn die Person mit Wohnrecht nicht mit dabei ist?
Ja.

Zitat:
Zitat von Icehawk
Ist es rechtens, dass ich als Eigentümer keinen Schlüssel dieser Wohnung besitze?
Sie können mit Einverständnis des Wohnberechtigen einen Schlüssel erhalten. Wenn dies im Einverständnis mit dem Wohnberechtigen ist, darf die Wohnung in Abwesenheit des Wohnberechtigen ohne dessen Willen nicht betreten werden. Es ist Hausfriedensbruch und strafbar nach § 123 StGB. Die Wohnung darf nur nach vorheriger Anmeldung mit besonderem Grund betreten werden, wie Abwehr von Gefahren, Feuer, Wasser.

Vielleicht kann man das Wohnrecht abkaufen. Berücksichtigt werden Alter des Wohnberechtigen zum Statistischen Durchschnittsalter, Mietwert.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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