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| Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,... |
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#1
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Folgender Sachverhalt:
Familie A und Familie B wohnen nebeneinander und sind aufgrund der fam. Situation zerstritten. Frau A und Frau B sind Geschwister. Fam. A hat 2 Kinder, beide studieren und werden von den Eltern unterstützt, da kein eigenes Einkommen. Herr und Frau A sind nicht berufstätig und aufgrund eines Unfalles sind beide Beurfunsfähig und erhalten eine kleine Rente. Fam. B hat ebenfalls 2 Kinder, beide schulpflichtig, beide Elternteile erwerbstätig. Die Oma von Frau A und Frau B wohnt mit einem Wohnrecht im Haus der Fam. A. Die Oma bezahlt lediglich ihre Telefonrechung von ihrer kleinen Rente, für den gesammten Rest kommt Fam. A auf. Die Wohnung wird von der Oma heruntergewirtschaftet,da sie nicht darauf aufpasst. Beide Wohnungen im Haus der Fam A sind gleich groß, die Oma bewohnt die untere Wohnung allein, die Fam selbst, teilt sich die Räume im 1.OG zu viert. Die Oma kocht regelmäßig für Fam B, das Essen kauft aber Fam A.! Hohe Nachzahlungen für Wasser und Strom sind die Folge. Ein Einlenken der Oma und eine Unterstützung durch Fam B ist ausgeschlossen! Fam. B trägt keine Leistungen zum Unterhalt der Oma bei, hat aber durch Erbschaften sehr viel Kapital erhalten, Fam A wurde nicht berücksichtigt. Die Oma ist vergesslich, lässt stets fremde Leute ins Haus und vergißt schon mal den angeschaltenen Herd und die brennenden Kerzen!!!! Frage: Kann man das Wohnrecht der Oma aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation aufheben? Geht das Wohnrecht bei einem Verkauf der Immobilie auf den Käufer über? Wer bekommt die Mieteinnahmen, wenn die Oma im Altenheim ist? Danke schon im Voraus für die konstruktiven Beitäge Geändert von Waschbaer72 (17.11.2008 um 19:51 Uhr). |
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#2
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AW: Wohnrecht der Eltern bei Existenzgefährung der Kinder
Hallo waschbaer72,
Die wirtschaftliche Situation von Familie A bietet keine rechtliche Handhabe dafür, das Wohnrecht der Grossmutter in Frage zu stellen. Es ist ihr doch wohl auch nicht aus lauter Nächstenliebe eingeräumt worden, sondern sie hat in der Vergangenheit gewiss eine Gegenleistung dafür erbracht. Im Allgemeinen wird ein solches Wohnrecht ja bei der Schenkung einer Immobilie vereinbart. Üblich ist u U. auch, ein solches Wohnrecht im Grundbuch einzutragen, insofern bedarf die Löschung dieses verbrieften Anspruches der Zustimmung der Grossmutter. Solange dieses Wohnrecht im Grundbuch steht, kann die Immobilie auch nur mit dieser Belastung veräussert werden, das Wohnrecht besteht also auch gegenüber dem Käufer weiter. Da das Wohnrecht der Grossmutter gehört, stehen ihr in der Regel auch die Mieteinnahmen aus dem Wohnraum zu, auf den sich das Wohnrecht bezieht. Hier kommt es aber auf die einzelvertragliche Regelung an. Gruß Polaris |
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