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| Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,... |
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#1
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Wirksame Auflassungsvormerkung
A hat von B ein Grundstück gekauft und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. A schließt einen Vorvertrag mit C ab und bestellt eine Vormerkung um ihren Anspruch zu sichern. Die Vormerkung wurde auch im Grundbuch eingetragen.
B erfährt, dass A ihn getäuscht hat, ficht seine Einigungserklärung an und informiert auch C über die Täuschung. C beschließt aber trotzdem den Kauf zu vollenden, schließt mit A einen Kaufvertrag ab und erklärt die Auflassung vor einem Notar. Kurze Zeit darauf verstirbt A. Alleinerbin ist C. B wird aber aus unerklärlichen Gründen wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Es ist nach Ansprüchen der C gefragt. Nun zu meinem Lösungsansatz und meiner Frage: Ich bin noch am Anfang meiner Lösungsskizze und tue mich sehr schwer mit dem Thema. Bisher denke ich, dass B aufgrund der wirksamen Anfechtung sein Eigentum nicht gem. §§873,925 BGB an A verloren hat. Zum Zeitpunkt der Anfechtung war aber zugunsten der C schon eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen worden, um ihren zukünftigen Kaufanspruch zu sichern. Meine Frage ist jetzt: Wie wirkt sich die Anfechtung auf die Wirksamkeit der Vormerkung der C aus? Und war A, als im Grundbuch eingetragene (Schein?)Eigentümerin, berechtigt i.S.d. §873,I BGB das Eigentum an C zu übertragen? Über ein paar Ideen würde ich mich freuen. Danke im Voraus. |
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#2
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AW: Wirksame Auflassungsvormerkung
Ohne genauen Einblick in die Urkunden zu haben, wird es wohl keinen Hinweis geben.
Es ist zu klären ob eine wirksame Anfechtung vorliegt, Anfechtungserklärung, Anfechtungsfristen usw.. Zur Klärung sollte ein Notar zur Beratung aufgesucht werden. |