Recht1   [Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum]
Anzeige
Loading

Zurück   Recht1 > Recht1 > Baurecht

Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

Antwort
 
Themen-Optionen
  #1  
Alt 11.02.2010, 21:00
liesbeth liesbeth ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.08.2009
Beiträge: 2
liesbeth befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Wirksame Auflassungsvormerkung

A hat von B ein Grundstück gekauft und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. A schließt einen Vorvertrag mit C ab und bestellt eine Vormerkung um ihren Anspruch zu sichern. Die Vormerkung wurde auch im Grundbuch eingetragen.
B erfährt, dass A ihn getäuscht hat, ficht seine Einigungserklärung an und informiert auch C über die Täuschung. C beschließt aber trotzdem den Kauf zu vollenden, schließt mit A einen Kaufvertrag ab und erklärt die Auflassung vor einem Notar.
Kurze Zeit darauf verstirbt A. Alleinerbin ist C. B wird aber aus unerklärlichen Gründen wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Es ist nach Ansprüchen der C gefragt.

Nun zu meinem Lösungsansatz und meiner Frage:
Ich bin noch am Anfang meiner Lösungsskizze und tue mich sehr schwer mit dem Thema.
Bisher denke ich, dass B aufgrund der wirksamen Anfechtung sein Eigentum nicht gem. §§873,925 BGB an A verloren hat.
Zum Zeitpunkt der Anfechtung war aber zugunsten der C schon eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen worden, um ihren zukünftigen Kaufanspruch zu sichern.
Meine Frage ist jetzt:
Wie wirkt sich die Anfechtung auf die Wirksamkeit der Vormerkung der C aus? Und war A, als im Grundbuch eingetragene (Schein?)Eigentümerin, berechtigt i.S.d. §873,I BGB das Eigentum an C zu übertragen?
Über ein paar Ideen würde ich mich freuen.
Danke im Voraus.
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 12.02.2010, 11:00
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.804
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Wirksame Auflassungsvormerkung

Ohne genauen Einblick in die Urkunden zu haben, wird es wohl keinen Hinweis geben.
Es ist zu klären ob eine wirksame Anfechtung vorliegt, Anfechtungserklärung, Anfechtungsfristen usw..
Zur Klärung sollte ein Notar zur Beratung aufgesucht werden.
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 00:57 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.7.0 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
Search Engine Friendly URLs by vBSEO 2.4.0
(c) 2005-2008 Recht1