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#1
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Widmung
Es trug sich einst zu das A einen Teil seines Grundstückes, der an eine Fußgängerzone grenzt, an die Gemeinde widmete. Jahre später verkaufte A sein Immobilie an B. Der wiederum vermietete einen Laden in dieser Immobilie an C. C stellte einen Werbeständer vor das Geschäft und erhielt, wortwörtlich postwendend, von der Gemeinde Post er habe für das Aufstellen dieses Werbeständers eine Abgabe zu bezahlen. C hatte doch B um Erlaubnis gefragt. B ging ratsuchend zur Gemeinde und diese sagte Ihm, das A vor vielen Jahren diesen Teil des Grundstückes an die Gemeinde gewidmet hat. B denkt darauf hin, ja hat mich den A beim Kauf arglistig getäuscht und mir diese Widmung verschwiegen, den im Grundbuch ist dies nicht eingetragen, oder hat der Notar geschlafen und diese Widmung übersehen? Oder hat gar die Gemeinde vergessen mir mit zu teilen, das A ihr seinerzeit diesen Teil gewidmet hat. Kann C jetzt seinen Ständer wieder einpacken oder zahlt er und kann ihn stehen lassen. Grüsse Igro.
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#2
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AW: Widmung
Die Widmung ist ein Hoheitsakt, die Nutzung wird eine öffentliche Sache.
Die Nutzung ist ein Gemeingebrauch. Mit der Aufstellung des Ständers geht dies über den Gemeingebrauch hinaus und ist mit einer Genehmigung und evtl. Kosten verbunden. Deshalb gibt es bei Grundstücken auch eine Baufluchtlinie die auch gewidmet werden kann. |