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#1
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Wem steht das Kindergeld zu, wenn das Kind beim Unterhaltspflichtigen lebt?
Die meisten Berechungen gehen immer von der Annahme aus, dass der Vater unterhaltspflichtig ist und die Kinder bei der Mutter leben.
Wie ist es eigentlich, wenn das eine Kind beim Vater wohnt und er auch unterhaltspflichtig für seine Frau und ein volljähriges Kind ist? Konkret: Kann er nach der Düsseldorfer Tabelle (z. B. für eine 17-Jährige 437 €) den Betrag für die weitere Unterhaltsberechung abziehen und das Kindergeld voll behalten oder steht dies zur Hälfte der Mutter zu, auch wenn diese nicht unterhaltspflichtig ist? |
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#2
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AW: Wem steht das Kindergeld zu, wenn das Kind beim Unterhaltspflichtigen lebt?
Hallo,
da mir nicht bekannt ist, wie intensiv Ihre Kenntnisse im Unterhaltsrecht sind, erhalten Sie nachstehend umfangreiche Informationen hierzu. Nehmen Sie einfach das zur Kenntnis, was für Sie Wichtig ist und überlesen sie das für Sie Unwichtige. Sodann sei vorab der Hinweis erlaubt, dass die nachstehenden Informationen auf zwei Teile aufgeteilt werden mussten, da pro Beitrag nur maximal 10.000 Zeichen möglich sind, die Informationen aber insgesamt mehr als 10.000 Zeichen haben. Teil 1: Nachstehend nun die Informationen zum Thema Kindesunterhalt: Das Wichtigste vorab: Für minderjährige Kinder ist grundsätzlich nur derjenige Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem die Kinder nicht leben - egal, wieviel der andere Elternteil verdient. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem jeweils aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Der neue Ehepartner des betreuenden Elternteils ist nicht unterhaltspflichtig. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur berechnet werden, wenn das Einkommen beider Eltern bekannt ist. Kindesunterhalt wird primär von den leiblichen Eltern geschuldet. In Ausnahmefällen kommt auch eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig sind oder nicht mehr leben. Bei minderjährigen Kindern gilt: Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt (also Betreuung, Kochen, Einkaufen usw.) und auf Barunterhalt ( Geld ). Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc., er gewährt Naturalunterhalt. Dieser Elternteil schuldet i.d.R. kein Geld, also keinen Barunterhalt - selbst wenn er gut verdient. Der andere Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Kind z.B. bei seiner gut verdienenden Mutter lebt, aber trotzdem vom seinem nur wenig verdienenden Vater Unterhalt verlangen kann. Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen: - beim Sonderbedarf - wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, sehr viel mehr Einkommen als der barunterhaltspflichtige Elternteil hat - wenn das Kind sich abwechseln bei beiden Elternteilen aufhält Bei volljährigen Kindern gilt: Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt ( Betreuung ), sondern nur noch auf Barunterhalt ( Geld ). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt. Wichtig: Das gilt auch für junge Volljährige, die noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils leben. Auch für sie sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Zur Höhe des Bedarfs eines volljährigen Kindes: Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter unten dargestellten Berechnungsmethode 200,- EURO zahlen, und haben die Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits einen Gegenwert von z.B. 120,- EURO, so schuldet die Mutter nur noch 80,- EURO Barunterhalt ("Taschengeld"). Ende Teil 1 |
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#3
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AW: Wem steht das Kindergeld zu, wenn das Kind beim Unterhaltspflichtigen lebt?
Hallo,
nachstehend der zweite Teil zum vorigen Beitrag: Anfang Teil 2: Weil dies sehr oft - auch von Anwälten - übersehen wird, sei es noch einmal ausdrücklich klargestellt: Bei volljährigen Kindern sind immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch dann, wenn das Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, noch bei einem Elternteil lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Beispiel: ein Gymnasiast lebt bei seiner Mutter. Sobald dieser Gymnasiast 18 Jahre alt wird, muss sich auch die Mutter am Barunterhalt beteiligen. (Eine ganz andere Frage ist, ob die Mutter die Naturalleistungen, die sie weiterhin erbringt, mit ihrem Unterhalt verrechnen kann. Das kann dem unterhaltspflichtigen Vater aber egal sein). Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts. Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben. Beispiel ( Stand Düsseldorfer Tabelle 1.7.2003 ): Das volljährige Kind geht noch zur Schule. In diesem Fall wird der Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, und zwar nach dem zusammenaddierten Nettoeinkommen beider Elternteile. Angenommen, der Vater verdient netto 2.200,- EURO, die Mutter netto 1.300,- EURO. Zusammen sind dies 3.500,- EURO, so dass nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt von 556,- EURO zu zahlen ist. Dieser Betrag wird auf beide Elternteile gemäß folgender Rechnung aufgeteilt: Zunächst werden für beide Elternteile ihre Einsatzbeträge errechnet, indem man von ihrem Nettoeinkommen den Selbstbehalt abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, liegt bei 840,- Euro. Dies ergibt für den Vater: 2.200,- EURO ./. 840,- EURO = 1.360,- EURO, für die Mutter: 1.300,- EURO ./. 840,- EURO = 460,- EURO. Zusammengerechnet ergeben diese Einsatzbeträge 1.820,- EURO. Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 556,- EURO im Verhältnis 1.360 : 460. Mit anderen Worten: der Vater schuldet 1360/1820 x 556,- EURO = 415,- EURO, die Mutter schuldet 460/1820 x 556,- EURO = 141,- EURO. Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste. Beispiel: Das volljährige Kind studiert und hat einen Bedarf von 600,- Euro. Hat der Vater z.B. ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1.800,- Euro, so müsste er nach Tabelle 396,- Euro zahlen. Durch die oben dargestellte Rechenmethode darf es nun nicht dazu kommen, dass er mehr zahlt. Kann also z.B. die an sich ebenfalls barunterhaltspflichtige Mutter nichts zahlen, weil sie kein Einkommen hat, so führt dies nicht dazu, dass der Vater den ganzen Unterhalt von 600,- Euro allein zahlen muss. Er muss weiterhin maximal den Betrag nach der Tabelle zahlen, also 396,- Euro. Beide Elternteile sind grundsätzlich verpflichtet, in Vollzeit erwerbstätig zu sein. Ist ein Elternteil nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig, so kann diesem Elternteil ein Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit als fiktives Einkommen angerechnet werden. Das gilt natürlich dann nicht, wenn es vernünftige Gründe dafür gibt, dass dieser Elternteil nicht in Vollzeit tätig ist, z.B. bei Betreuung minderjähriger Kinder, bei Alter oder Krankheit, oder falls er unverschuldet keinen besser bezahlten Arbeitsplatz finden kann. Bezieht ein Elternteil kein eigenes Einkommen, aber dennoch das volle Kindergeld, so ist das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil anzurechnen (OLG Brandenburg FamRB 2003,146). Beispiel: Die Mutter eines volljährigen Kindes hat kein eigenes Einkommen, bezieht aber das volle Kindergeld (154,- Euro) für dieses Kind. Da die Mutter kein Einkommen hat, muss der Vater allein für den Unterhalt des Kindes aufkommen, und zwar nach der Düsseldorfer Tabelle. Angenommen, nach der Tabelle hätte er monatlich 491,- Euro zu zahlen. Davon kann er das volle Kindergeld, also 154,- Euro, abziehen. Er muss also nur noch 337,- Euro zahlen. Die Mutter ihrerseits muss natürlich das gesamte Kindergeld von 154,- Euro an das Kind weitergeben. Wenn in diesem Fall dass Kind allerdings noch bei der Mutter wohnt und die Mutter zwar keinen Unterhalt zahlt, aber das Kind kostenlos bei sich wohnen lässt und es vielleicht sogar noch verpflegt, dann bleibt es dabei, dass der Vater nur die Hälfte des Kindergeld,also nur 77,- Euro von seiner Unterhaltslast abziehen kann. Denn in diesem Fall leistet die Mutter ja tatsächlich Unterhalt, so dass ihr auch das halbe Kindergeld zusteht. Hoffe, dass nunmehr die aufgeworfene Frage geklärt ist. Freundliche Grüsse Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt ) |
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#4
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AW: Wem steht das Kindergeld zu, wenn das Kind beim Unterhaltspflichtigen lebt?
Meines Wissens ist der Selbstbehalt nicht mehr 840, sondern 1.100 Euro
wittthauergolf |
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#5
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AW: Wem steht das Kindergeld zu, wenn das Kind beim Unterhaltspflichtigen lebt?
Hallo,
das Berechnungsbeispiel bezog sich auf die Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01.07.2003. Zu diesem Zeitpunkt lag der Selbstbehalt bei 840.-- Euro. Freundliche Grüsse Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt ) |
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