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Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,...

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  #1  
Alt 14.08.2007, 19:14
rahola rahola ist offline
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Registriert seit: 13.07.2006
Beiträge: 57
rahola befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Wem gehören die Möbel?

Wem gehören die Möbel?

Mann verlässt Ehefrau Nr.1, weil er eine andere heiraten will, Scheidungsantrag läuft.
Er überlässt Ehefrau Nr.1 ALLE Möbel und zieht in eine andere Wohnung (August), die er in Zukunft mit Ehefrau Nr.2 bewohnen möchte.
Er kauft für diese neue Wohnung neue Möbel.
Scheidung von Ehefrau Nr.1 erfolgt ein halbes Jahr später. Ein paar Tage drauf heiratet er Ehefrau Nr.2.
Ehe Nr.2 geht ebenfalls kaputt.
Wem gehören nun die Möbel? Mit Ex-Frau hat er sich "geeinigt", sie hat dafür ja alle vorhergehenden Möbel erhalten und erhebt keinen Anspruch.
Gehören die Möbel dem Mann nun allein? Kann er sie allein behalten?- er hat sie ja vor Ehe Nr.2 gekauft.
Oder gehören Möbel ihm und Ehefrau Nr.2 gemeinsam? - Siel wurden ja für gemeinsamme Zukunft angeschafft.
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  #2  
Alt 15.08.2007, 09:51
Betroffener Betroffener ist offline
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Beiträge: 122
Betroffener wird schon bald berühmt werden
Lächeln AW: Wem gehören die Möbel?

Hallo,

die Möbel gehören demjenigen, auf den die Rechnung lautet.

Da die Möbel zudem vom Mann gekauft wurden vor dem Eingehen der 2. ten Ehe, gehören die Möbel auch dem Mann.

Freundliche Grüsse
Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt )
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  #3  
Alt 15.08.2007, 14:48
rahola rahola ist offline
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Registriert seit: 13.07.2006
Beiträge: 57
rahola befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Wem gehören die Möbel?

Ah ja.

Doch wie wäre es im folgenden Fall: (Frau ist Hausfrau, ohne Einkommen!)
die Hochzeit war da ja schon geplant. Da der Mann ja schon alle "notwendigen" Möbel etc. gekauft hatte, war die Frau dadurch ja gezwungen, einen Teil ihrer eigenen Möbel wegzugeben. (Küche-, Wohnzimmer- Schlafzimmermöbel)
Nun hat der Mann aber wegen mehrerer Dinge die Ehe derart aufs Spiel gesetzt (u.a. wegen Alkoholismus), dass es wirklich nicht anders geht, als dass die Frau auszieht.
Muss der Mann ihr nun für alle weggegebenen Möbel Ersatz leisten (in Geld und/ oder Ersatzmöbel)?
Oder ist er bei ihrem Auszug, da sie selbst ja kein Einkommen hat, verpflichtet ihr das Notwendigste, wie Tisch, Stuhl, Bett, Kleiderschrank zu geben, oder zu bezahlen?
Oder hat die Frau in dem Fall einfach die goldene A-Karte gezogen?


Zitat:
Zitat von Betroffener
die Möbel gehören demjenigen, auf den die Rechnung lautet.
Auch bei Möbeln, die innerhalb einer (noch intakten) Ehe gekauft wurden?
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  #4  
Alt 16.08.2007, 15:49
Betroffener Betroffener ist offline
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Registriert seit: 21.08.2006
Beiträge: 122
Betroffener wird schon bald berühmt werden
AW: Wem gehören die Möbel?

Hallo,

1.

Der Mann muss der zweiten Frau gegenüber für die von dieser vor der Ehe wohl aus Platzgründen weggegeben Möbel keinen Ersatz leisten, weder in Geld und / oder Ersatzmöbel. Hier ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer der Mann hierzu verpflichtet sein soll.

Auch scheint er rechtlich nicht verpflichtet, ihr bei ihrem Auszug das Notwendigste wie Tisch, Stuhl, Bett, Kleiderschrank zu geben, oder zu bezahlen. Moralisch sicherlich nicht gerade die feine Art, aber bei Gericht wird sich wohl die juristische Auffassung durchsetzen.

Bei Möbel die innerhalb der Ehe gekauft wurden gilt das schon mitgeteilte, nämlich, dass die Möbel demjenigen gehören, auf dessen Namen sie gekauft wurden. Aber selbst wenn z.B. die Rechnung nicht auf den Namen des Mannes lautet, dürfte die Frau Schwierigkeiten haben, Eigentumsansprüche an den Mann zu stellen, da sie offensichtlich ohne Einkünfte ist und daher die Möbel auch nicht bezahlt haben kann.

Dennoch kann im Falle eines von der zweiten Frau angestrengten Verfahrens ein Richter der Frau ggf. Hausratsgegenstände zuweisen, wenn es sich um notwendige Gegenstände handelt, auf die die Frau angewiesen ist.

2.
Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Aufteilung des Hausrats?

Die Aufteilung des Hausrates nach Ehescheidung bzw. sonstige Beendigung der Ehe richtet sich nach den Vorschriften der Hausratsverordnung ( HausrVO).

Nach § 1 Absatz 1 HausrVO hat der Richter, und zwar der Familienrichter, auf Antrag der Ehegatten die Rechtsverhältnisse am Hausrat zu regeln, sofern sich diese anlässlich der Ehescheidung nicht darüber einigen können, wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten sollen.

Zu entscheiden hat der Familienrichter nach billigem Ermessen, und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Wohls der Kinder und der Erfordernisse des Gemeinschaft Gemeinschaftslebens. Für Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, gilt § 8 der Verordnung Umwelt. Danach ist dieser Hausrat gerecht und zweckmäßig zu verteilen, wobei für die Verteilung der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft Hausrat als gemeinsames Eigentum Ehegatten gilt, es sei denn, dass -wie bereits eingangs geschreiben das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht.

Der Richter begründet Alleineigentum desjenigen Ehegatten, dem er die Gegenstände zuteilt. Er kann diesem Ehegatten zugunsten des anderen eine Ausgleichszahlung auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Für Hausratsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, gilt § 9 der Verordnung. Danach kann der Familienrichter auch solche Gegenstände dem anderen Ehegatten zuweisen, bei denen es sich um notwendige Gegenstände handelt auf deren weitere Benutzung er angewiesen ist und deren Überlassung dem Eigentümer - Ehegatten zumutbar ist.

In solchen Fällen kann der Richter ein Mietverhältnis zwischen dem Eigentümer - Ehegatten und dem anderen Ehegatten bekunden und einen Mietzins festsetzen. Er kann sogar, soweit im Einzelfall eine endgültige Auseinandersetzung über den Hausrat notwendig ist, stattdessen das Eigentum an den betroffenen Gegenständen dem anderen Ehegatten übertragen und dafür ein angemessenes Entgelt festsetzen.

Örtlich zuständig ist das Gericht der Ehesache des ersten Rechtszuges, Höhe mangels Anhängigkeit einer Ehesache das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die Ehewohnung befindet. Wird nach Anhängigkeit eines Hausratsverteilungsverfahren eine Ehesache bei einem anderen Familiengerichts rechtshängig, ist das Verfahren an das Gericht der Ehesache abzugeben. Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem der Familienrichter einstweilige Anordnungen treffen kann, in dem mit den Beteiligten mündlich verhandelt und auf eine Einigung hingewirkt werden soll. Eine Einigung ist zu protokollieren.

Nach § 15 in Verbindung mit § 2 HausrVO kann das Gericht sogenannte Annexentscheidungen treffen, d.h. solche Anordnungen treffen, die zur Durchführung der Entscheidung notwendig sind hierzu gehört bei einer Entscheidung zur Hausratsteilung insbesondere die Anordnung der Herausgabe von Hausratsgegenständen, gegebenenfalls unter Fristsetzung, an den anderen Ehegatten.

Gegen eine Entscheidung kann eine Beschwerde innerhalb einer Beschwerdefrist von einem Monat erhoben werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands € 650,- übersteigt.

3.
Was ist bei der Hausratsverteilung zu beachten?

a) Einigung als Verfahrenshindernis?

Nach Paragraph 1 Absatz 1 HausrVO ist die Nichteinigung der Ehegatten über die Wohnungseinrichtungen oder die sonstigen Hausratsgegenstände Voraussetzung für eine richterliche Gestaltung. Eine vollzogene Einigung der Ehegatten hat Vorrang vor dem Hausratsverfahren und ist vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Können sich die Ehegatten nur über einen einzelnen Gegenstand nicht einigen, ist das Verfahren nach der Hausratsverordnung nicht eröffnet. Dann muss gegebenenfalls nach den allgemeinen Vorschriften auseinandergesetzt werden. Keine das Verfahren ausschließende Einigung liegt vor, wenn eine Teilung unter Vorbehalt vorgenommen worden ist oder ein Ehegatte unter Mitnahme einige Gegenstände aus der Ehewohnung auszieht, ohne dass der andere sofort protestiert. Nur wenn das Verhalten des anderen Ehegatten einen Schluss darauf zulässt, dass er mit der eigenmächtig vorgenommenen Hausratsteilung als dauerhafte Regelung einverstanden ist, kann von einer Einigung der Ehegatten ausgegangen werden.

Teileinigungen schließen die Zulässigkeit eines Hausratsverteilungsverfahren ist nicht aus. Das Ergebnis der Teileinigungen ist dann allerdings bei den sonstigen Regelungen durch das Gericht zu berücksichtigen.

Der Streit, ob eine Einigung oder eine Teileinigung erfolgt ist, ist Vorfrage im Hausratsverfahren und von dem zuständigen Familienrichter von Amts wegen zu klären. Es erfolgt also keine Aussetzung und Verweisung auf den Prozessweg.

b) Definition " Hausrat"

Hausrat und Wohnungseinrichtung im Sinne des §1 HausrVO sind grundsätzlich alle Gegenstände, die nach den Lebens - und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, die Haushaltsführung und das Zusammenleben der Familie einschließlich der Kinder bestimmt sind. Unerheblich sind der Wert und die Eigentumsverhältnisse, insbesondere das Bestehen von Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum oder ähnliches. Unerheblich ist auch das Motiv für die Anschaffung. Hausrat gehören also Haushaltsvorräte und Haustiere, allerdings nicht Gegenstände, die zum persönlichen oder beruflichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind.

Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder den persönlichen Hobby eines Ehegatten dienen, sind nicht Hausrat. Ein Pkw gehört zu Hausrat, sofern er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmungen der Eheleute gemeinsam bzw. für die gesamte Familie zum Einkauf, Schulbesuch, für Wochenendfahrten und ähnliches benutzt wird. Voraussetzung ist, dass der berufliche Gebrauch durch einen der Ehegatten jedenfalls nachrangig ist. Unerheblich ist, ob der Pkw nur geleast ist.

Nach der Trennung von einem der Ehegatten angeschafft Hausrat unterliegt ebenfalls nicht mehr den Grundsätzen der Hausratsverordnung, da er nicht zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung angeschafft worden ist.

c) Klärung der Eigentumsverhältnisse

Uneingeschränkt unterliegt nach § 8 Hausratsverordnung nur der Hausrat der Hausratsteilung, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht ( z.B. durch Rechnungen nachgewiesen ) , kann demgegenüber nach § 9 der Verordnung nur ausnahmsweise dem anderen Ehegatten zugewiesen werden, wobei im Regelfall Ausgleichsleistungen anzuordnen sind.

Die Eigentumsverhältnisse sind also eine entscheidende Vorfrage.

Nach § 8 Absatz 2 Hausratsverordnung besteht eine widerlegbare Vermutung für Miteigentum der Ehegatten hinsichtlich aller für den gemeinsamen Haushalt angeschafft Hausratsgegenstände, und zwar unabhängig davon, wer sie bezahlt hat. Durch diese Vermutung sollen schwierige Beweiserhebungen über in der Regel unklare Eigentumsverhältnisse vermieden werden.

Dementsprechend liegt die Beweislast für den Erwerb von Alleineigentum bei denjenigen Ehegatten, der sich hierauf beruft. Die Vermutung kann nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn das Alleineigentum feststeht oder außer Streit steht. Selbst bei Schenkungen von Hausratsgegenständen, die sich die Ehegatten untereinander machen oder die sie von Dritten erhalten, ist regelmäßig von dem Erwerb gemeinsamen Eigentums auszugehen. Alleineigentum eines Ehegatten kann sich aus §1370 BGB ergeben, wonach Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, zum Eigentum desjenigen Ehegatten werden, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben. Von Bedeutung ist diese Vorschrift insbesondere für eingebrachten Hausrat und dessen Ersetzung während der Ehe. Eingebrachter Hausrat bleibt im Alleineigentum des einen einbringenden Ehegatten, der allerdings den Beweis führen muss, dass er solche Gegenstände bei Eheschließung hatte und die eingebrachten Gegenstände nicht mehr vorhanden oder wertlos geworden sind. Für die Führung des Gegenbeweises ist dann wiederum der Nachweis notwendig, dass die Gegenstände nicht Ersatz sein sollen.

Wenn die Frau tatsächlich die Anstrengung eines Verfahren in Erwägung zieht, sollte sie sich vorab über die Verhältnismäßigkeit ( Kosten - Nutzen ) des Verfahrens und der ihr dadurch entstehenden Kosten ( Anwalts und Gerichtskosten ) im Klaren sein. Darüber hinaus wird das Ganze sicherlich sehr nervenaufreibend werden.


Freundliche Grüsse
Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt )
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  #5  
Alt 17.08.2007, 10:32
rahola rahola ist offline
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rahola befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Lächeln AW: Wem gehören die Möbel?

Dankeschön für die ausführliche Antwort.
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