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#1
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Welches Recht gibt uns ein Nutzungsrecht?
Hallo, wer kann mich informieren?
Zwei Ehepaare besitzen ein Grundstück zu je ein Viertel (Gemeinschaftseigentum). Auf dem Grundstück steht ein Zweifamilienhaus, aufgeteilt in 2 Eigentumswohnungen (Sondereigentum). Der gemeinsame Garten vor und hinter dem Haus und die gemeinsamen Kellerräume sollen nun jeweils einem Ehepaar dauerhaft zugeordnet werden. Genügt, um später einmal vererben oder verkaufen zu können, eine notarielle Nutzungsregelung? Vielen Dank Laurenzia |
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#2
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AW: Welches Recht gibt uns ein Nutzungsrecht?
Es gilt das Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG). Es gibt eine Teilungserklärung in der alles geregelt sein sollte, was Sondereigentum, Sondernutzungsrecht und gemeinschaftliche Nutzung angeht.
Wenn etwas dauerhaft geregelt werden soll, ist die Teilungserklärung zu ändern. Ob dies geht muss geprüft werden. Zwei Ehepaare besitzen je 1/2. Ein Ehepartner 1/4, wenn alle im Grundbuch eingetragen sind. |
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#3
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AW: Welches Recht gibt uns ein Nutzungsrecht?
Ich bedanke mich für die Antwort und habe noch folgende Fragen:
Ist es amtlich gültig, wenn die vier Eigentümer des Gartens und der Kellerräume dieses Gemeinschaftseigentum selbst vermessen, aufteilen und sich das hinterher notariell bestätigen lassen? Oder muss ein amtlicher Vermesser z.B. vom Katasteramt diese Vermessung vornehmen. Wird im Grundbuch eine solche Teilungserklärung vermerkt? Gibt es bessere Möglichkeiten gemeinsamen Besitz endgültig zu trennen? Herzlichen Dank im Voraus Laurenzia |
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#4
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AW: Welches Recht gibt uns ein Nutzungsrecht?
Selbstverständlich können die Eigentümer selbst bestimmen, wer ein Sondernutzungsrecht, wo bekommt. Es wird dann genau umschrieben, welcher Raum es ist oder es wird in Zeichnungen eingetragen.
"Amtlich" wird es mit der Eintragung. Es ist zu beachten, dass bei der Eintragung, in die Teilungserklärung, es evtl. nicht rückgängig gemacht werden kann. Der Notar überträgt die Änderung dann in das Grundbuch, Teilungserklärung. Eine andere Möglichkeit ist ein Beschluss! Jedoch kann, wenn ein Eigentümer verkauft, der neue Eigentümer den Beschluss aufheben. |
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