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Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,...

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  #1  
Alt 02.08.2009, 13:19
Geplagte80 Geplagte80 ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 14.07.2009
Beiträge: 11
Geplagte80 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Welche RA-Gebühr für Vorbereitung eines Ehevertrages?

Liebes Forum,

vielleicht kennt sich einer mit Rechtsanwaltsgebühren aus:

Ein Rechtsanwalt berechnet für Beratung und Entwurf eines Ehevertrages, der auch anschließend von einem Notar beurkundet wird, eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV, §13 RVG. Als Faktor nimmt er 1,5.

Der Rahmen für den Gebührensatz wird in der Vorschrift 2300 VV mit 0,5 bis 2,5 angegeben, über 1,3 jedoch nur, wenn es besonders schwierig oder umfangreich war.

Kann man nun von "schwierig und umfangreich" ausgehen, wenn der Ehevertrag nur Standardformulierungen zu Güterstand, Unterhaltsverzicht und Versorgungsausgleich-Verzicht enthält, da die Verhältnisse völlig gewöhnlich sind (beide Deutsche und erwerbstätig mit ähnlichem Einkommen) und auch keine großen Vermögenswerte dahinter stehen? Ist es umfangreich, wenn ganze 3 Gespräche á 45 min. mit dem RA stattgefunden haben und die Angelegenheit damit schon erledigt war?

Die eigentliche Frage ist: Ist man als Mandant auf die "Willkür" des RA bei der Festlegung des Gebührensatzes angewiesen? Und wer wäre in der Beweispflicht, wenn es über diesen Faktor Uneinigkeit gibt?


Und dann noch eine Frage zum Auslagenersatz nach 7001/7002 VV: Der RA KANN 20 EUR Auslagenpauschale fordern. MUSS er das auch? (Manchmal ist eine Gebührenunterschreitung ja unzulässig.) Kann man sich als Mandant wehren, wenn nachgewiesenermaßen gar keine Porto- und Telekommunikationskosten angefallen sind?

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Mfg
Geplagte80
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  #2  
Alt 03.08.2009, 09:31
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Welche RA-Gebühr für Vorbereitung eines Ehevertrages?

Zitat:
Zitat von Geplagte80
Die eigentliche Frage ist: Ist man als Mandant auf die "Willkür" des RA bei der Festlegung des Gebührensatzes angewiesen? Und wer wäre in der Beweispflicht, wenn es über diesen Faktor Uneinigkeit gibt?
Einer Willkür ist annicht ausgesetzt!
Man kann vorher das Honorar erfragen und auch "handeln".
Die Anwaltskammer könnte prüfen wenn Zweifen bestehen!
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