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| Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,... |
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#1
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Wie weit geht die Auskunftspflicht?
Hallo
Folgender Fall: Frau A lebt mit Herrn B in eheähnlicher Gemeinschaft. Beide sind Rentner. Herr B besitzt ein kleines Geldvermögen von 50.000€. Frau A verstirbt und hinterlässt ihrer Tochter, Frau C, ihr Vermögen. Herr B erteilt Frau C eine Kontovollmacht. Nach etwa 2 Jahren wird Herr B zum Pflegefall und zieht in ein Pflegeheim. Er gibt vor dem Sozialamt an, sein Vermögen habe er mittlerweile aufgebraucht. Erwiesenermaßen (anhand der Bankbelege) hat Frau C dieses Vermögen NICHT vom Konto genommen, sondern nur Herr B und zwar mehrere Monate, bevor er durch einen Unfall zum Pflegefall wurde. Herr B und Frau C sind nicht verwandt. Herr B hat keine Verwandten und bezieht nur eine kleine Rente. Das Sozialamt fordert nun von Frau C Aufklärung über den Verbleib des Vermögens, da sie ja eine Kontovollmacht besessen habe. Zusätzlich: Herr B hat vor Jahren sein Vermögen (100.000 DM (!) ) vom Konto abgeholt und mehrere Monate später als 50.000 € wieder angelegt. Das Sozialamt verlangt nun von Frau C, zu beweisen, dass das abgehobene Geld und das später wieder angelegte Geld das selbe sei. Zudem fordert das Sozialamt von Frau C die Offenlegung ihres Vermögens. Ist das alles zulässig? Muss Frau C mit dem Sozialamt kooperieren, obwohl sie nicht verwandt ist? Muss Herr B befürchten, dass das Sozialamt für die Heimkosten nicht aufkommt und er deshalb "auf der Straße landet"? Ciao Jmsblnd Geändert von jmsblnd (17.03.2008 um 21:40 Uhr). |
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#2
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AW: Wie weit geht die Auskunftspflicht?
Hallo,
zunächst wird um Verständnis gebeten, dass aus zeitlichen Gründen in gebotener Kürze, wenngleich mit deutlichen Worten auf folgendes hingewiesen wird: Wenn die Sozialbehörde schon Auskunft begehrt, sollte sie diese von Herrn B verlangen. Dieser konnte jedoch vor Eintritt der Bedürftigkeit mit seinem Geld machen was er wollte und ist hierüber niemand Rechenschaft schuldig. Auch scheint es nicht so, als hätte Frau C der Sozialbehörde gegenüber etwas zu beweisen und schon gar nicht, dass das abgehobene Geld und das später wieder angelegte Geld das selbe ist. Im Übrigen möge die Sozialbehörde Frau C die Rechtsgrundlage mitteilen, aus der sich angeblich deren Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Einkommens und Vermögensverhältnisse ergibt. Man darf gespannt sein, wie die Sozialbehörde diese Aufgabe löst. Nicht zu vergessen, dass Herr B nicht zu befürchten braucht, dass das Sozialamt für die Heimkosten nicht aufkommt und er deshalb "auf der Straße landet"? Dieser Umstand dürfte der Sozialbehörde sehr wohl bekannt sein. Ansonsten scheint die Beiziehung eines erfahrenen Fachanwalts für Familienrecht mit langjähriger Erfahrung in Elternunterhalt ratsam. Freundliche Grüsse Betroffener |
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