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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Hallo folgendes Szenario:
Herr A hat ein Haus gekauft, neben dem Haus ist ein Kaffee. Zwischen dem Haus und Kaffee ist die Durchfahrt zur Scheune Herr A gehören 2,50 breite des Weges dem Kaffee zwischen 1m und 1,50. Herr B, besitzer des Kaffees lässt die Liefer- LKW`s in der Einfahrt die Wahre ein und ausladen, lässt seinen Pächter hinten Parken und meint, er habe das Recht dazu. Herr A würde aber gerne an seiner Grenze einen Zaun ziehen, da viele Menschen , die beim Kaffee zum Kegeln gehen, die Einfahrt durchlaufen müssen. Damit möchte Hr. A das Haftungdsrecht, wenn ein Kegler sich verletzen sollte ausschließen Ein eingetragenes Wegerecht im Grundbuch bei Herrn A gibt es nicht Darf Hr. A den Zaun bauen oder darf der Pächter darauf bestehen die LKWs weiterhin hinenfahren zu lassen. Oder muss der Pächter ggf die Wahre in dem übriggebleibenden weg (1m)hinterbringen lassen und vorne auf öffentliche Parkplätze parken? ergänzend : Wie wäre es wenn es eine Verplichtung von Herrn K (Kaffeebesitzer) gibt, 2m von der Grenze zu bleiben und ein gemeinsames Hoftor zu montieren. Ist hier der "gemeinsame Hof" hinfällig, da Hr, K nicht 2 sondern nur 1m von der Grenze geblieben ist? Ich hoffe auf eine rege Diskusion. |
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#2
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AW: Wegerecht/Nutzungsrecht
Sorry hatte ich vergessen, das ganze Szenario sollte in baden-Würtemberg sein.
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#3
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AW: Wegerecht/Nutzungsrecht
Es sollte in das Baulastenverzeichnis geschaut werden, ob dort eine Eintragung eines Wegerechts vorliegt.
Als weiteres könnte ein Urteil vorliegen, welches ein Notwegerecht, und dies als Fahrrecht zur Scheune geben würde. Es kann nämlich nirgends nachgefragt werden. Außer bei dem, der das Urteil eingeklagt hat. Besteht kein Rechtsverhältnis, ist dem Nachbarn mitzuteilen, dass ein Zaun an der Grenze, auf dem eigenen Grundstück, errichtet wird. Der Zugang erhält ein Tor. Wem gehört die Scheune und wie kommt man zur Scheune? Was sein könnte, dass für die Scheune ein Recht besteht, dies kann hier keiner sagen. Es kommt darauf an, wann die Scheune errichtet worden ist! Mit der Einhaltung des Abstands wird der Vertrag nicht ungültig. Wo kommt dieser her?. Man kann ihn höchstens auf den Vertrag hinweisen und bei fruchtlosem Ablauf klagen. |
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#4
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AW: Wegerecht/Nutzungsrecht
Hallo,
die Scheune gehört Eigentümer A, der den Zaun will weil er nicht die Leute vom Kegeln auf seinem grund haben will, da sonst ein Unfall auf seinem Grund ihn haftbar machen würde. Aber das Spiel ist genau umgekehrt, der vom Haus will sich schützen. |
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#5
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AW: Wegerecht/Nutzungsrecht
Ach ja, das Abkommen mit dem Abstand und gemeinsamen hof ist nirgends eingetragen. Im Baulastenverzeichnist ist eingetragen, dass der besitzer des Hauses 2,5m von der grenze "also 4,60m vom Nachbarn" entfernt bleiben muss. wie soll das der Besitzer von haus A machen, wenn das Kaffe nun so nahe an der Grenze steht?
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#6
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AW: Wegerecht/Nutzungsrecht
Die Eintragung der Baulast sagt aus, es darf in dieser Abstandsfläche nicht gebaut werden. Eigentümer von Haus A darf nicht näher als 2,5 m zur Grenze bauen. Dies wird doch eingehalten!
Hier ist dem Nachbarn mitzuteilen, dass das Grundstück eingefriedet wird an der Grundstücksgrenze, auch an der Straße um den Verkehr auf dem Grundstück zu unterbinden. Nach ca. einem Monat die Einfriedung auf dem eigenem Grundstück stellen. |
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#7
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Hallo Wahrsager,
vielen Dank, das hilft mir erheblich weiter. Eine frage habe ich noch: wenn in der Baulast drin steht, das zwischen seinem und meinem Haus 4.60m sein müssen, darf er dann überhaut so nah bauen? (gehen wir davon aus es sei in den 70er gebaut und die damaligen Besitzer des Haus A haben sich gescheut, sich zu wehren) |
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#8
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AW: Wegerecht/Nutzungsrecht
Eine Baulast kann nur immer für jedes Grundstück einzeln eingetragen werden. Es gilt dann nur für dieses Grundstück.
Bezieht sich die Baulast auf das Bauen oder hat der Nachbar ein Wegerecht den Weg in einer Breite von 2,5 m diesen zu nutzen? Wenn es eine Baulast ist, die sich auf Abstandsflächen bezieht, dann gilt: Auf dem einem Grundstück ist eine Baulast von 2,5 m eingetragen. Deshalb kann man nicht innerhalb dieser 2,5 m bauen. Wenn ein Gesamtmaß von 4,6 m, Abstand zwischen Gebäuden, vorhanden sein muss, dann hat das andere Grundstück eine Baulasteintragung von 2,1 m. Der Nachbar darf dann in diesem Abschnitt nicht bauen. Hier müsste die genaue Beschreibung der Baulast vorliegen um genaueres aussagen zu können. Baulasteintragungen können auch entfallen, wenn diese nicht mehr notwendig sind. |
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#9
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AW: Wegerecht/Nutzungsrecht
Also die Baulast enthält kein wegerecht.
Sie ist damals aus brandschutzgründen eingetragen worden. Also wenn i ch es richtig sehe kann der Hausbesitzer, dem Besitrzer des Kaffee?s mitteilen das er beabsichtig das Grundstück einzufrieden. Nach einem Monat kann ich dann den Zaun aufstellen und ein Einfahrtstor zur Straße errichten. O.K. das sollte mir reichen. Ich kann ja mal nachschauen, ob das Kaffee noch die Baulast von 2,10m eingetragen hat. |
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#10
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AW: Wegerecht/Nutzungsrecht
Sie schreiben, dass die Leute, die zum Kegeln in das Kaffee gehen, den Weg Richtung Scheune nehmen müssen. Bedeutet dies, dass eine Zuwegung zur Kegelbahn nur über den Weg zur Scheune möglich ist? Ist die Baulast wirklich nur gem. § 9 der jeweiligen Bauordnung eingetragen, also ist hier eine Abstandsfläche zu Gunsten eines Grundstücks eingetragen worden? Dann passt aber irgendwie die Angabe nicht, dass A einen Weg in Breite von 2,50 m nutzen darf und B einen WEg in Breite von 1,20 m nutzen darf. Wie ist denn diese Regelung zustande gekommen bzw. wo ist dieses eingetragen oder wie ist dies geregelt worden? Gibt es im Grundbuch ggf. eine Grunddienstbarkeit, die ein Wegerecht beinhaltet?
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