Recht1   [Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum]
Anzeige
Loading

Zurück   Recht1 > Recht1 > Nachbarschaftsrecht

Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

Antwort
 
Themen-Optionen Thema bewerten
  #1  
Alt 23.05.2011, 16:58
goerdi goerdi ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 25
goerdi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Wegerecht / Notwegerecht

Hallo !

Nachbar A hat ein EFH und Nachbar B eine Doppelhaushaelfte (das Grundstueck von A ist durch Umverlegungen vor 20 Jahren enstanden, es gehoert B seit 13 jahren und ist seit 11 Jahren mit EFH und Garage bebaut)
A hat eine Garage auf die Grenze gebaut (welche direkt an der DHH verlaeuft) und zwischen Garage und DHH ist ca. 1,2 m "platz" (das hat mit dem Baufenster zu tun) hinter der DHH ist logischerweise B's Garten. das sich die ander DHH von C ja direkt anschliesst hat B nur die Moeglichkeit durch sein Haus in den Garten zu gelangen.
Da B eigentlich immer nur vermietet war (die letzten 12 jahre an 4 verschiedene Parteien => z.Z. ist partei nummer 5 eingemietet) interessiert es den Eigentuemer nicht was die dort treiben und mit wem sie sich anlegen.
Fakt ist das einer der Vormieter angefragt hatte ob er mal ein paar eimer sand uber A's Grundstueck tragen kann, dies wurde von A gestattet. Allerdings mit der Folge das beim naechsten Mal 5 Festmeter holz hinter transporttiert wurden und wieder kurze Zeit spaeter gingen die Grillgaeste von B drueber (weils halt einfacher ist als durch das Haus von B) und eine haben sogar vor A's Garage geparkt. Daraufhin hat A die Nutzung untersagt. Allerdings schickt sich Parttei Nummer 5 an das Ganze wieder aufleben zu lassen (mit UnterstueTzung des Eigentuemers B) => sprich Eigentuemer B hat gedroht A zu verklagen.

Hat B irgendwelche Chancen zu gewinnen ?


gruss goerdi

Geändert von goerdi (23.05.2011 um 17:10 Uhr).
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 23.05.2011, 17:28
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Wegerecht / Notwegerecht

Zitat:
Zitat von goerdi
Hat B irgendwelche Chancen zu gewinnen ?
Wer weiß, was ein Richter denkt.

Sind es eigenständige Grundstücke? Besteht keine Grunddienstbarkeit oder Baulast das Grundstück zu überqueren?
Wenn dies zutrifft, besteht kein Recht, dort entlangzugehen.
Auch das Parken vor der Garage ist nicht gestattet.
A kann den Eigentümer eine Unterlassungserklärung unterschreiben lassen. Unterschreibt er dies nicht, dann könnte auf Unterlassung geklagt werden.
Eigentlich hat jeder Deutsche einen Zaun! Warum kann dort durchgegangen werden bzw. vor der Garage geparkt werden?
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 23.05.2011, 17:38
goerdi goerdi ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 25
goerdi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Wegerecht / Notwegerecht

Es besteht weder Baulast noch Grunddienstbarkeit.. (lediglich ne Grunddienstbarkeit zugunsten der Gemeinde (Kanalleitungsrecht)
A B und C sind eigenstaendige Grundstuecke mit verschiedenen Besitzern)

Zudem liegen noch die E- Versorgungsleitungen fuer A auf B's Grundstueck (das war aber auch vor dem Erwerb schon so)

m.W. (um Genaueres zu sagen muesste ich mal ins Gemeindearchiv gehen) hat das Grundstueck von A mal B (oder dessen Verwandschaft => er hats geerbt) gehoert (bzw. Teile von seinem Grundstueck an die Gemeinds abgetreten) um ein Stueck weiter oben im Neubaugebiet die entsprechnende Quadratmeterzahl an richtigem ebenen Baugrund zu erhalten (Grundstueck A ist Hanglage)

Ich konnte leider kein Bild/PDF anhaengen (trotzdem das PDF nur 19kB hat meint das Forum das es um 13 kB zu gross waere) aber vor der Garage ist logischerweise die Einfahrt dazu welche zur oeffentlichen Strasse geht... und Tor/Zaun kann A davor nicht ziehen das es quasi schon den Berg hochgeht....

Verstehe ich das jetzt richtig koennte A auch fuer das ueberqueren (welches ja die Mieter von B sind) dem Eigentuemer per Unterlassung untersagen ?


Gruss goerdi

Geändert von goerdi (23.05.2011 um 17:42 Uhr).
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 23.05.2011, 18:30
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Wegerecht / Notwegerecht

Zitat:
Zitat von goerdi
Es besteht weder Baulast noch Grunddienstbarkeit..
Dann besteht auch kein Recht, das Grundstück von A zu nutzen! Vereinbarungen von Eigentümern untereinander, haben nur zwischen diesen Gültigkeit und nicht zwischen Rechtsnachfolgern.
Der Nachbar könnte ja etwas vorlegen, wenn er etwas hat, was ihm das Recht einräumt.
Den Weg zum Amt kann man sich sparen.

Zitat:
Zitat von goerdi
Verstehe ich das jetzt richtig koennte A auch fuer das ueberqueren (welches ja die Mieter von B sind) dem Eigentuemer per Unterlassung untersagen ?
Den Nachbarn, sind es mehrere, z. B. Ehepaar, schriftlich auffordern, es zu unterlassen. Er möchte es unterzeichnen. Mieter zählen nicht!
Lässt er es nicht sein, bzw. sein Mieter, kann auf Unterlassung gegen den Nachbarn geklagt werden.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 23.05.2011, 18:50
goerdi goerdi ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 25
goerdi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Wegerecht / Notwegerecht

Wenn er sowas wie ein schriftstueck haette, da bin ich mir zu 100% sicher, haette er mir das schon unter die Nase gehalten :-)

Es war (wenn ueberhaupt) sowas wie eine muendliche Vereinbarung mit Mietpartei Nummer 1 existent (das waren gute Bekannte die mittlerweile selber gebaut haben)


gruss goerdi

Geändert von goerdi (23.05.2011 um 18:51 Uhr).
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 24.05.2011, 09:36
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Wegerecht / Notwegerecht

Es gilt nur eine eingetragene Baulast oder Grunddienstbarkeit nicht ein Schriftstück der Eigentümer untereinander.
Mit Vorzeigen war gemeint, die eingetragene Baulast oder Grunddienstbarkeit.
Alles Andere ist unwichtig!
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen
Thema bewerten
Thema bewerten:

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Gehe zu

Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
wegerecht steht im kaufvertrag aber nicht im grundbuch turbotom007 Nachbarschaftsrecht 1 11.12.2009 12:38
Mal wieder Wegerecht! jeamilee Nachbarschaftsrecht 9 24.07.2009 17:12
Wegerecht wurde Bebaut Bauer_X Nachbarschaftsrecht 1 15.06.2009 12:16
Notwegerecht Fischli Nachbarschaftsrecht 1 10.05.2009 21:25
Wegerecht für Eigentümer mit Vorvermek Anke Nachbarschaftsrecht 3 11.12.2008 16:21


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 10:11 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.7.0 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
Search Engine Friendly URLs by vBSEO 2.4.0
(c) 2005-2008 Recht1