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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Wegerecht / Notwegerecht
Hallo !
Nachbar A hat ein EFH und Nachbar B eine Doppelhaushaelfte (das Grundstueck von A ist durch Umverlegungen vor 20 Jahren enstanden, es gehoert B seit 13 jahren und ist seit 11 Jahren mit EFH und Garage bebaut) A hat eine Garage auf die Grenze gebaut (welche direkt an der DHH verlaeuft) und zwischen Garage und DHH ist ca. 1,2 m "platz" (das hat mit dem Baufenster zu tun) hinter der DHH ist logischerweise B's Garten. das sich die ander DHH von C ja direkt anschliesst hat B nur die Moeglichkeit durch sein Haus in den Garten zu gelangen. Da B eigentlich immer nur vermietet war (die letzten 12 jahre an 4 verschiedene Parteien => z.Z. ist partei nummer 5 eingemietet) interessiert es den Eigentuemer nicht was die dort treiben und mit wem sie sich anlegen. Fakt ist das einer der Vormieter angefragt hatte ob er mal ein paar eimer sand uber A's Grundstueck tragen kann, dies wurde von A gestattet. Allerdings mit der Folge das beim naechsten Mal 5 Festmeter holz hinter transporttiert wurden und wieder kurze Zeit spaeter gingen die Grillgaeste von B drueber (weils halt einfacher ist als durch das Haus von B) und eine haben sogar vor A's Garage geparkt. Daraufhin hat A die Nutzung untersagt. Allerdings schickt sich Parttei Nummer 5 an das Ganze wieder aufleben zu lassen (mit UnterstueTzung des Eigentuemers B) => sprich Eigentuemer B hat gedroht A zu verklagen. Hat B irgendwelche Chancen zu gewinnen ? gruss goerdi Geändert von goerdi (23.05.2011 um 17:10 Uhr). |
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#2
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AW: Wegerecht / Notwegerecht
Zitat:
Sind es eigenständige Grundstücke? Besteht keine Grunddienstbarkeit oder Baulast das Grundstück zu überqueren? Wenn dies zutrifft, besteht kein Recht, dort entlangzugehen. Auch das Parken vor der Garage ist nicht gestattet. A kann den Eigentümer eine Unterlassungserklärung unterschreiben lassen. Unterschreibt er dies nicht, dann könnte auf Unterlassung geklagt werden. Eigentlich hat jeder Deutsche einen Zaun! Warum kann dort durchgegangen werden bzw. vor der Garage geparkt werden?
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Wegerecht / Notwegerecht
Es besteht weder Baulast noch Grunddienstbarkeit.. (lediglich ne Grunddienstbarkeit zugunsten der Gemeinde (Kanalleitungsrecht)
A B und C sind eigenstaendige Grundstuecke mit verschiedenen Besitzern) Zudem liegen noch die E- Versorgungsleitungen fuer A auf B's Grundstueck (das war aber auch vor dem Erwerb schon so) m.W. (um Genaueres zu sagen muesste ich mal ins Gemeindearchiv gehen) hat das Grundstueck von A mal B (oder dessen Verwandschaft => er hats geerbt) gehoert (bzw. Teile von seinem Grundstueck an die Gemeinds abgetreten) um ein Stueck weiter oben im Neubaugebiet die entsprechnende Quadratmeterzahl an richtigem ebenen Baugrund zu erhalten (Grundstueck A ist Hanglage) Ich konnte leider kein Bild/PDF anhaengen (trotzdem das PDF nur 19kB hat meint das Forum das es um 13 kB zu gross waere) aber vor der Garage ist logischerweise die Einfahrt dazu welche zur oeffentlichen Strasse geht... und Tor/Zaun kann A davor nicht ziehen das es quasi schon den Berg hochgeht.... Verstehe ich das jetzt richtig koennte A auch fuer das ueberqueren (welches ja die Mieter von B sind) dem Eigentuemer per Unterlassung untersagen ? Gruss goerdi Geändert von goerdi (23.05.2011 um 17:42 Uhr). |
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#4
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AW: Wegerecht / Notwegerecht
Zitat:
Der Nachbar könnte ja etwas vorlegen, wenn er etwas hat, was ihm das Recht einräumt. Den Weg zum Amt kann man sich sparen. Zitat:
Lässt er es nicht sein, bzw. sein Mieter, kann auf Unterlassung gegen den Nachbarn geklagt werden.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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AW: Wegerecht / Notwegerecht
Wenn er sowas wie ein schriftstueck haette, da bin ich mir zu 100% sicher, haette er mir das schon unter die Nase gehalten :-)
Es war (wenn ueberhaupt) sowas wie eine muendliche Vereinbarung mit Mietpartei Nummer 1 existent (das waren gute Bekannte die mittlerweile selber gebaut haben) gruss goerdi Geändert von goerdi (23.05.2011 um 18:51 Uhr). |
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#6
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AW: Wegerecht / Notwegerecht
Es gilt nur eine eingetragene Baulast oder Grunddienstbarkeit nicht ein Schriftstück der Eigentümer untereinander.
Mit Vorzeigen war gemeint, die eingetragene Baulast oder Grunddienstbarkeit. Alles Andere ist unwichtig!
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