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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 27.12.2006, 22:36
Tannenbaum Tannenbaum ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.12.2006
Beiträge: 1
Tannenbaum befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Wegerecht gelöscht!

Folgender Fall:
durch Aufteilung eines großen Grundstücks wurde das bis dato geltende Wegerecht an dem unserem nächstgelegenen neuen Teilgrundstück per Antrag durch den damaligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks gelöscht, was natürlich in unserem Sinne ist. Durch einen erst kürzlich konsultierten RA sind wir erst nach langer Erduldung, im Glauben des zurecht bestehenden Wegerechts, auf die im GB eingetragene Löschung gestoßen.

Unser Nachbar, mit dem wir immer wieder Unstimmigkeiten wegen des Wegerechts hatten und haben, begeht das Grundstück aber weiterhin und zwar ohne besondere Notwendigkeit. Wir überlegen uns nun eine Feststellungsklage, dass das Wegerecht lt. GB-Eintrag nicht mehr besteht. Hat jemand Erfahrung in einem solchen Fall? Gilt Grundbucheintrag (gelöscht) vor Text des Kaufvertrages, in dem ein Übergeh- und Überfahrtsrecht vereinbart worden war? Wie sind unsere Chancen, dass die Löschung wirklich Gültigkeit hat? Kennt jemand ein Urteil in einem ähnlichen Fall? Gibt es Verhandlungschancen wegen der Modalitäten bei der Ausübung einer solchen Dienstbarkeit, falls wir wider Erwarten unterliegen würden?

Vielen Dank für die Hilfe,
Katja
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  #2  
Alt 28.12.2006, 12:02
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Wegerecht gelöscht!

Eine Grundschuld kann (normalerweise) nur mit Zustimmung des Dienenden gelöscht werden.
Hat der Dienende der Löschung zugestimmt, kann die Löschung erfolgen. Das Wegerecht laut Grundbuch besteht nicht mehr.

Oft wird auch zusätzlich eine Baulast verlangt, die die Zuwegung regelt. Es könnte hier gegenüber der Baubehörde ein Wegerecht als Baulast gegeben sein, welches dann weiterhin besteht. Hier sollte ein Blick in das Baulastenverzeichnis erfolgen.

Steht dort auch nichts, dann besteht kein Recht einer Überquerung des Grundstücks.
Einen Zaun ziehen schafft Abhilfe!

Er nutzt den Weg ohne besondere Notwendigkeit!
Hat er einen gesicherten Zugang zu seinem Grundstück?
Wenn nein, dann sieht es für den Nachbarn schlecht aus.
Wer sein Wegerecht selbst abschneidet, hat kein Recht ein Notwegerecht zu beantragen.
Wie die Gerichte dann entscheiden, steht in den Sternen, dann jedes Grundstück muss eine gesicherte Zuwegung haben.
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