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#1
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Wegerecht
Hallo, ich bräuchte mal einen Rat.
A hat ein Haus an der Straße. B ist sein Hinterlieger mit einem Wege- und Leitungsrecht über das Grundstück von A. Im Grundbuch ist kein Vermerk über die Breite des Weges. Dieser Weg ist im vorderen Verlauf 12 m breit und wird an der Hausfassade 3m breit. Da gegenüber von Haus A ein Mietshaus mit 6 Parteien gebaut wurde hat sich die Parksituation auf der Straße "verschlechtert". A möchte nun seine 2 PKWs auf seinem Grundstück parken und den Weg zu B durchgängig (von der Straße bis zur Grenze zu B) auf 3 m verschmälern um zwei Parkplätze und mehr Garten zu bekommen. Als eine Pflasterfirma zum Ausmessen kam hat B gefragt was denn hier gemacht würde. A hat ihm erklärt, dass er 2 Parktplätze baut. B hat ihm das verweigert und mit Gericht gedroht, es sei seine Durchfahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück, die dürfte A ihm nicht verengen. B hat selber 3 Fahrzeuge, hat aber ab Grundstücksgrenze A/B nur noch einen ca. 1,50 m breiten Fußweg gepflastert. Aus seinen ursprünglichen Parkplätzen hat er Garten gemacht. Seine Fahrzeuge parkt er auf dem Weg (also auf dem Grundstück von A) direkt neben der weißen Hausfassade. A hat B mündlich verboten auf seinem Grundstück zu Parken besonders neben der neu gestrichenen Fassade. B meint da er Herrschender an dem Weg sei und A ihn überhaupt nicht benutzt (A hat seinen Eingang zum Haus direkt von der Straße aus) könne er den Weg zuparken, da er A nicht stört. A stört es jeodch, da die Familie ständig raus und rein fährt, die Türen genau unter dem Wohnzimmerfenster scheppern und ausserdem die Fassade schon wieder grau ist. Besucher von B parken auch auf dem Weg und an der Hauswand von A. Unter einer schonenden Ausübung des Wegerechtes versteht A nicht, dass grundsätzlich das zu vorderst geparkte Auto benutz wird und erstmal 2 Autos rückwärts rausgefahren werden, das erste Auto raus und die anderen 2 Autos wieder rein. Für einen Weg werden meist 3 Autos umgeparkt. Die Hausfrau in B betreibt eine Krabbelgruppe wo wochentags tgl. zursätzlich nochmals 5 Autos 2 mal rein- und rausfahren. A hat schon oft gelesen, dass dieser Zustand nicht rechtens ist aber leider noch keine Paragraphen hierüber gefunden. A würde dies gerne ausdrucken und B übergeben. A möchte keinen Rechtsstreit und ist eigentlich an einer guten Nachbarschaft interessiert. Geht es um die Pflege des Weges (Unkraut zupfen, kehren, Schnee schaufeln, Salz auf Eis streuen etc.), hält sich B komplett raus fährt höchstens mal die Fahrzeuge raus wenn er sieht das A gerade am Weg arbeitet. Meist aber erst auf Bitten von A die Autos raus zu fahren. Entschuldigung, sehr lang aber ich würde mich über jeden Tipp freuen ![]() LG |
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#2
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AW: Wegerecht
Aus den ursprünglichen Parkplätzen hat er Garten gemacht. Die Kommunen schreiben oft vor, dass Stellplätze entsprechend der Wohnungen auf dem Grundstück errichtet werden und auch erhalten bleiben müssen. Wenn dies der Fall ist, dann kann er den Stellplatz nicht in einen Garten umwandeln.
Das Bauamt gibt Auskunft. Ein Wegerecht bedeutet nicht, dass auch ein Fahrrecht besteht. Darf das Grundstück nur begangen oder auch befahren werden? Ihre Schilderung sagt jedoch, dass ein Stellplatz errichtet worden war. Deshalb kann auch ein Fahrrecht vorhanden sein. Hier sollte von einem RA die Grunddienstbarkeit geprüft werden, was dort steht. Kann es sein, dass es eine Baulast ist und keine Grunddienstbarkeit? Eine Baulast könnte sofort durch die Baubehörde gelöscht werden!!! wenn diese nicht mehr benötigt wird. Es sollte auch geprüft werden, ob nach BGB § 1028 eine Verjährung der Grunddienstbarkeit eingetreten ist. Das Wort Fahrrecht sagt es schon aus! Es besteht ein Fahrrecht und kein Parkrecht, kein Halterecht. Das Grundstück des Dienenden muss zügig überfahren werden. BGB § 1018, Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit, BGB § 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit in Zusammenhang mit BGB § 1004, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Es sind keine Breiten angegeben über den Fahrstreifen. Die Gerichte gehen von 3 m Fahrstreifen aus, der auch für Feuerwehrzufahrten gefordert wird. Dieser sollte gradlinig von der Straße zum Grundstück verlaufen. War die Krabbelgruppe bereits bei Eintragung der Grunddienstbarkeit gegeben? Die Grunddienstbarkeit ist schonend auszuüben. Es dürfen nur die Bewohner den Fahrstreifen benutzen, wenn diese das dienende Grundstück überfahren können. Sie müssen auf das Herrschende Grundstück parken und nicht auf dem Dienenden. Besucher, Handwerker haben dort nicht hinüberzufahren. Hier gibt es die Ausnahme, wenn es unzumutbar ist, wie z. B. etwas Unhandliches zu transportieren. Ein Werkzeugkoffer ist nicht unhandlich. Siehe http://www.finanztip.de/recht/immobilien/ur23p00030.htm Zur Verkehrssicherungspflicht ist zu prüfen, ob im Grundbuch etwas eingetragen ist. Wenn nein, haben Sie dort auf dem Weg nichts zu machen. Sie teilen mit, sie nutzen den Weg nicht. Der Herrschende ist dann für den Weg allein verantwortlich, da Sie keinen Weg eröffnet haben sondern der Nachbar. http://www.finanztip.de/recht/immobilien/ur23p00016.htm Wenn nichts vereinbart worden ist, fegt der der Nachbar Schnee, pflastert ihn, evtl. stellt er eine Beleuchtung usw. Diese Maßnahmen sind mit Ihnen abzusprechen. Die Kosten trägt der Herrschende. Salz auf Eis streuen ist verboten!!! Er kann dann das Eis aufpicken! Jeder Grundstückseigentümer kann sein Grundstück einfrieden um Fremden nicht den Zugang zu ermöglichen. Das Einfachste ist, vorn einen Zaun zu setzen, ein 3 m breites Tor. Die Ausführung so, dass ein Gehflügel vorhanden ist. Schlüssel für die Bewohner werden ausgehändigt. Die Auflage wird gemacht, dass das Tor nur zum Durchfahren geöffnet und sofort wieder verschlossen wird. Das Tor in der Herstellung und in der Wartung und Instandhaltung bezahlt der Herrschende. Siehe http://dnoti.de/Report/2000/rep1400.htm Es sollte ein RA für eine Beratung aufgesucht werden. Eine Beratung ist nicht so teuer!!!! |
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#3
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AW: Wegerecht
erstmal Danke für die ausführliche Antwort, werde mir die §§ mal in Ruhe durchlesen.
Zur besseren Verständis: As Haus ist vorne, an der Straße. Bs Haus ist Hinterlieger und hat keine eigene Zufahrt. D.h. er DARF da durchfahren und es kann auch nicht gelöscht werden. Haus B war früher von der hinteren Seite befahrbar, die Stadt hat aber die Straße wegen Neubau eines Industriegebietes (vor 15 Jahren) hinter dem Ort verlegt. Die hintere Einfahrt war auch nicht genehmigt. So wurde eine Zwangszufahrt über A im Grundbuch eingetragen. Mittlerweile sind beide Häuser 2 mal verkauft worden, der Grundbucheintrag bei Haus A lautet: Fahr-,Geh- und Leitungsrecht an den jeweiligen Käufer von B. A hat das Haus vor 7 Jahren gekauft und nie Probleme mit B gehabt. Er fuhr "schonend" über das Grundstück A, die Einfahrt reichte bis hinter sein Haus, bis zu den 3 Stellplätzen (2Famileinhaus). B hat auch immer geholfen die gesamte Einfahrt (also seine und As) zu reinigen und Winterdienst im Wechsel. Vor 3 Jahren ist B verstorben der Sohn hat das Haus geerbt und ist auch eingezogen. Er hat eine Mauer zwischen A und B gezogen und seine gesamte Zufahrt und die Stellplätze in Garten umgewandelt. Ab der Mauer führt nur noch ein 1,5m gepflasterter Weg zur Haustür B. Die 3m Zufahrt endet also bei Grundstück A, danach ist das Haus B nur noch fußläufig erreichbar. Haus A hat durch den eigenen Vorgarten einen Weg zum Haus und parkt bisher die Autos auf der Straße. Auf der linken Seite des Grundstückes verläuft unmittelbar zwischen seinem Haus und dem Nachbargrundstück eine Einfahrt. Diese Einfahrt ist "frei" zugeängig von der Straße. Das Gartengrundstück von A ist komplett eingefriedet, auch der Vorgarten. d.h. A muss die Einfahrt nicht benutzen, ums Haus kommt er auch von der rechten Seite. Lediglich beim Fassadenanstrich oder Dachrinnenreinigen muss A mal in die Einfahrt. Das bewegt B dazu, meist die komplette Einfahrt zuzuparken, weil er A ja nicht stört, da A sie nicht braucht. Wenn A die Einfahrt sauber machen würde, kann er ja anklingeln dann würde B die Autos rausfahren. Da B arbeitslos ist hat er genügend Zeit die Brötchen einzeln zu holen und fährt tgl. mind. 10 mal weg. Die Frau fährt die 3 Kinder hin- und her zussätzlich kommen noch 5 Mütter mit Krabbelkindern morgens bringen, mittags holen. Von den 3 eigenen Autos zu B wird wie o.g. immer der vorderste gebraucht und es werden alle anderen Autos raus und wieder reingefahren. Besucher, die nicht zu selten sind benutzen auch die Einfahrt als Parkplatz. Wenn A versucht B darauf aufmerksam zu machen das es sein Grundstück sei und sein Haus sei, das er durch übermäßiges befahren stark beschmutzt (die haben uralte Klapperkarren mit schwarzem Auspuffqualm) kommt von B nur: "man kann sich auch ins Hemd sch......., so was Kleinliches wär ihm noch nie untergekommen" A hat B mal auf die schonende Ausübung des Wegerechtes angesprochen, daraufhin meinte B nur: "tun wir doch, oder hupen wir jedesmal wenn wir am Haus vorbei fahren?". A hat vor, das Haus zu verkaufen, möchte aber erstmal die Einfahrt auf 3m verschmälern und die 2 Stellplätze erstellen, da diese im Grundplan auch eingezeichnet und genehmigt sind. Diese wurden bisher nicht gebraucht da kein Nachbar seine Fahrzeuge auf der Straße parkt. Der frühere Eigentümer von B hatte auf seinen Stellplätzen geparkt. Die Situation hat sich aber mit dem Neubau des Hauses gegenüber geändert, dort sind je Wohneinheit ein Stellplatz, jedoch hat jede Partei mind. 2 Autos, der Rest parkt auf der ohnehin schon schmalen Straße. A scheut die Kosten eines streitigen Verfahrens weil er nicht weiß wieviel auf ihn zukommt. A weiß zwar, das er im Recht ist und B nicht auf As Grundstück parken darf sondern nur durchfahren (was aber nicht mehr geht weil auf Bs Grundstück die Zufahrt endet) B legt sein Recht so aus: A braucht den Weg nicht, dann kann B auch parken und Besuch empfangen wie er will, solange B weg fährt wenn A da sauber macht (und nein, A hat keine Lust jeden Tag zu kehren )B braucht nicht zu kehren oder Unkraut jäten, ihm gehörts ja nicht. A darf sein Grund und Boden schön selber pflegen. A darf selbstverständlich nichts in der Einfahrt stehen lassen, denn er muss B jederzeit die Durchfahrt gewährleisten. A darf die Einfahrt nicht enger machen da B das Haus mit der breiten Einfahrt über A übernommen hat. Er pocht auf Gewohnheitsrecht. A sucht jetzt irgendeinen Schrieb mit §§ zum Vorlegen, wo nicht nur steht "ist schonend auszuüben" LG |
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#4
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AW: Wegerecht
Weitere Fragen stellen sich: Welches Bundesland ist es? Ist die Mauer Einfriedung? Wenn ja, kann das Nachbarschaftsrecht bestimmen dass beide einfrieden müssen. Die Mauer gehört, wenn sie stehen bleiben soll, dann beiden Nachbarn. Es ist egal, wer die Mauer gesetzt hat.
War dort eine Einfriedung, dann gehörte sie beiden Nachbarn. Der Nachbar hätte die Einfriedung nicht ohne Ihre Zustimmung ändern können. Immer vorausgesetzt, beide Nachbarn müssen nach dem Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes gemeinsam einfrieden. Darf eine Mauer errichtet werden? Es gibt die offene Bauweise, die Mauern verbietet. Das Bauamt gibt Auskunft. B hat kein Auto auf dem Grundstück zu parken. Er hat ein Fahrrecht um auf sein Grundstück zu fahren. Da dies bei B nicht möglich ist, fährt er nicht mehr auf das Grundstück von A. Wie groß ist der Durchgang in der Mauer von Grundstück A zu Grundstück B? Könnte er dort mit einem Pkw auf sein Grundstück fahren? Ein Schreiben gibt es leider nicht. Stellen Sie den Nachbarn vor vollendeten Tatsachen und lassen sich evtl. verklagen. Der Nachbar müsste dann die Klagepunkte vortragen. Es kann aber möglich sein, dass das Verfahren beim Landgericht verhandelt wird. Dort ist Anwaltszwang. Ein Vergleich sollte nicht eingegangen werden, was die Gerichte oft machen wollen. Sie können auch ein Schiedsgericht dies vortragen und dort ein Urteil bekommen. Es kostet fast nichts. Schreiben Sie Ihre Forderungen an den Nachbarn. Parken ist nicht erlaubt. Tor setzen mit Gehflügel. Durchfahrtsweg 3 m Breite. Poller setzen. Da er nicht auf sein Grundstück fahren kann, fährt er nicht mehr auf das Grundstück von A. Fremde Besucher ist es ebenfalls nicht gestattet auf das Grundstück A zu fahren und dort zu parken. Der Nachbar bekommt Schlüssel vom Tor. Ein Eigentümer bekommt 2 Schlüssel, jeder weitere Eigentümer 1 Schlüssel. Haben Sie eine Rechtschutzversicherung, die würde wohl die Kosten übernehmen. Beim RA anfragen wegen einer Beratung und evtl. was es kostet, einen Brief zu schreiben. Es ist Verhandlungssache, was der RA kosten kann. |
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#5
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AW: Wegerecht
Es wird jetzt einen Termin beim Schiedsmann geben, allerdings erst Ende August. Bis dahin soll A Protokoll führen, Fotos der parkenden Autos machen und Zeugen finden. A wollte schon immer mal nicht Detektiv werden
![]() Das Bundesland ist NRW, beide Nachbarn sind zur Einfriedung verpflichtet, wenn nur einer sie will. Der Mauerbau war mündlich abgesprochen und so geregelt das A das Material kauft und B (Maurer) die Mauer zieht. Allerdings war vereinbart das die Mauer über die komplette Breite der Einfahrt (3m) offen bleibt. B hat lediglich 1,5m offen gelassen, da er danach seine Einfahrt "abgerissen" hat und nur einen schmalen Weg zum Haus hin verlegt hat. A hat am Samstag eine Holzhütte geliefert bekommen und das Material steht auf Paletten bis zum Aufbau im vorderen Teil der Einfahrt. Die Durchfahrt für B ist frei, geradlinig zu seinem Grundstück und über 4m breit. B hat sich bitter böse beschwert, da er nicht mehr im vorderen Teil rangieren kann und die Einfahrt wenn er aus dem Ort kommt zu eng sei (ALLE Nachbarn haben den gleichen Winkel, eine schmälere Einfahrt (3m) und kommen ohne Probleme rein und raus) Seit Montag fahren die Muttis der Krabbelgruppe nicht mehr in die Einfahrt und auch die Ehefrau traut sich nicht mehr rein und raus zu fahren. Der "Verkehr" hat sich auf ca. 10 Fahrten tgl. reduziert. Das IST schonend Allerdings parken nach wie vor 2 PKWs auf As Grundstück. B hat mit der Polizei gedroht wg. der Paletten, diese ist bis heute noch nicht aufgetaucht. Er würde die Entfernung der Sperre (wie er es nennt) einklagen. Gut - soll er versuchen. Mal auf den Termin warten, was es ergibt. Das Holzhaus wird nicht aufgebaut bevor der Pflasterer die Stellplätze für A erstellt hat ist so schön ruhig seither.LG |
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#6
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AW: Wegerecht
Die Durchfahrt ist nur 1,5 m breit. Dann würde ich versuchen, dass das Fahrrecht ausgetragen wird.
Schriftlich auffordern, die Fahrzeuge vom Grundstück zu fahren, ansonsten werden sie abgeschleppt und auf der Straße abgestellt. Die Kosten müssen Sie vorschießen. Können jedoch eingeklagt werden. Die Polizei wird nichts machen! |
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#7
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AW: Wegerecht
Das Fahrrecht wird nicht ausgetragen.
Lt. Bauamt ist eine 3m Zufahrt (Feuerwehr und Notarzt) notwendig und die beiden Stellplätze hätte er auch nicht entfernen dürfen da diese lt. Ortssatzung sein müssen. Da kann A aber noch nichts "gegen sagen", da er seine beiden Stellplätze ja nie erstellt hat. Wird aber in kürze gemacht. Schriftlich aufgefordert die Fahrzeuge zu entfernen hat A schon mehrfach gemacht. A scheut vor Klagen, Gericht e.t.c. jetzt wird erst mal der Termin beim Schiedsmann abgewartet. Vllt. wird B ja mit dem reden. A und B können nicht mehr miteinander reden, B lässt A links liegen und beschimpft ihn höchstens. Zitat:
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#8
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AW: Wegerecht
Siehe auch hier im Forum
http://www.recht-in.de/urteile/urtei...hp?u_id=146876 Man kann es auch so machen, dass der Falschparker seinen Pkw nur auslösen kann, indem er den Abschlappdienst bezahlt. Man setzt eine Kralle, sodass der Pkw nicht gefahren werden kann. |
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