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#1
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WEG: Sondernutzungsrecht an der Einzäunung
In einem MFH mit 3 Wohnungen hat A , der Erdgeschoßinhaber, das alleinige Sondernutzungsrecht am Garten. Auch die Einzäunung ist vom Sondernutzungsrecht umfasst und verpflichtet A zur Instandhaltung der Einzäunung. Weiterhin umfasst dieses Recht auch das Aufstellen eines Gartenhauses in baurechtlichem Umfang.
A hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und ein Gartenhaus - ortsüblich - auf die Grundstücksgrenze gestellt. Dazu musste A ein Stück der Einzäunung entfernen. Die verbleibende Einzäunung endet somit am Gartenhaus. Ein zweiter Eigentümer B betrachtet das ungefragte Entfernen der Einzäunung als Diebstahl und verlangt, dass A die Einzäunung wieder so herstellt, wie es vor dem Gartenhausbau war, was, aufgrund der Tatsache, dass das Gartenhaus auf Grundstücksgrenze steht, nicht mehr möglich ist. Der dritte Eigentümer verhält sich neutral. Die Frage lautet nun: Ist A dazu verpflichtet die Einzäunung wie vor dem Gartenhausbau wiederherzustellen und muss er ggfs. sein Gartenhaus dafür versetzen? |
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#2
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AW: WEG: Sondernutzungsrecht an der Einzäunung
Die Einfriedung ist für das Grundstück! Es ist zu klären, Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes, wem der Zaun gehört, der WEG und dem Nachbarn. Wenn beide Grundstückseigentümer einfrieden müssen, dann wäre es unerlaubte Entfernung.
Im Innenverhältnis hat er nur die Instandsetzung aber nicht die Entfernung das Zaunes. Der Zaun bleibt auch mit der Übertragung der Instandsetzung Eigentum der Gemeinschaft. Ich vergleiche es mit einem Baum. Der Sondernutzer hat die Pflege, aber der Baum bleibt immer Eigentum der WEG. Ein Richter kann es jedoch anders sehen. |
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#3
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AW: WEG: Sondernutzungsrecht an der Einzäunung
Hallo Wahrsager,
vielen Dank für die prompte Antwort. Ich hätte zu diesem Fall noch eine weitere Frage: In der Teilungserklärung von A steht weiterhin, dass das Sondernutzungsrecht auch die Errichtung einer Einzäunung umfasst. Ein Gartenhaus auf Grundstücksgrenze ersetzt ja im Prinzip die bis dato vorhandene Einzäunung. Stellt sich die Rechtslage dadurch für A anders dar? Vielen Dank im Voraus! Grüße von heikep |
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#4
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AW: WEG: Sondernutzungsrecht an der Einzäunung
Gebäude, alle sonstigen baulichen Anlagen und auch Bäume sind Gemeinschaftseigentum.
Ein Zaun ist ein mit dem Grundstück verbundene bauliche Anlage. Die Gemeinschaft und evtl. der Grundstücksnachbar ist für die Einfriedung zuständig. Es kann, nur in der Teilungserklärung die Instandhaltung einem Miteigentümer übertragen werden. Damit wird es aber nicht sein Eigentum. Auch bei einem Baum, kann durch das Sondernutzungsrecht am Grundstück, auf dem der Baum steht, die Pflege übertragen werden. Der Baum bleibt jedoch Gemeinschaftseigentum. An einem anderem Beispiel: Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum, aber auch hier kann die Instandhaltung dem Sondereigentümer übertragen werden. Die Fenster kann der Sondereigentümer nicht eigenmächtig verändern, diese bleiben Gemeinschaftseigentum. Es hat eben nur das Recht, ein Gartenhaus zu errichten, mehr nicht! |
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#5
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AW: WEG: Sondernutzungsrecht an der Einzäunung
Hallo Wahrsager,
vielen Dank noch mal für Ihren Beitrag. Viele Grüße heikep |