![]() |
[Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum] |
|
|||||||
| Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,... |
![]() |
|
|
Themen-Optionen |
|
#1
|
|||
|
|||
|
WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Angenommen es gibt eine WEG mit 4 Wohneinheiten. Im Teilungsvertrag ist vereinbart dass alle Grundstücksteile mit Sondernutzungsrechten die Instandsetzung und Instandhaltung vom Nutzungsberechtigten obligt und nicht von der Eigentümergemeinschaft zu tragen ist.
Die Terrassen sind Sondernutzungsrecht. Wie verhält es sich nun wenn ein Eigenümer seine Terrasse jahrelang nicht repariert obwohl er weis dass dadurch der Estrich zerstört wird. Durch sein Handeln muss nun der Estrich inklusive die in den Estrich eingearbeitete Entwässerungsrinne erneuert werden. Wer muss die Kosten der Entwässerungsrinnen nun bezahlen? |
|
#2
|
|||
|
|||
|
AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Wenn die Kosten für Instandhaltung des Sondernutzungsrechts demjenigen übertragen worden ist, dann hat er diese zu tragen.
Hierzu dürfte jedoch nur der Belag zugehörig sein, weder Estrich noch Unterbeton. Ich kann mir dies bei einer Terrasse nicht so einfach vorstellen. Warum soll bei einem Belag, Fliesen oder Betonplatten, darunter liegender Estrich kaputt gehen. Man kann müsste nun beweisen können, dass durch Reparatur weiterer Schaden verhindert worden wäre. |
|
#3
|
|||
|
|||
|
AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Bei der Verlegung der Fliesen war ein falscher Kleber verwendet worden, so dass die Oberfläche nie dicht war. Der Baumangel war also von Anfang an vorhanden. Der Estrich ist nur deshalb kaputt gegangen da die Reparatur nicht sofort erledigt wurde sondern vom Eigentümer schlicht 10 Jahre verschlampt wurde.
Dafür kann doch die Eigentümergemeinschaft nicht gerade stehen. Und dass die Reparatur ohne Absprache mit der Eigentümergemeinschaft erfolgte. Die Entwässerungsrinne ist sowieso nicht erforderlich da die Terrassen genügende Eigengefälle haben. Die Entwasserung ist ja nur für die Terrasse die im Sondernutzungsrecht ist. |
|
#4
|
|||
|
|||
|
AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
So wie geschildert, stellt sich immer noch die Frage, warum der Estrich kaputt gegangen ist.
Warum soll eine Fliesung wasserdicht sein? Er muss nur für die Umwelteinflüsse standhalten damit die Fliesen nicht abfallen. Es kann nur sein, dass ein spezieller Kleber für außen eingesetzt werden muss, damit sich die Fliesen nicht lösen. Dies hat jedoch nichts mit der Zerstörung des Untergrunds zu tun. Wenn der Untergrund wasserdicht sein soll, dann gehört eine Wassersperre in die Bodenplatte. Diese gehört aber dann wieder der Gemeinschaft, s. Balkone. Ob die Entwässerung der Terrasse der Gemeinschaft gehört, sollte in der Teilungserklärung stehen. Es könnte durchaus sein, dass diese erforderlich wird um Schaden vom Gebäude fernzuhalten. Entwässerungsanlagen kosten auch Geld und es wird sich bei der Planung schon einer Gedanken gemacht haben! Wer hat die Reparatur ausführen lassen? |
|
#5
|
|||
|
|||
|
AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Der Auftrag erfolgte vom Eigentümer der kaputten Terrasse ohne Wissen der restlichen Eigentümer.
Die Undichtigkeit wurde durch den falschen Kleber hervorgerufen, dass war dem Eigentümer von Anfang an bekannt, so dass der komplette Fliesenbelag schon vor Jahren erneuert hätte werden müssen. Da dies nicht erfolgte lief die Feuchtigkeit unter die Fliesen und griffen den Estrich an. |
|
#6
|
|||
|
|||
|
AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Eine Fliesung selbst ist nicht undurchlässig. Fliesen werden eben nur geklebt oder eingebettet. Wenn der Estrich kaputt gegangen ist, dann liegt es am Estrich. Wenn es undurchlässig sein soll, dann muss unter den Fliesen eine Dichtung aufgetragen, eingebracht werden.
Geklärt werden muss, ob die Unterplatte ebenfalls Sondereigentum ist. Ich bin der Meinung, nein, es ist fest mit dem Boden verbunden und es ist ein Tragendes Element. Es stellt sich auch die Frage, warum hat die Gemeinschaft nicht gehandelt, diese wusste ja von dem Mangel des Estrich. Wenn die Gemeinschaft nicht tätig wird, hat der Sondereigentümer das recht den Auftrag zu vergeben, BGB Bruchteilsgemeinschaft. Notfalls klagt er die Kosten ein. |
|
#7
|
|||
|
|||
|
AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Ich habe dem Eigentümer, nachdem ich mehrmals auf die Problematik erfolglos aufmerksam gemacht hatte dazu verpflichtet bis 2006 die Reparaturen auszuführen.
Aber ich kann doch nicht einfach einen Auftrag erteilen ohne die restlichen Eigentümer zu informieren und ohne die Erfordernis der Regenrinne vorher mit allen abzuklären. Mein Fliesenleger sagt klar: Eine Rinne ist bei ausreichendem Gefälle nicht notwendig. Da der Untergrund komplett erneuert wurde wäre dies auch gar kein Problem gewesen. So könnte jeder Eigentümer Aufträge erteilen ohne die Miteigentümer zu fragen?! |
|
#8
|
|||
|
|||
|
AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Die Frage ist immer noch offen, warum hat die Gemeinschaft nicht gehandelt, diese wusste ja von dem Mangel des Estrich jahrelang.
Es ist schwer zu beurteilen, weil alle Umstände nicht bekannt sind. Jeder hat das Recht einen Auftrag zu erteilen, wenn dringende notwendige Arbeiten durchzuführen sind, wenn die Bausubstanz gefährdet ist, und die Gemeinschaft nicht handelt. Zuerst musste der Untergrund instandgesetzt werden, in den alten Zustand, damit gefließt werden kann. Da keiner tätig geworden ist, haben Sie nun darauf gedrungen den Mangel zu beseitigen. Das Recht hatten Sie! Der Sondernutzer hat eben wegen der bestehenden Unfallgefahr mit Ihnen gehandelt. |
|
#9
|
|||
|
|||
|
AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Also Unfallgefahr bestand definitv keine. Es war ja nur vorgesehen den Fliesenbelag zu erneuern, dass der Estrich kaputt war wusste ja keiner bis nun die Kosten in der Jahresabrechnung auftauchte.
Da die Reparatur im Juli (Sommer) stattfand bestand kein dringender Handlungsbedarf, es wäre ja zu klären gewesen ist die Rinne überhaupt erforderlich bei. Bei ausreichendem Gefälle dass ich habe und möglich ist braucht man sie nicht. Es war keinerlei Gefahr für die Bausubstanz im Verzug. |
|
#10
|
|||
|
|||
|
AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Ich glaube, Sie drehen sich solange im Kreis, bis Sie etwas gefunden haben, was in Ihrem Kram passt!
Es bringt nichts zu behaupten, die Rinne sei nicht erforderlich. Die war da und man muss nun das Gegenteil, durch ein Gutachten, beweisen! Sie hätten doch auch die Rinne erneuern lassen, wenn Sie vor dem gleichen Problem stehen würden. Sie behaupten, dass durch eine defekte Fliesung der Estrich kaputt gegangen ist. Dies müssen Sie ebenfalls durch ein Gutachten beweisen. Ich kann Ihnen aus beruflicher Erfahrung jetzt schon sagen, das können Sie nicht! Das mit der Unfallgefahr ist nur ein Beispiel, warum gehandelt werden kann. Es gibt noch mehrere Beispiele. Dass der Fliesenbelag defekt ist, ist zumindest Ihnen bekannt gewesen. Ich setze voraus, den anderen Miteigentümern auch. Sie selbst haben den Eigentümer, nachdem Sie ihn mehrmals auf die Problematik erfolglos aufmerksam gemacht hatten, dazu verpflichtet bis 2006 die Reparaturen auszuführen. Wenn Sie den Verdacht hatten, dass durch die defekte Fliesung ein Schaden an der Bausubstanz entstehen kann, dann haben Sie der Verwaltung dies mitzuteilen. Diese wird dann oder durch einen Fachmann prüfen lassen Die Verwaltung kann auch ohne Zustimmung der Miteigentümer den Mangel beheben lassen. Anscheinend ist hier nichts geschehen, deshalb hat der Sondernutzer, auch auf Ihre Aufforderung hin, das Recht, seine Fliesen neu verlegen zu lassen. Hierzu muss der Untergrund erst hergerichtet werden. Sie können es vor das WEG- Gericht bringen! |
![]() |
| Lesezeichen |
| Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
| Themen-Optionen | |
|
|
Ähnliche Themen
|
||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| WEG: Sondernutzungsrecht an der Einzäunung | heikep | Alle anderen Rechtsfragen | 4 | 14.12.2006 10:29 |