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#11
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AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Aber dass würde doch im Umkehrschluss bedeuten jeder der eine Gefahr sieht als Eigentümer diese sofort ohne Kenntnis der restlichen Eigentümer in Auftrag geben kann?!
Da würde dass Rücklagenkonto in Kürze leer sein bzw. die Nachzahlungen der Jahresrechnung in die Höhe treiben. Ich möchte mir nur die Gefahr bewusst machen. |
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#12
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AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Sie sollten sich mal mit dem WEG Gesetz befassen:
http://dejure.org/gesetze/WEG/21.html Für notwendige Reparaturen müssen Sie dann eben einen Kredit aufnehmen, wenn es anders nicht geht. Ansonsten folgt die Zwangsvollstreckung. Die Gemeinschaft kann auch Ihre Wohneinheit belasten, im Grundbuch. Dann sind Sie aber schnell Ihre Wohneinheit los. Eintragung als Miteigentümer ist auch gut. und dann Auflösung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung! |
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#13
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AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Der Hausverwalter wusste von diesem Mangel von Anfang an. Wurde aber von sich aus nicht tätig erst durch meine Aufforderung wurde die Fliesenneuverlegung angegangen.
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#14
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AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Ich habe gestern mit dem Hausverwalter auch wegen der dubiosen Rechnung gesprochen. Der Hausverwalter meint dass wir restlichen Eigentümer die Übernahme der Kosten auf der Eigentümerversammlung mit einer Mehrheit ablehnen können.
Es stellte sich weiter heraus dass der Eigentümer neben der Ablaufrinne noch eine weitere Rechnung von der Gemeinschaft übernommen wissen möchte die über 3.000,- Euro liegt. Also für den neuen Estrich und die neuen Fliesen. Aus alten Versammlungsprotokollen geht hervor dass der Eigentümer schon beim Kauf der Wohnung auf den Mangel aufmerksam geworden war und dies beim Bauträger reklamiert hat. Irgendwann hat der Eigentümer dann nichts mehr gemacht. Also dass bedeutet jeder kann eine Wohnung kaufen welche Mängel an im Sondernutzungsrecht befindlichen Flächen aufweist. Anschließend repariert man die Mängel ohne die restlichen Eigentümer zu fragen und beteiligt diese in der Jahresabrechnung deftig an den selbst verursachten Kosten? |
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#15
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AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Sie können die Kosten ablehnen, dass ist Ihr Recht.
Ihre Angelegenheit ist doch verfahren weil die Gemeinschaft untätig war und es wird wohl zu Gericht gehen! Ich wünsche dort viel Spaß! Am Ende zahlt wohl die Gemeinschaft alles, auch die Verfahrenskosten. Es ist bekannt, und die Gemeinschaft macht nichts! Dann kann der Sondernutzer es durchziehen und reparieren lassen. Die Fliesen sind Eigentum des Sondernutzers! Der Estrich ist Gemeinschaftseigentum. Warum sollen sich Fliesen lösen, doch nur, so wie auch geschildert, der Estrich mangelhaft ist. Damit muss die Gemeinschaft den Estrich und weiteres reparieren. Nun muss auch die Gemeinschaft die Fliesen wieder ordentlich aufbringen. Nicht die Fliesen sind allein abgefallen, sondern durch den desolaten Estrich sind die Fliesen abgefallen. |
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#16
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AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Nun zwischenzeitlich wurden drei von vier Wohnungen weiterverkauft. Unter anderem an mich. Nun lese ich heute im aktuellen Finanztest-Heft, dass genau solche Sachen nach der Neufassung des WEG mit einer Dreiviertelmehrheit und der Mehrheit am Grundeigentum an der Wohnanlage abgelehnt werden können. Vorratsbeschlüsse sind nicht zulässig aber bezogen auf einen aktuellen Fall soll das möglich sein. Eben um die Gemeinschaft vor ungerechtfertigten hohen Kosten zu schützen. Ich hoffe Finanztest interpretiert hier die Neufassung des WEG richtig. |
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#17
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AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Gestern war nun die Eigentümerversammlung. Der Beschluss wurde einstimmig (auch mit der Stimme der Eigentümerin) dahingehend geschlossen, dass wie in der Teilungerklärung vereinbart, Instandhaltung und Instandsetzung von Flächen mit Sondernutzungsrechten allein der/die Rechteinhaber/in tragen muss.
Dass nun auch die betreffende Eigentümerin zustimmt ist ja schon ein Ding. Nun muss sie dass Geld zurückzahlen. Die Rechnung für die Terrasse wurde ebenfalls nicht bezahlt. |
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#18
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AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Ich würde auch zustimmen, denn meine Terrasse ist ja noch vor dem Beschluss instandgesetzt worden!
Ich würde für die bereits durchgeführte Reparatur keinen Euro zurückzahlen! Hoffentlich wurde bedacht, dass der Beschluss heute gemacht worden ist und zur Zeit der Reparatur er nicht gültig sein kann. |
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#19
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AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Sind Sie wirklich sicher, dass die Terrasse ganz allein im Sondereigentum steht? Ich kenne es aus vielen Eigentumsanlagen, dass Balkone und Terrassen im Miteigentum stehen, solange es sich um Balkoneinfriedungen oder Terrassenentwässerungen, Außenanstrich von Balkonen und Terrassen handelt. Genauso wie Fenster von Außen (also innerhalb der Fassade) auch im Miteigentum stehen und somit nicht einseitig verändert werden dürfen.
Dann kann durch fehlerhaftes Fugenmaterial und dadurch eindringen von Feuchtigkeit in den Untergrund eine Beschädigung der Fliesen erfolgen, weil durch die Feuchtigkeit im Winter ein einfrierern erfolgt und dadurch Fliesen von unten kaputtfrieren können (entsprechende fachliche Gutachten liegen hierfür zu hauf vor). Das wiederum bedeutet ggf. auch eine Schädigung des Untergrundes - wie Estrich -. Wenn hier aber eine Schädigung vorliegt, kann und muss es hiefür einen Beweis in Form eines Gutachtens (Sachverständiger) geben. Wenn also der Vorbesitzer hier den Schaden durch fehlende Reparatur verursacht hat, dann wäre zu prüfen, ob nicht zivilrechtlich gegenüber dem Vorbesitzer Regreß angemeldet werden könnte. Wenn dies allerdings schon 10 Jahre zurückliegt, dann ist die Verjährung eingetreten. Gleichwohl haben Sie das Recht, hier über die Hausverwaltung eindringlich - unter Fristsetzung - einzuwirken, tätig zu werden. Und eine Entwässerung könnte verpflichtend notwendig sein, weil es Terrassenhäuser gibt, wo das Wasser ohne Rinne einfach in unter liegende Terrassen laufen könnte, was eine Beeinträchtigung nach sich zieht. |
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#20
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AW: WEG Reparaturkosten bei Sondernutzungsrecht
Im Teilungsvertrag ist es so formuliert: Die Instandhaltung und Instandsetzung der von Sondernutzungsrechten belegten Teilflächen obliegt dem Rechteinhaber.
Wir haben zwei Terrassen, vier Balkone und 6 Fahrzeugstellplätze die als Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung erwähnt sind. Die Eigentümerin der Terrasse hat die Wohnung direkt vom Bauträger gekauft, also bevor das Haus überhaupt gebaut war. Auf der Eigentümerversammlung vor einer Woche gab die Frau an dass von Anfang dass Gefälle der Terrasse falsch war und das Wasser rückwärts zur Balkontür lief. Also war der Mangel der Eigentümerin von Anfang an bekannt und hätte den Schaden gegenüber dem Bauträger geltend machen können. Sie verschwieg diesen Mangel gegenüber den restlichen Eigentümern bis diese vor 2 Jahren sahen dass die Fassade unter der Terrasse sich durch austretenden Salpeter verfärbt. Daraufhin bekam die Frau die Frist gesetzt die Terrasse instandzusetzen. Die Terrasse befindet sich im Erdgeschoss. Das Wasser kann ohne Rinne direkt in die Sickerdränage abfliessen. Wenn ich eine Wohnung kaufe und nach Fertigstellung feststelle dass das Wasser von der Terrasse rückwärts läuft muss ich doch den Schaden gegenüber dem Bauträger geltend machen und so ein elementarer Schaden kann ich doch nicht einfach gegenüber den anderen Eigentümern verschweigen und aussitzen. Auf meiner Terrasse stimmt das Gefälle. |
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