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#1
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Der Weg eines Geh und Fahrtrechtes
Hallo,
da ich mich nicht auskenne erhoffe ich mir hier die nötigen Antworten. Folgende Situation: Über mein Grundstück geht ein Geh und Fahrtrecht in dem es heißt: Dem Eigentümer des Hinterliegergrundstückes wird auf dem bereits vorhandenen weg ein Geh und Fahrtrecht für Fahrzeuge aller art gewährt. Dies war 1985. Nun habe ich das Haus 2009 gekauft, der Weg ist von dem Vorbesitzer meines Grundstücks gepflastert worden. Der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks ist der von 1985 und kennt als Mieter davor das Grundstück das ich gekauft habe seit 28 Jahren. Nun zu der Frage: Da der Weg nun gerichtet werden muss weil sich das Pflaster senkt habe ich eine Baufirma kommen lassen, diese sagte mir das über das Pflaster max. ein PKW fahren kann, auch der Untergrund so wie dieser ist trägt max. 3t. . Das Pflaster ist für Gehwege da nicht zum befahren. Der Inhaber des Geh und Fahrtrechtes hat mir schriftlich mitgeteilt das er den Untergrund sehr genau kennt ( jeden cm ) mir diesen aber nicht mitteilt. Er war auch beim Pflastern des weges dabei. Bin ich verpflichtet den weg nun so herzustellen das der Inhaber des Geh und Fahrtrechtes auch mit einem LKW oder Traktor darüber fahren kann, oder darf er nur mit Fahrzeugen darüberfahren wie der Untergrund dies trägt. Der Weg war 1985 ein Kiesweg über eine Güllegrube, so wurde das Geh und Fahrtrecht ja auch gewährt. Meiner Meinung nach muss ich den weg nicht verstärken ( um das höhere Gewicht drüber zulassen),, wenn der Inhaber des Geh und Fahrtrechtes eine höher belastbare durchfahrt benötigt kann er dies ja jederzeit machen. Das Hinterliegergrundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Danke |
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#2
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AW: Der Weg eines Geh und Fahrtrechtes
Es wird ein Überfahrrecht gewährt.
BGB § 1091 Umfang, Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten. Ein Fahrrecht zu einem EFH wird mit einem zulässigen Gesamtgewicht eines Fahrzeuges mit 7,5 t angesetzt. Ist dort eine Firma, und wird LKW Verkehr erforderlich, so wäre dies dann Fahrzeuge aller Art. Ist in der Bestellung der Grunddienstbarkeit eine Regelung über die Herstellung und Instandhaltung des Weges? Wenn dies nicht vorhanden ist, dann muss unterschieden werden. Nutzen die Eigentümer des Dienenden und Herrschenden Grundstücks den Weg gemeinsam oder nur der Herrschende. Ist es nur das herrschende Grundstück, so hat der Hinterlieger die Verkehrssicherheit für die Überfahrt zu erbringen. Den Weg stellt er selbst her, in Absprache der Ausführung mit dem Vorderlieger. Die Kosten und Instandhaltung trägt er selbst. Dies gilt auch für das straßenseitige Tor welches verlangt werden kann. Nutzen beide Nachbarn den Weg, hat der Vorderlieger sich an die Kosten zu beteiligen, in der Höhe, wie er den Weg nutzt. Der Berechtigte ist nach BGB § 1020 zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der Eigentümer die Anlage mitnutzen darf, entsprechend BGB §§ 748, 742 im Zweifel zur Hälfte. http://www.haus.de/PH2H/PH2HV/ph2hv....784&suchworte= http://www.dnoti.de/topact/top0551.htm Der Hinterlieger kann den Weg nur nutzen, wie er diesen herstellen lässt.
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Der Weg eines Geh und Fahrtrechtes
Danke für die Antwort.
Die Regelung für die Instandhaltung ist das jeder zur hälfte die Kosten tragen muss. Ich muss als Grundstückseigentümer also nicht für die Herstellung eines weges sorgen da dieser bereits bei der gewährung des Geh und Fahrtrechtes vorhanden war und nur auf diesem kann das Geh und Fahrtrecht ausgeübt werden ( auch wenn dieser nur 3 t trägt. Wenn der Inhaber des Geh und Fahrtrechtes mehr möchte müsste dieser auf seine Kosten den weg herstellen lassen. Habe ich dies richtig verstanden? Ich benötige den weg nicht zum befahren. |
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#4
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AW: Der Weg eines Geh und Fahrtrechtes
Die Regelung sagt, die Kosten sind hälftig für die Instandhaltung zu tragen.
Es kann sich nach der Schilderung nur um die Instandhaltung der vorhandenen Wegbefestigung handeln. Instandhaltung ist keine Herstellung, bzw. muss die Instandhaltung nicht die Erhöhung der Lasten abdecken. Diese, da es eine Herstellung ist, müsste der Hinterlieger allein tragen. Es geht nicht eindeutig hervor, für welche Instandhaltung die hälftigen Kosten zu tragen sind. Nur einen Gehweg, dies nur bis zur Länge die genutzt wird oder der ganze Weg. Es sollte die Grunddienstbarkeit von einem RA geprüft werden.
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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Da ich selber auch Betroffener bin, interessiert mich, wo man das zulässige Gesamtgewicht von 7,5t für das Fahrtrecht eines hinten liegenden Grundstückes mit EFH nachlesen kann. Im BGB §1091 steht es ja nicht und entsprechende Gerichtsurteile konnte ich im Internet nicht finden. Ist das übrigens bundesweit so, oder gibt es Unterschiede? Ich bin aus Berlin.
In unserem Vertrag steht zu den Grunddienstbarkeiten: "im üblichen Umfang". Das ist dann zwar weiter ausgeführt, zu dem zul. Gewicht steht dort aber nichts. Vielen Dank für die Informationen, die ich bisher in diesem Forum lesen konnte und die mir schon weiter geholfen haben. KM Geändert von kama (06.09.2010 um 15:30 Uhr). |
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#6
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AW: Der Weg eines Geh und Fahrtrechtes
Die Nutzung des Fahrrechts ist schonend auszuüben und richtet sich nach der Nutzung des Grundstücks. Dies kann sich auch im Laufe der Zeit ändern.
Im üblichen Umfang ist deshalb z. B. bei Bauarbeiten das Abfahren von Schutt! Es wird explizit nichts ausgesagt, welches Kraftfahrzeug dort fahren kann. Die BauO fordert jedoch für Hinterlieger einen Fahrweg von 3 m Breite. Dies ist eine Breite für einen LKW, siehe Feuerwehrzufahrt. Um auf den LKW zu kommen muss man einen kleinen Umweg gehen. Das Fahrrecht ist das Befahren mit dem Kraftfahrzeug. Das StVG sagt in § 1, Abs 2 aus; Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Es fällt deshalb auch ein LKW unter den Landfahrzeugen.
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