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#1
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Wandlung bzw. Rücktritt von Kauf
Sehr geehrte Damen und Herren,
Käufer A hat in einem großen Elektrofachmarkt B vor etwas über einem Jahr einen HD+-Receiver gekauft. Bei jedem neuen Receiver liegt eine HD+-Karte bei, mit welcher man für ein Jahr die HD-Sender der privaten Fernsehsender entschlüsseln kann. Nach dem ersten Jahr soll der Käufer 50€ für jedes weitere Jahr zahlen, was A aber nicht gemacht hat. Das Gerät wurde im Laufe des letzten Jahres bereits drei mal repariert bzw. es gab jedes mal ein neues Gerät, aber mit der alten HD+-Karte. Nun taucht der Fehler wieder auf. A sieht die Problematik in der Aktivierung der HD+-Karte und es ergeben sich folgende Fragen: Spielt der Sachverhalt mit der HD+-Karte eine Rolle? Besteht die Möglichkeit für A vom Kauf zurücktreten? Wie sieht es bei dieser Variante mit einer Abschlagszahlung aus? Wie würde dich sich berechnen? Gibt es für A die Möglichkeit sich einen anderen Receiver auszusuchen für den bereits gezahlten Kaufpreis? Auch hier besteht die Frage nach einer Abschlagszahlung. Mit freundlichen Grüßen |
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#2
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AW: Wandlung bzw. Rücktritt von Kauf
Es gilt anscheinend noch die Gewährleistung, 2 Jahre, für das Gerät.
Mit BGB § 437 werden die Rechte des Käufers bei Mängeln geregelt. Dort sind auch die anderen §§ benannt. Ob die Karte eine Extraoption, unabhängig vom Gerät ist, müsste geprüft werden. Hier wurde bestimmt ein Vertrag geschlossen, nachdem nach dem ersten Jahr 50 €/ a zu zahlen sind.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Wandlung bzw. Rücktritt von Kauf
Ich habe mir die § durchgelesen, aber nichts zu Abschlagszahlungen gesehen.
Fallen diese in der Gewährleistungszeit nicht an? Ab wann kann B eine solche Zahlungen verlangen? Es wurde kein Vertrag über die Karte geschlossen. Es handelt sich dabei um eine Art Prepaidkarte, die jedem neuen HD+-Receiver beiliegt. Mit freundlichen Grüßen |
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#4
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AW: Wandlung bzw. Rücktritt von Kauf
Für die Karte wurde ein Vertrag eingegangen! 1. Jahr kostenlos, dann 50 € /a.
Was bedeutet Abschlagszahlung in diesem Fall? Anscheinend ist eine Nutzungsentschädigung gemeint. Hier gibt es ein Urteil: http://www.rechtsanwalt-news.de/allg...teil-des-eugh/
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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AW: Wandlung bzw. Rücktritt von Kauf
Also wenn ich das Urteil richtig verstanden habe müsste ich nach der EU-Richtlinie keine Nutzungsentschädigung zahlen. Da es aber vom dt. Gesetzgeber "noch" nicht übernommen wurde, muss ich doch damit rechnen.
Aber in den Kommentaren habe ich gelesen, dass es für solche Geräte schwierig wäre die Nutzung auszurechnen. Könnte es denn wegen der Karte zu Problemen kommen, wenn ich vom Kauf zurücktreten will? Da ich das 1.Jahr kostenlos gucken konnte? Könnte man B anbieten, die alte Karte zu behalten und auf die neue zu verzichten bei einem neuen Receiver? Mit freundlichen Grüßen |
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#6
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AW: Wandlung bzw. Rücktritt von Kauf
Siehe auch hier und weiter in google unter Nutzungsentschädigung:
http://www.suite101.de/content/keine...aengeln-a50544 Der Vertrag, diese Karte zu nutzen, liegt nicht vor, deshalb wäre es reine Spekulation. Sprechen Sie deshalb im Elektrofachmarkt vor!
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#7
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AW: Wandlung bzw. Rücktritt von Kauf
Der Receiver ließ sich ohne Probleme wandeln.
Vielen Dank für Erklärungen und die Links. Jetzt ergibt sich eine neue Frage, bei dem Handy meiner Freundin. Und zwar ist das Gerät schon fast zwei Jahre alt. Das Handy hat einige Kratzer und Dellen. Es wurde auf Grund eines Softwarefehlers bereits 3 Mal mit den Kratzern repariert. Jetzt wollte sie das Gerät wandeln. Bei der Prüfung des Verkäufers wurden nun Gehäuseschäden festgestellt, welche laut Verkäufer einen Garantiefall ausschließen. Meine Frage wäre, ob der Verkäufer die Garantie ablehnen kann, obwohl die optischen Mängel nicht den Fehler verursacht haben? Mit freundlichen Grüßen |
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#8
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AW: Wandlung bzw. Rücktritt von Kauf
Es liegt ein Sachmangel vor und somit besteht Wandlung.
Inwieweit die Kratzer oder Dellen eine Wertminderung darstellen, kann nicht ausgesagt werden. Man könnte sich auf eine Zuzahlung einigen. Speziell für Handys kenne ich keine Beispiele. Es gibt Beispiele bei der Rückabwicklung von Fahrzeugen. Dort wird oft von einem Gutachter Beschädigungen und Anbauten dokumentiert die zu einer Wertermittlung, Wertminderung oder Wertsteigerung führt.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#9
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AW: Wandlung bzw. Rücktritt von Kauf
Hallo,
leider gab es wieder softwaretechnische Probleme mit dem neuen Receiver. Diese Fehler treten meistens nach einem Senderwechsel auf. Das Gerät wurde jetzt zum vierten Mal eingeschickt, da es nach Aussage des Mitarbeiters nicht wandlungsfähig sei, weil es bei den vorherigen Malen nicht repariert worden sein. Beim ersten Mal wurde die Software aktualisert, aber die Fehler tauchten immer noch auf und es kam sogar ein Fehler hinzu. Beim zweiten Mal wurde der Receiver in einem Dauertest auf Fehler untersucht, wo natürlich keine Fehler auftauchen können, wenn sie beim Umschalten auftreten! So wurde mir der Receiver einfach zurückgeschickt. Also waren auch noch alle Fehler vorhanden. Beim letzten Mal wurde der Receiver innerhalb der Garantiebestimmungen instandgesetzt. Was genau gemacht worden ist, lässt sich nicht nachvollziehen. Ich bin gespannt, was mich jetzt erwartet. Ob ich endlich mein Geld zurückbekomme, oder wieder mein fehlerbehaftetes Gerät. Meine Frage ist jetzt, wie lange ich das Spiel mitmachen muss? Wenn in der Fehlerangabe steht, dass die Fehler nach dem Senderwechsel auftreten und ein Dauertest angeordnet wird, was kann ich dafür, dass kein Fehler gefunden wird. Kann der Hersteller so die Gewährleistung umgehen? Mit freundlichen Grüßen Lars |
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#10
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AW: Wandlung bzw. Rücktritt von Kauf
Bitte mal mit der Gewährleistung befassen
http://www.verbraucher.de/download/gewaehrleistung.pdf Wenn der Hersteller keinen Fehler feststellt, dann wird dieser auch nichts machen. Ich würde nach einem Forum für Receiver suchen und dort evtl. den Fehler einstellen. Vielleicht haben andere User mit gleichem Fehler zu kämpfen und wissen Abhilfe.
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