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#1
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wärmeschutzverordnung
Ein nicht zu Wohnzwecken dienendes Hinterhaus!
Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass die spätere Umwandlung in Wohneigentum möglich ist und die WEG dem zustimmt. Das Gebäude besitzt zur Hälfte ein Bitumen-Flachdach und zur Hälfte ein Eternit- Flachdach, ohne Wärmeisolierung. (Gemeinschaftseigentum?) Ein Verwalter beauftragt nun eine Fachfirma, um die beiden Dächer sanieren zu lassen. Auf Einwand des Eigentümers vom Hinterhaus entgegnet der Verwalter so: Wenn Sie einen Wärmeschutz wollen, dann kaufen Sie sich doch einen, und vergibt die Arbeiten an die Fa. ohne Wärmeschutz. Das Dach hat zusammen ca. 80 m2. Es wurden komplett neue Bitumenbahnen verschweißt und ca. 7 Eternitplatten gewechselt. Besteht für dieses Dach einen Bestandsschutz, so das nur saniert werden darf? Ab wann tritt die Wärmeschutzverordnung in Kraft? Wer bezahlt diese Maßnahme? Wer stellt die Notwendigkeit oder die Durchführung der Arbeiten fest? Viele Grüße tom! ![]() |
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#2
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AW: wärmeschutzverordnung
Die Wärmeschutzverordnung tritt in Kraft, wenn eine Nutzungsänderung zu Wohnzwecken beim Bauamt beantragt wird und diese genehmigt wird.
Vorher ist es unbeheizter Nutzraum! |
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#3
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AW: wärmeschutzverordnung
Hallo Wahrsager, danke für das Interesse.
Vorher war eine kleine Firma im Hinterhaus, die natürlich auch geheizt hatten. Gilt die Wärmeschutzverordnung nur für Wohnraum oder auch für Gewerbe? Grüße von tom |
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#4
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AW: wärmeschutzverordnung
Bitte googlen unter "Wärmeschutzverordnung" und dann den § 1 aufrufen, Anwendungsbereich. Dort sind alle Gebäude aufgeführt.
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