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| Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,... |
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#1
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Hallo zusammen,
folgender allgemeiner Fall. Grenzbebauung ist erlaubt. Der Bauherr A möchte eine energetische Sanierung durchführen und sein Haus dämmen. Dazu müsste jedoch eine an die Grenze gebaute Gebäudewand von Bauherr A gedämmt werden. Dies würde dazu führen, dass der Nachbar B einen Teil seines Grundstückes (ca. 5cm auf einer Länge von 12m) einbüßen würde. Nachbar B lehnt dies strikt ab. Da A aber bereits den Rest des Gebäudes gedämmt hat wird ohne eine Zustimmung zur Dämmung von B bei A ein Bauschaden eintreten. Hinzu kommt, dass das Dach von Nachbar B 4cm über das Grundstück von A ragt (seit mehr als 10 Jahren). Nun meine Fragen: Kann A eine Genehmigung zur Dämmung der Hauswand an der Grundstücksgrenze erwirken? Kann Bauherr A Nachbar B damit drohen, dass dieser sein Dach baulich verändern muss damit dieses nicht mehr überragt falls dieser weiterhin seine Zustimmung zur Dämmung verweigert? Beste Grüße Nachbar |
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#2
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AW: Wärmedämmung bei Grenzbebauung
Zitat:
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#3
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AW: Wärmedämmung bei Grenzbebauung
Zitat:
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#4
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AW: Wärmedämmung bei Grenzbebauung
Ja, die Aufbringung einer Wärmeisolierung (Wärmeschutzverordnung) hat nichts mit einem Überbau zu tun.
Zum Dachüberstand gibt es Verjährungen |
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#5
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AW: Wärmedämmung bei Grenzbebauung
Es ist leider auffällig, wie oft das Nachbarschaftsrecht mit dem Baurecht verwechselt wird. Der Nachbar, der sein Dach so errichtet hat, dass es auf das Nachbargrundstück ragt, könnte abweichend von der Baugenehmigung gebaut haben. Denn im Rahmen der Baugenehmigung wäre so ein Überbau womöglich reklamiert worden. Da aber hier bereits ein zeitraum von 10 Jahren verstrichen ist, könnte ein bestandsschutz eingetreten sein. Aber Aufklärung hierzu gäbe auch ein gespräch mit dem zuständigen Bauamt. Dann darf eine Dämmung nicht den einzuhaltenden grenzabstand unterschreiten. Auch hier müsste eine befreiung von der Einhaltung des grenzabstandes beim bauamt beantragt werden. Bei Zuwiderhandlung hätte der Nachbar, der die Dämmung und damit die Aufweichung des Grenzabstandes nicht möchte, das Recht, beim verwaltungsgericht Klage einzureichen. Und der Nachbar, der dämmen möchte, hätte sich vorher beraten lassen müssen, ob nicht andere Möglichkeiten nutzbar wären.
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#6
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AW: Wärmedämmung bei Grenzbebauung
Eine etwas abweichende (rein hypotetische) Variante:
Laut Bebauungsplan (oder als Vorgabe der umgebenden Bebauung (§34 BauGB)) ist eine Grenzbebauung obligatorisch. Eine Baulücke in diesem Bereich bleibt über lange Zeit (z.B. mehr als 30 Jahre) unbebaut. Da sich kein Investor zum Schließen dieser Lücke findet, genehmigt die Baubehörde die Baulücke zu einem Parkplatz auszubauen. Damit ist für den Nachbarn, dessen Giebel über die oben genannte Zeit immer freigelegen hat (und auf eine "wärmende" zweite Hauswand gewartet hat) eindeutig klar, dass hier auf absehbare Zeit keine Bebauung mehr erfolgen wird. Aus Gründen des Wärmeschutztes (verschärfte CO² - Diskussion etc.) möchte er nun den freien Giebel endlich Dämmen. Wir würde nun die rechtliche Lage aussehen? |
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#7
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AW: Wärmedämmung bei Grenzbebauung
Was heißt obligatorisch. Nach § 34 ist also eine Grenzbebauung möglich, nur wie weit steht das bereits vorhandene Objekt schon an der Grenze und was sagt der B-Plan zur Einhaltung des Grenzabstandes (3 m von der Grenze?). Nun kommt es gerade bei an der Grenze gebauten Objekten immer wieder vor, dass durch eine nachträgliche Dämmung ein Grenzabstandsverstoß eintreten kann. Insofern muss der Bauherr vor Dämmung beim zuständigen Bauaufsichtsamt nachfragen, ob hier eine genehmigungspflichtige Maßnahme mit der Dämmung eingeleitet wird und ob ggf. ein Antrag auf Befreiung von den Vorgaben eines bestehenden B-Planes Aussicht auf Erfolg haben wird.
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#8
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AW: Wärmedämmung bei Grenzbebauung
Obligatorisch heißt in diesem (hypotetischen) Fall, dass wir uns in einer geschlossen innerstädtischen Bebauung befinden, wo eine Grenzbebauung nicht nur möglich sondern obligatorisch ist. An beiden Seiten der Baulücke wurde auf der Grenze gebaut, also ist bei einer Bebauung der Lücke auch anzubauen - oder ein entsprechender "doppelter" Grenzabstand einzuhalten - falls aus städtebaulicher Sicht einer "offenen" Bebauung der Lücke zugestimmt würde - was wiederum wohl kaum passieren dürfte (die örtlichkeit gibt das einfach nicht her).
Fakt ist: - das Gebäude was gedämmt werden soll steht auf der Grenze. - durch den fehlenden Lückenschluss in der Bebauung bleibt der Giebel "kalt". - eine Bebauung der Lücke ist (schon durch die jetzige Investition in eine Flächenbefestigung) wohl weder kurz- noch mittelfristig zu erwarten. |
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#9
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AW: Wärmedämmung bei Grenzbebauung
@bauing, es bleibt übersichtlicher wenn ein eigenes, neues Thema aufgemacht wird. Danke
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