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#1
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Der Voraus des Ehegatten, § 1932 BGB
Hallo zusammen,
ich habe folgende Aufgabe zu lösen: Erblasser hat eine Ehefrau aus 2. Ehe und 3 Kinder (1 unehelich und 2 aus 1. Ehe) - es besteht kein Testament. Pflichtteil ist klar: Ehefrau aus 2. Ehe bekommt 1/2 und jedes Kind bekommt 1/6. Zu Lebzeiten wurde Gütertrennung vereinbart. Am Todestag bestand noch ein Wohnmobil (Halter war der Erblasser). 2 Wochen nach dem Tod, wurde das Wohnmobil von der 2. Ehefrau verkauft und zwar ohne Abstimmung mit den Kindern des Erblassers. Frage 1: ist dies zulässig bzw. unzulässig gewesen? Frage 2: Fällt dann somit der Erlös durch den Verkauf in die Erbmasse? Denn im §1932 BGB steht geschrieben, dass der Voraus für die Fortführung des Haushalts der Ehefrau zusteht. Doch durch den Verkauf des Wohnmobils benötigt diese das Wohnmobil nicht, somit gehört der Erlös auch nicht zum Voraus der Ehefrau sondern zur Erbmasse. Für sachdienliche Hinweise freue ich mich sehr! Herzlichen Dank und Gruß Sven Brehm |
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#2
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Zitat:
Wenn keine wirksame letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) vorliegt, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Die Erben erhalten dann den jeweiligen gesetzlichen ERBTEIL, nicht Pflichtteil! Bei Gütertrennung ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten in dem geschilderten Fall nicht 1/2 und der Erbteil der Kinder damit auch nicht 1/6. Die richtigen Erbquoten kann man kostenlos mit dem Erbrechner berechnen. Zu Ihren Fragen: Über Nachlassgegenstände darf ein einzelner Miterbe nicht allein verfügen, sondern nur alle Miterben gemeinschaftlich. Gemäß § 1932 Absatz 1 Satz 2 BGB gebühren dem überlebenden Ehegatten - wenn Erben 1. Ordnung (z.B. Kinder des Verstorbenen) vorhanden sind - als "Voraus" nur die Haushaltsgegenstände, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Ein Wohnmobil fällt wohl nicht darunter. Selbst über die Gegenstände, die unter den "Voraus" fallen, darf der überlebende Ehegatte nicht sofort frei verfügen, da gemäß § 1932 Absatz 2 BGB auf den Voraus die Vorschriften über Vermächtnisse Anwendung finden. D.h. der überlebende Ehegatte hat zunächst nur gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch darauf, dass er die dem Voraus angehörenden Gegenstände übereignet bekommt. Erst wenn die Erbengemeinschaft diesen Anspruch erfüllt, wird der überlebende Ehegatte Alleineigentümer und darf über den Voraus frei verfügen. |
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#3
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AW: Der Voraus des Ehegatten, § 1932 BGB
Herzlichen Dank für die Info.
Wie bekomme ich nun raus, dass auch tatsächlich eine Gütertrennung bestand? |