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#1
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Verputzung bei Grenzbebauung
Hallo, ich bin neu hier und hätte mal eine Frage: Wer ist denn eigentlich für das Verputzen der Grenzwand (zum Nachbarn) der Garage, die als Grenzbebauung errichtet wurde verantwortlich? Der Bauherr der Garage oder der Besitzer des Nachbar Grundstückes?
Wo kann darüber etwas nachgelesen werden?- habe nichts im Nachbarschaftsrecht Hessen dazu gefunden. Oder habe ich nur oberflächlich gelesen? Gibt es zu diesem Thema eventuell auch irgendwelche Gerichtsurteile? Wäre für eine Beantwortung meiner Frage sehr dankbar. |
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#2
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AW: Verputzung bei Grenzbebauung
ich denke das dafür der eingentümer verantwortlich ist.
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#3
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AW: Verputzung bei Grenzbebauung
Der Eigentümer der Baulichkeit ist für die Wand verantwortlich. Um diese Arbeiten durchzuführen, wird das Hammerschlag- und Leiterrecht in Anspruch genommen.
War jedoch mal ein Anbau vorhanden der abgerissen worden ist, dann hier nachlesen: http://www.recht1.de/forum/zahlt-wan...riss-1348.html Der Nachbar darf diese weder verputzen noch anstreichen und auch nichts daran befestigen oder gegenstellen, außer man erlaubt es ihm. |
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#4
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AW: Verputzung bei Grenzbebauung
Hallo,
vielen Dank für die beiden Antworten. Hatte ich auch so gedacht, war deshalb mal bei einem örtlichen Schiedsamt. Der Vorsitzende dort meinte aber, dass der Nachbar dafür verantwortlich wäre.... Kann ich das irgendwo nachlesen???? Nochmals vielen Dank |
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#5
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AW: Verputzung bei Grenzbebauung
Es ist keine Nachbarwand, sondern eine Außenmauer einer Garage. Bei einer Nachbarwand stimme ich Ihren Ausführungen zu
Der Nachbar hat mit der Garage, die nicht auf seinem Grundstück steht nichts zu tun. Eine Nachbarwand steht auf der Grundstücksgrenze und der Nachbar hätte zustimmen müssen. Er kann dann anbauen, macht er dies nicht, dann ist er für die ordnungsgemäße Herstellung zuständig. Im Nachbarrecht, nicht in jedem Bundesland, kann man dies nachlesen. Hier wurden wahrscheinlich Fachbegriffe über Wände verwechselt! |
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#6
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AW: Verputzung bei Grenzbebauung
Hallo,
wir haben leider dasselbe Problem. Es handelt sich um eine Garrage, welche mit den Nachbargrundstück abschließt. Im Laufe der Zeit ist nun fast der gesamte Putz abgefallen, welchen auf unser Grundstück fällt. Im Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (§ 17 bis § 19) finde ich allerdings keine näheren Infos. Besteht Anspruch auf Wiederherstellung einer ordentlichen Verputzung. Falls ja, woraus kann dieser abgeleitet werden? |
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#7
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AW: Verputzung bei Grenzbebauung
Ein Anspruch auf Schönheit gibt es wohl nicht! Eine Wand kann auch mit rohem Mauerwerk errichtet werden. Wenn im Bebauungsplan keine Gestaltung definiert ist, hat man wohl Pech gehabt. Beim Bauamt nachfragen.
Es kann nur gefordert werden, dass der lose Putz abgeklopft wird. |