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Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,...

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  #1  
Alt 17.06.2007, 16:21
domi02 domi02 ist offline
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domi02 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Vermieter verbietet Errichtung von Sichtschutz auf Terrasse

Hallo allerseits,

darf ein Vermieter A seinem Mieter B die Errichtung eines Sichschutzes an der Terrasse verbieten? Mieter B würde in einem Reihenmittelhaus die Erdgeschosswohnung mit Garten und Terrasse bewohnen. Weiterhin würde noch eine Mietpartei im OG darüber wohnen, jedoch nicht der Vermieter A. Die betroffenen Nachbarn C hätten Mieter B schriftlich die Genehmigung zur Errichtung des Sichtschutzes erteilt. Auch sonst störe sich hieran keiner. Der Sichtschutz würde ein altes Holz-Rankgitter mit den Maßen 1,80m x 1,80m an gleicher Stelle ersetzen und wäre im Baumarkt als Lamellen-Zaunelement erhältlich. Weiterhin würde im Mietvertrag zwischen A und B eine handschriftliche Formulierung stehen, lautend, dass bauliche Veränderungen oder Erneuerungen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedürften.
1. Wäre das Aufstellen eines Sichtschutzes an gleicher Stelle anstatt eines Rankgitters gleicher Größe eine bauliche Veränderung?
2. Bedürfte eine solche Maßnahme grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters? Wenn ja, dürfte ein Vermieter dies ohne stichhaltige Begründung ablehnen?
3. Wäre eine solche Regelung im Mietvertrag überhaupt zulässig?

Viele Grüße und danke im Voraus

Domi
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  #2  
Alt 18.06.2007, 11:31
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Vermieter verbietet Errichtung von Sichtschutz auf Terrasse

Die Terrasse, ist diese mitgemietet?
Man muss unterscheiden, zwischen dem Errichten und den Ersatz einer Baulichkeit.
Es soll ein Rankgitter ersetzt werden. Das Rankgitter ist Eigentum des Vermieters.
Das Problem ist, der VM hat sich bei Änderungen die von Baulichkeiten die Zustimmung vorbehalten. Hier können auch die Nachbarn nichts machen mit ihrer Zustimmung.

Und das ganze Haus wurde nicht gemietet. Wenn dies der Fall ist dann wäre das gesamte Grundstück mitgemietet. Dann könnte auch ein Sichtschutz erstellt werden, wenn die „Ortssatzungen“ es zu lassen. Es gilt das Hausrecht des Mieters!

Man könnte vor dem Rankgitter einen Sichtschutz setzen. Man könnte dann argumentieren, dass es nur vorübergehend, für die Mietzeit, dort steht, BGB § 95, Nur vorübergehender Zweck.

Was für ein Argument hat denn der VM?
Die Privatsphäre ist zu schützen und hierzu gehört auch ein Sichtschutz.
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  #3  
Alt 19.06.2007, 14:19
Gina Gina ist offline
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Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: Vermieter verbietet Errichtung von Sichtschutz auf Terrasse

Als Sichtschutz gilt auch ein Rankgitter, denn wie der Name schon sagt, kann man an diesem Gitter Pflanzen ranken lassen, die die Einsicht verhindern. Im übrigen steht in fast jedem Mietvertrag, dass bei Veränderungen der Vermieter zu befragen ist. Und auch ein Lamellenzaun muss irgendwo befestigt werden (nicht nur mit Stutzen in der Erde und Pfosten zur Befestigung, sondern es kann auch - weil es ggf. aus Gründen der Standfestigkeit sein muss - eine Befestigung an der Hauswand notwendig werden, und das kann ein Vermieter unterbinden. Gerade im Mietrecht gibt es sehr viele Urteile, das das Eigentum des Vermieters pfleglich und schadensfrei zu behandeln ist, von daher ist der Vermieter bei Veränderungen am Eigentum immer zu befragen. Klären Sie doch mit dem Vermieter die Gründe für die Ablehnung eines Lamellenzaunes. Wenn Ihnen diese Gründe nicht einleuchten, können Sie immer noch weitere Schritte - wie Mieterbund - einleiten.
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  #4  
Alt 19.06.2007, 17:53
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Vermieter verbietet Errichtung von Sichtschutz auf Terrasse

Rechtlich gesehen ist ein Rankgitter anders einzuordnen als ein Sichtschutzelement. Warum dies so ist, weiß ich noch nicht.
So kann wohl Knöterich ohne Abstand an der Grundstücksgrenze ungehindert, an einem Rankgitter in die Höhe wachsen. Knöterich ist im Nachbarschaftsrecht nicht aufgeführt!
Es war mir leider nicht mehr möglich das Gericht weiter zu fragen.

Geändert von Wahrsager (19.06.2007 um 17:55 Uhr).
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  #5  
Alt 19.06.2007, 21:28
domi02 domi02 ist offline
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domi02 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Vermieter verbietet Errichtung von Sichtschutz auf Terrasse

Hallo allerseits,
erstmal herzlichen Dank für die zahlreichen Beiträge.
Die Terrasse und der Garten würden zum Mietobjekt dazu gehören. Weiterhin wäre es so, dass das Rankgitter mit drei Metallaschen an der Hauswand befestigt gewesen wäre, und der Lamellen"zaun" tatsächlich an der gleichen Position, soll heißen auch an den gleichen Befestigungslaschen, des Rankgitters befestigt wäre.
Richtig wäre auch, dass eine Regelung im Mietvertrag unter Sonstiges handschriftlich ergänzt wäre, die besagt, dass bauliche Veränderungen grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Hier stellt sich die Frage ob eine solche Regelung a) überhaupt rechtskräftig wäre und falls ja b) der Vermieter hier eine nachträgliche Genehmigung nicht verweigern könnte, da die bauliche Veränderung in so geringem Umfang ist, dass sie keine erhebliche Veränderung der baulichen Substanz darstellen würde. Zumal diese auch wieder ohne großen Aufwand rückgängig gemacht werden könnte beispielsweise zum Auszug.
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  #6  
Alt 19.06.2007, 22:45
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Vermieter verbietet Errichtung von Sichtschutz auf Terrasse

"bauliche Veränderungen grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters"
Es ist ein Vertrag der einzuhalten ist!

Es gibt noch Mieter C, wenn B den Garten gemietet hat, wie kommt den C zum Haus?
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  #7  
Alt 20.06.2007, 09:04
domi02 domi02 ist offline
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domi02 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Vermieter verbietet Errichtung von Sichtschutz auf Terrasse

Naja, im Vertrag stünde unter §27 Sonstiges auch, dass man eine Haftpflichtversicherung haben müsste. Eine solche Regelung wäre unwirksam.
Weiterhin wäre der Garten bei Übernahme von einem Urwald in ein ansehnliches Gärtchen durch den Mieter verwandelt worden. Hier würde z. Bsp. auch die Verlegung von Gehwegsplatten erfolgen.z Diesbezüglich hätte sich dann auch niemand beschwert. Zweifelhaft bliebe nach wie vor, ob es sich bei solch einem Fall um eine bauliche Maßnahme handeln würde und wie gesagt, sofern der Mieter eine nachträgliche Genehmigung erfragen würde, dürfte diese der Vermieter dann verweigern mit der Begründung, der Sichtschutz gefalle ihm nicht? Selbst wenn der Mieter sich zu einem Wiederanbringen des Rankgitters nach Auszug verpflichten würde?
Sofern es diesbezüglich keine Einigung gäbe, wäre der Mieter dann natürlich auch bereit, dass ach so wichtige Rankgitter wieder anzubringen, würde dann aber den Sichtschutz in das Rankgitter einhängen. Wäre dies zulässig?
Viele Grüße

Domi02
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  #8  
Alt 20.06.2007, 10:10
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Vermieter verbietet Errichtung von Sichtschutz auf Terrasse

Ein Sichtschutz, auch jeder Zaun oder was sonst errichtet wird, ist eine bauliche Anlage.

Eine Privathaftpflichtversicherung sollte jeder haben.
"Im Vertrag stünde unter §27 Sonstiges auch, dass man eine Haftpflichtversicherung haben müsste. Eine solche Regelung wäre unwirksam."
Nein, sie ist unwirksam!

Ob die verschiedensten Ausführungen der Zustimmung des Vermieter benötigen, erfährt man am Besten, wenn man es durchgezogen hat.

Letzte Nachfrage, was wurde an Grundstücksfläche mitgemietet.
Es sind zwei Mietparteien und es kann nicht einer das gesamte Grundstück gemietet haben. Der andere Mieter würde nicht zur Wohnung kommen!
Ich würde auch keinen durch mein Mietobjekt lassen, damit dieser zu seiner Wohnung kommt!
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  #9  
Alt 21.06.2007, 09:38
domi02 domi02 ist offline
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domi02 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Lächeln AW: Vermieter verbietet Errichtung von Sichtschutz auf Terrasse

Hallo Wahrsager,

da keine Errichtung statt finden würde, sondern in diesem Fall nur ein Austausch (das Rankgitter hätte die gleichen Ausmaße wie das Zaunelement) auch die Position und die Art der Befestigung wären identisch, zweifle ich nach wie vor daran, dass eine Zustimmung nur dann unerläßlich wäre, wenn das Vorhaben über die Mietzeit hinausgehen würde. Da dies nicht der Fall wäre, hier gar ein Rückbau möglich wäre, bzw. nach Auszug getätig werden würde, wäre ein beharren auf Entfernung des Sichtschutzes mit rechtlicher Willkür gleich zu setzen. Zumal hier alle betroffenen dem Sichtschutz zustimmen würden und der Vermieter keine Ansprüche wegen Beeinträchtigung oder dgl. begründen könnte.
Aber wie Du schon sagst, wer es nicht durchziehen würde, wisse es nicht. Der Mieter würde sich nun rechtlichen beistand holen und die Sache vergleichsweise klären, dass nach Auszug das Rankgitter wieder hin käme. Somit bestünde für den Vermieter keinerlei Argumentation mehr, dass Rankgitter ab sofort zu entfernen.
Zum Thema Grundstück gemietet wäre es so, dass der Garten hinter dem Haus der Mietpartei B im EG zur alleinigen Verfügung steht. Der kleine Vorgarten wäre zweigeteilt durch einen 2m langen Zugangsweg zur Hauseingangstür. Hier stünde auch der Briefkasten und die Mülltonnen. Der Rest wäre öffentliche Straße.
Ich werde die Geschichte hier entsprechend weiter posten.

Viele Grüße

Domi02
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  #10  
Alt 21.06.2007, 10:04
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Vermieter verbietet Errichtung von Sichtschutz auf Terrasse

die Sache vergleichsweise klären
Warum, es wird kein Vergleich, es wird ein Urteil geben! Warum soll der VM Prozesskosten tragen.

Bauliche Veränderung ist auch Austausch der Gitter!
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