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  #1  
Alt 07.01.2007, 19:03
goli-einsa goli-einsa ist offline
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Registriert seit: 07.01.2007
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goli-einsa befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Vermächtnis oder Teilungsanordnung mit Ausgleichspflicht

Angenommen der Erblasser hat in seinem Testament verfügt, dass die Tochter A das Haus in xy erhält, der Sohn B das Haus in xy. Er verfügt weiter, dass die Tochter als Ausgleichs des Wertes beider Häuser aus den "vorhandenen" Geldmitteln zu entschädigen ist. Fragen: a) Ist dies eine Teilungsanordnung mit unbeschränkter Ausgleichspflicht trotz dem Wort "vorhandene"?
b) oder handelt es sich hier um jeweils ein Vermächtnis?

Schon jetzt - vielen Dank für eine Antwort.
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  #2  
Alt 09.01.2007, 10:33
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Vermächtnis oder Teilungsanordnung mit Ausgleichspflicht

Bitte den gesamten Text des Testaments einem Notar vorlegen zur Beratung.
Es ist schwierig hier zu entscheiden, was der Nachlasser gewollt hat.
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  #3  
Alt 09.01.2007, 18:15
goli-einsa goli-einsa ist offline
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Registriert seit: 07.01.2007
Beiträge: 15
goli-einsa befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Vermächtnis oder Teilungsanordnung mit Ausgleichspflicht

Wäre der Sohn im Erbfall bereits vorverstorben dürfte aber doch wohl die Frage ob es für ihn ein begünstigenstes Vorausvermächtnis gegenüber seiner Schwester (also der Tochter des Erblassers) gab, keine Rolle mehr spielen, da ja ein evtl. Vermächtnis nach § 2160 BGB unwirksam wurde?

Herzlichen Dank!
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  #4  
Alt 12.01.2007, 20:35
goli-einsa goli-einsa ist offline
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Registriert seit: 07.01.2007
Beiträge: 15
goli-einsa befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Vermächtnis oder Teilungsanordnung mit Ausgleichspflicht

Wäre der Sohn im Erbfall bereits vorverstorben dürfte aber doch wohl die Frage ob es für ihn ein begünstigenstes Vorausvermächtnis gegenüber seiner Schwester (also der Tochter des Erblassers) gab, keine Rolle mehr spielen, da ja ein evtl. Vermächtnis nach § 2160 BGB unwirksam wurde?

Herzlichen Dank!
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