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#1
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Verjährung??
A hat ein Grundstück gekauft, nach 8 Jahren verlangt A vom Nachbar B die Mauer auf seiner Seite zu verputzen und zu streichen, ist die Grenzmauer nicht von beiden zu versorgen., also von A und B gemeinsam?
2-3 cm ragt die Bedachung über die Grenze, müssen Nachbar B eine Traufkante machen? Vielen Dank für eine Antwort susichen |
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#2
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AW: Verjährung??
Ihnen ist der Begriff Grenzwand und Nachbarwand bekannt?
Eine Grenzmauer ist eine Einfriedung. Hierzu passt jedoch der Begriff Traufkante (Traufe) nicht. Geregelt wird alles im Nachbarschaftsrecht Sa- Anhalt. Eine Traufkante kann auch eine Aufkantung auf dem Boden sein in die das tropfende Wasser abtropfen kann. Traufkante wird auch der Abschluss eines Daches benannt. Wenn die Fließrichtung des Regenwassers in Richtung Nachbar fließt, so ist eine Regenrinne als Abfluss zu installieren. Nachbarschaftsrecht § 30 Wild abfließendes Wasser Dass die Bedachung übersteht, nennt man Überbau und der ist im BGB § 912 Überbau; Duldungspflicht geregelt.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager Geändert von Wahrsager (09.10.2010 um 14:31 Uhr). |
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#3
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AW: Verjährung??
Vielen lieben Dank für Ihre sofortige Beratung.
Super Forum susichen |
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