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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 17.07.2007, 13:05
Chrischtel Chrischtel ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.07.2007
Beiträge: 1
Chrischtel befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Vereinbarung Grenzbebauung

Hallo,
Besitzer A möchte ein Wärmepumpenhäuschen an sein Haus bauen. Vom Haus bis zur Grundstücksgrenze sind es 80 cm. Das Wärmepumpenhäuschen ist ebenfalls 80 cm, somit würde es zur Grenzbebauung kommen. Besitzer A möchte mit Besitzer B eine Vereinbarung über Grenzbebauung treffen. Bedarf das eine bestimmten Schriftform und ist diese Vereinbarung vererbbar?
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  #2  
Alt 18.07.2007, 12:57
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.800
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Vereinbarung Grenzbebauung

Ungewöhnlich sind 80 cm Grenzabstand. Normal ist Grenzbebauung oder Grenzabstand von 3 m oder mehr.
Ob der Nachbar ein Mitspracherecht hat? Ich würde es beim Bauamt vorstellen. Zeichnung oder Skizze mitnehmen.
Verträge zählen nur unter den Nachbarn die sie abschließen.
Sicher ist dagegen, wenn erforderlich, und einfachste Art, eine Baulast einzutragen.
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  #3  
Alt 20.07.2007, 11:40
Anrainer Anrainer ist offline
Benutzer
 
Registriert seit: 25.06.2007
Beiträge: 31
Anrainer befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Vereinbarung Grenzbebauung

In jedem Fall erst persönlich beim Bauamt nachfragen. Die Vorschriften sind regional unterschiedlich. Aber allgemein: entweder 3 m Abstand oder garkeinen (ist heute auch nicht immer so) und dann aber, hinsichtlich max. Höhe und und max. Länge der Grenzbebauung einschließlich schon an dieser Seite vorhandener, auch nach Vorschrift (einschl. Feuerschutzvorschriften). Besitzer B hat erst ab Überbauung mitzureden, sofern dort nicht schon etwas, das durch die neue Grenzbebauung unzumutbar beeinträchtigt wird. Vorstehendem untergeordnet: eine privatvertragliche Regelung incl. Klausel, dass die Vereinbarung auch auf einen evtl. Besitznachfolger zu übertragen ist und diesen bindet, ist besser als garnichts. Denn zu einer grundbuchamtlichen (notariellen) Regelung läßt sich B sicher nicht bewegen. Ob das aber eine evtl. später einmal vor einem Gericht "wasserdichte" Vereinbarung ist, bleibt fraglich, da das Gericht dahin tendieren dürfte, dass der Besitznachfolger nur grundbuchamtliches erkennen konnte und gekauft hat. Aber bis dahin sind wahrscheinlich wieder Jahre vergangen und es besteht infolge Gewohnheitsrecht und Verjährung eine günstigere Rechtslage (Anwalt fragen. Wer viel fragt, bekommt viele Antworten).
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