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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 29.07.2008, 11:14
Alster Alster ist offline
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Registriert seit: 03.01.2007
Beiträge: 7
Alster befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Unterschiedliche Grundstückshöhe

Nachbar A hat sein Grundstück genau an das Grundstück von Nachbar B angrenzend. Ein Hang; der zur Terrasse von Nachbar A abfällt. B gehört der Hang.
Nachbar A muß den Hang durch eine Mauer abfangen, die auf seinem Grundstück steht.
Diese Mauer ist defekt und muß erneuert werden. Muß sich Nachbar B an den Kosten beteiligen ? Ohne die Mauer würde B-s Erde auf die Terasse fallen.
Danke für die Antwort. Alster
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  #2  
Alt 29.07.2008, 12:49
Riesling Riesling ist offline
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Registriert seit: 13.05.2008
Beiträge: 8
Riesling befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Unterschiedliche Grundstückshöhe

Hallo,

zwei Dinge treffen hier zu:

1. Wenn ein Grundstücksbesitzer auf seinem Grundstück eine Einfriedung hat (damit ist auch eine Stützmauer gemeint) ist er auch für den Unterhalt zuständig, es sein denn, es gibt eine Vereinbarung (schriftlich) mit dem Nachbarn über die Kostenteilung. Wenn nicht, dann bleibt hier der Nachbar A auf den Kosten sitzen.

2. Nachbar B muss geeignete Maßnahmen ergreifen um Auswirkungen von seinem Grundstück auf ein Nachbargrundstück zu verhindern. Damit wäre eigentlich Nachbar B verpflichtet, eine Abgrenzung zu errichten, die einen Erdrutsch und wild abfliessendes Wasser vermeidet.

Meine Frage hierzu: Was ist passiert, dass eine Stützmauer notwendig wurde?
1. Hat Nachbar A das Gelände vertieft um eine Ebene zu erreichen?

2. Hat Nachbar B den Hang angelegt um so einen gleichmäßigen Abhang zu erzielen (niedriger Böschungswinkel)?

Dazu wiederum: Wer abgräbt muss abstützen, wer aufschüttet muss abfangen.

Freundliche Grüße (Dies ist keine Rechtsberatung)
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  #3  
Alt 29.07.2008, 22:38
Alster Alster ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 03.01.2007
Beiträge: 7
Alster befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Unterschiedliche Grundstückshöhe

Danke, leider ist dieser Sachverhalt unbekannt.
Also wird A doch alleine tätig werden müßen.-
Danke Alster
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  #4  
Alt 30.07.2008, 17:51
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Unterschiedliche Grundstückshöhe

Wer eine Einfriedung hat ist nicht Eigentümer. Es kommt auf die Regelung im Nachbarschaftsrecht an.

B muss nicht errichten, wenn es sich um ein Hanggrundstück handelt und dies von Anfang das Gelände so war. Auch nicht gegen wild abfließendes Wasser.

Die Frage, wer etwas machen muss, hängt von dem Urzustand des Geländes ab. Hat A oder B nichts verändert, dann macht der es, den es betrifft, notfalls beide.
Drückt der Hang durch Aufbauten, dann der Nachbar.
Es lässt sich wahrscheinlich nur durch eine Besichtigung herausfinden.
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