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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 19.07.2011, 17:33
madize madize ist offline
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Registriert seit: 17.07.2011
Beiträge: 2
madize befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Unterlassung - auch indirekt?

Angenommen eine typische Nachbarschaftsstreitigkeit wegen Rückschnitt von Bäumen wurde so "gelöst", dass Nachbar A Nachbarn B per Strafandrohung untersagt hat, seine (Nachbar As) Gewächse (Hecke und Baum) zu beschneiden. Nachbar B fordert nun brav vor Beginn der Wachstumsperiode Nachbarn A per Einschreiben auf, dessen Bepflanzug auf das gesetzlich zulässige Maß zurückzuschneiden.

Nun kommt Nachbar C ins Spiel: dieser wohnt neben Nachbar B, sein Grundstück grenzt ebenfalls an das von Nachbar A. C wurde (bisher) noch keine Strafandrohung zugestellt, von daher schneidet er dann, wann er es für nötig hält, die Pflanzen auf der Grundstücksgrenze zurück. Aus optischen Gründen schneidet er auch die Pflanzen auf Bs Grundstück (B und C verstehen sich gut, es gibt keinen Grund, warum B C verbieten sollte, sein Grundstück zu betreten), was diesem ja per Strafandrohung untersagt ist. B weiß davon, hat C auch mitgeteilt, dass ihm (B) dies per Strafandrohung untersagt ist.

Macht sich nun Nachbar B angesichts dieser Duldung der Tat des Nachbarn C wiederum gegenüber Nachbarn A schuldig, ist also damit zu rechnen, dass die angedrohte Strafe fällig wird oder reicht die Mitteilung des Verbots an Nachbarn C aus? Ist Nachbarn B zuzumuten, nun als "Vollstrecker des Gesetztes" körperlich gegenüber Nachbarn C tätig zu werden, um diesen vom Rückschnitt der Hecke von A abzuhalten?

Wie ist hier die Rechtslage, was wäre eine angemessene Reaktion?
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  #2  
Alt 20.07.2011, 17:32
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Unterlassung - auch indirekt?

Zitat:
Zitat von madize
wurde so "gelöst", dass Nachbar A Nachbarn B per Strafandrohung untersagt hat, seine (Nachbar As) Gewächse (Hecke und Baum) zu beschneiden.
Androhungen nimmt man zur Kenntnis, sind jedoch ohne Rechtswirkung. Es gibt Unterschiede zwischen Hecken und Bäume. Hecken können problemlos geschnitten werden, Bäume nur wenn diese den Nachbarn stark behindern.

Zitat:
Zitat von madize
Nachbar B fordert nun brav vor Beginn der Wachstumsperiode Nachbarn A per Einschreiben auf, dessen Bepflanzug auf das gesetzlich zulässige Maß zurückzuschneiden.
Das ist der richtige Weg. Bleibt ein gesetzter Termin fruchtlos, schneidet B zurück oder lässt durch einen Gärtner schneiden und klagt notfalls die Kosten ein.

Zitat:
Zitat von madize
Nun kommt Nachbar C ins Spiel: dieser wohnt neben Nachbar B, sein Grundstück grenzt ebenfalls an das von Nachbar A. C wurde (bisher) noch keine Strafandrohung zugestellt, von daher schneidet er dann, wann er es für nötig hält, die Pflanzen auf der Grundstücksgrenze zurück.
Auch ohne Strafandrohung darf C die Hecke nicht zurückschneiden. Erst muss aufgefordert werden, nach fruchtlosem Ablauf kann C schneiden.

Zitat:
Zitat von madize
Aus optischen Gründen schneidet er auch die Pflanzen auf Bs Grundstück (B und C verstehen sich gut, es gibt keinen Grund, warum B C verbieten sollte, sein Grundstück zu betreten), was diesem ja per Strafandrohung untersagt ist. B weiß davon, hat C auch mitgeteilt, dass ihm (B) dies per Strafandrohung untersagt ist.
Wer die Hecke für B schneidet ist doch egal. Nur der Weg Aufforderung mit Fristsetzung muss eingehalten werden.

Zitat:
Zitat von madize
Macht sich nun Nachbar B angesichts dieser Duldung der Tat des Nachbarn C wiederum gegenüber Nachbarn A schuldig,
Nein, wenn der beschriebene Weg eingehalten wird.

Zitat:
Zitat von madize
ist also damit zu rechnen, dass die angedrohte Strafe fällig wird
Man kann noch so viel drohen, aber eine Strafe, Bestrafung wird das Gericht festlegen und nicht der Nachbar.

Zitat:
Zitat von madize
Ist Nachbarn B zuzumuten, nun als "Vollstrecker des Gesetztes" körperlich gegenüber Nachbarn C tätig zu werden, um diesen vom Rückschnitt der Hecke von A abzuhalten?
Es gibt keine Selbstjustiz. Wenn B es nicht möchte, sagt er es C oder erteilt C Hausverbot.

Zitat:
Zitat von madize
Wie ist hier die Rechtslage,
Wie die Rechtslage ist, wird ein Gericht entscheiden. Hier gibt es nur Hinweise!
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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