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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Unterkellerte Garage auf Grenze - Zusatzkosten für Fundamente
Hallo Forum,
wer kann da weiterhelfen (Baden Württemberg): Bauherr A will eine vollunterkellerte Garage auf die Grundstücksgrenze bauen. Zum errichten des Kellers benötigt er Arbeitsraum auf dem Grünstück von B. B möchte auch eine Garage auf der Grenze errichten, allerdings nicht unterkellert. Da das Erdreich, nach Verfüllung der Arbeitsraumes für den Keller, nicht mehr seine ursprüngliche Tragfähigkeit hat, wird A nun erhebliche Mehrkosten für Fundamente (Stufenfundament, ca. 3m Tief) anstelle von Streifenfundament (ca. 50cm) tief haben. -Muss B diese Baumaßnahmen auf seinem Grundstück dulden? -Wer trägt Mehrkosten für aufwendigere Fundamente. |
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#2
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AW: Unterkellerte Garage auf Grenze - Zusatzkosten für Fundamente
Bauvorhaben an den jeweiligen Grundstücksgrenzen sind immer baurechtlich abhängig von der Zustimmung des jeweiligen Nachbarn. Ich gehe davon aus, dass sich beide Nachbarn gegenseitig versichert haben, an der Grenze die jeweiligen Garagen bauen zu dürfen und das entsprechende Baugenehmigungen eingeholt wurden. Im Baugenehmigungsverfahren ist dann ja sicher geprüft worden, ob eine unterkellerte Garage überhaupt gebaut werden kann. Auf jeden Fall muss der Nachbar zustimmen, dass während der Bauphase sein Grundstück betreten werden darf. Für die zusätzlichen Kosten muss allein der Bauherr aufkommen, der baut.
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#3
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AW: Unterkellerte Garage auf Grenze - Zusatzkosten für Fundamente
Garagen sind in vielen Bundesländern genehmigungsfrei, bedürfen keiner Zustimmung des Nachbarn Gesamtlänge wohl 9 m. Genehmigungspflichtig wird diese nun durch den Keller.
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#4
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AW: Unterkellerte Garage auf Grenze - Zusatzkosten für Fundamente
Hallo, danke für die ersten Infos.
Noch eine Ergänzung. Der Bau der Garage und des Kellers wurde bereits durch den vorherigen Grundstückseigentümer genehmigt. |
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#5
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AW: Unterkellerte Garage auf Grenze - Zusatzkosten für Fundamente
Nun kommt es darauf an, was gemacht worden ist!
Die Nachbarn können noch so viel vereinbaren, wenn über die Baulinie gebaut wird, entspricht dies nicht dem öffentlichem Recht. Diese Vereinbarung wäre nichtig. Haben beide Nachbarn eine Vereinbarung beschlosssen, dann gilt diese nur zwischen den beiden. Sie erlischt, wenn ein Grundstück verkauft worden ist. Sie bleibt jedoch im Erbfall bestehen. Besteht allerdings eine Baulasteintragung, dann hat diese weiterhin Bestand. |
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