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Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,...

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  #1  
Alt 05.03.2006, 19:18
Frank Frank ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.03.2006
Beiträge: 1
Frank befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Unterhalt für kranken Vater

Hallo
Mein Vater ist seit Jahren krank und wurde zum pflegefall.
Ich bin verheiratet habe ein Kind.Ein eigenheim ist vorhenden das natürlich noch nicht bezahlt ist.
Unser monatliches Einkommen beträgt Netto 2650 Euro inklusive
Kindergeld.Wie hoch sind die Verdienstgrenzen um nicht zur
Unterhaltspflicht herangezogen zu werden.
Gruß
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  #2  
Alt 06.03.2006, 09:48
Betroffener
Gast
 
Beiträge: n/a
Lächeln AW: Unterhalt für kranken Vater

Hallo,
bin im Moment selbst von der Heranziehung zum Elternunterhalt betroffen, weshalb ich Dir nachstehend einen groben Überblick über meine Erfahrungen geben kann. Diese können von Erfahrungen anderer Betroffener abweichen. Bitte beachten, dass sich die Rechtslage im Laufe der Zeit ändern kann.

1.
Haftung:
Kinder haften für die bedürftigen Eltern. Verwandte in gerader Linie sind nämlich nach § 1601 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet. Sind mehrere Kinder ( auch „Unterhaltsschuldner“ genannt ) vorhanden, so haften diese gem. § 1606 Abs. 3 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Das Sozialamt wird in diesem Fall zum Elternunterhalt herangezogene Kinder – Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - nur anteilig in die Pflicht nehmen können, da eines allein nicht als Gesamtschuldner haftet.

2.
Selbstbehalt:
Der Mindestselbstbehalt des unverheirateten unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber Vater oder Mutter beläuft sich ab 01.07.2005 auf monatlich 1.400,-Euro (bis 30.06.2005: 1.250,- Euro). Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, beläuft sich der Mindestselbstbehalt für seinen Gatten auf 1.050,-Euro (bis 30.06.2005: 950,- Euro). Kosten für Miete und Heizung sind jedoch in den Unterhaltstabellen bereits eingearbeitet. Wohnt man in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus wird einerseits der fiktive Mietwert dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits können jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erhalt des Hauses verbunden sind, abgesetzt werden, insbesondere Zins – und Tilgungsleistungen. Liegen die Einkünfte des Ehepaares darunter, entfällt die Unterhaltspflicht. Hat das unterhaltspflichtige Kind selbst Kinder, kommen weitere Freibeträge hinzu.

Darüber hinaus ist der dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt einschließlich Altersvorsorge nach der dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung des Verpflichteten zu bemessen. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht hinzunehmen es sei denn, er betreibt unangemessenen Aufwand oder lebt im Luxus. Die Frage was Luxus ist, habe ich durch einen Fachanwalt für Sozialrecht klären lassen. Demnach ist z.B. ein Zweitwagen nicht unbedingt als Luxus einzustufen. Im Übrigen ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen, wie vielfach falsch dargestellt wird. Eine Reihe von Ausgaben kann zunächst vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Der dann zum Schluss übrig bleibende Betrag ist der Betrag, der Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, ob überhaupt vom Einkommen Unterhalt gezahlt werden muss. Im Grundsatz gilt, dass alle notwendigen Ausgaben, insbesondere für Versicherungen, Kredite etc., die bereits vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht bestanden haben, anerkannt werden müssen, da bei Begründung der Verbindlichkeiten die Unterhaltsschuld nicht bekannt war. Diese wird nämlich erst durch die Rechtswahrungsanzeige offiziell bekannt. Ab Zugang der Rechtswahrungsanzeige ist daher der möglicherweise Unterhaltspflichtige in seiner bzw. sind die möglicherweise Unterhaltspflichtigen in ihrer Vermögensdisposition beschränkt.

3.
Vermögen / Schonvermögen:
Ein zum Elternunterhalt herangezogenes Kind kann gehalten sein, Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Ihm ist aber ein höheres Schonvermögen zu belassen. Wohnt das unterhaltspflichtige Kind im eigenen Haus oder besitzt es eine vermietete Immobilie, ist ihm ein Betrag von ca. 25.000,- € zu belassen. Besitzt das Kind keine Immobilie, sind ihm ca. 75.000,-€ zu belassen. Hierbei ist zu beachten, dass die Höhe der zugestandenen Freibeträge je nach Bundesland unterschiedlich ist. Warum, weißt nur der liebe Gott.

Hoffe, Du kannst mit den Ausführungen etwas anfangen.
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