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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Untergeordnetes Nebengebäude oder tote Einfriedung?
Ich habe im Juli 2009 das Haus von meinen Eltern geerbt. Zwischen unserer Garage und unserem Nachbarn befand sich bisher (auf unserem Grundstück) ein Grünstreifen. Dieser Grünstreifen läuft spitz zu, er ist vorne 1m und hinten 2,40m Breit auf einer Länge von ca. 12 Metern. Ein Teil von diesem Grünstreifen soll nun ein Schopf werden. Der Nachbar hat sein Haus (1959 erbaut) direkt auf der Grenze stehen, sein Dachvorsprung ragt in unser Grundstück rein (Überbau). Ausserdem ist sein Fallrohr auf unserem Grundstück. Das Nachbarhaus befindet sich entlang unserer Grenze auf einer Länge von 4m direkt auf der Grenze, dann kommt sein Eingangsbereich mit Eingangstüre. Ab diesem Eingangsbereich liegt das Haus um ca. 1,50m von der Grenze weg auf einer Länge von 10m.
Ich habe im August 2009 die Gemeinde und den zuständigen Kreisbaumeister informiert und in einer Ortsbegehung wurde mir mein Bauvorhaben auch als nicht genehmigungspflichtig abgesegnet, da wir unterhalb der gehnemigungspflichtigen Grenzen (9m Länge, 3m Höhe, 25qm Wandfläche und 45 kubikmeter umbauten Raum) bleiben. Da ich schon mit einem Widerspruch meines Nachbar gerechnet hatte, sprach ich den Kreisbaumeister an, ob wir die Zustimmung des Nachbarn brauchen. Er verneinte dies. Darauf hin habe ich unseren Nachbarn über mein Bauvorhaben informiert und dieser hat sofort widersprochen. Er erlaubt dieses Bauvorhaben auf keinen Fall.....das war im August 2009. Wir haben danach noch versucht mit ihm zu reden, aber er weicht von seiner Meinung nicht ab. Er sagte mir, dass hier das Nachbarrecht greife und nicht die LBO. Ich bin der Meinung da es sich bei unserem Vorhaben um ein untergeordnetes Nebengebäude handelt, dass hier die LBO greife und nicht das Nachbarrecht. Das ging 3 Monate lang zwischen mir und unserem Nachbar hin und her.... Anfang Dezember habe ich ihm Angekündigt, dass ich nun mit dem Bau anfangen werde (darauf hin hat er mir mit einer Anklage gedroht). Ausserdem habe ich ihn informiert, dass sein Fallrohr umgeleitet werden müsse, da mir das Fallrohr im Weg sei. Ich habe am 29.12.09 entlang der Grenze eine Mauer hochgezogen, 8m Lang, 1,65m Hoch. Sein Fallrohr habe ich provisorisch umgeleitet. Nun müsste ich noch von meiner Garagenwand bis zur Mauer die Dachkonstruktion bauen, aber Anfang Januar kam dann der Nachbar mit einem Anwalt. Dieser Anwalt meinte, dass diese Mauer immer eine tote Einfriedung bleibe, ob diese nun Teil eines Schopfes ist oder nicht und deshalb gelte das Nachbarrecht mit den Vorgaben (höchstens 1,50m Höhe auf der Grenze, alles was höher ist, dementsprechend Einrücken). Falls wir die Mauer nicht niedriger machen, wird er uns auf alles mögliche Verklagen (zum Bspl. Schimmelbildung im Eingangsbereich da durch die Mauer die Belüftung nicht mehr gewährleistet sei). Da ich aber in meinem zukünfigen Schopf Stehhöhe brauche, bringt mir das nix, wenn ich nur 1,50m Höhe haben darf. Wenn ich das richtig sehe, dann dürfte ich nach Nachbarrecht 1,50m auf der Grenze haben und danach im 45° Winkel höher (also für jeden cm höher um 1cm einrücken). Da das ganze sowieso sehr eng ist (im vorderen Bereich habe ich 1,40 Breite), hätte ich die Hälfte meines Schopfes keine Stehhöhe (ich bin 1,85). Die Forderung vom Nachbar lautet nun: Mauer kürzen auf 70cm, den Rest mit Senkrechten Stützen (Balken) und Gitterzaun dazwischen, damit es Licht- und Luftdurchlässig bleibt. Dann würde er auch akzeptieren, dass wir auf der Grenze über die 1,50m hinaus auf 1,85 Höhe gehen. Die Mauer ist aus Füllbetonsteinen, mit schön viel Eisen drin. D. h. die Mauer kürzen um ca. die Hälfte der Höhe wäre ein hoher Aufwand. Ausserdem möchte ich keine Balken und Gitterzaun, da ich einen geschlossenen Schopf brauche. - wie würdet ihr nun weiter vorgehen? - zählt hier das Nachbarrecht oder die LBO? - kann mir der Nachbar vorschreiben, wie ich meinen Schopf zu bauen habe? - wie verhält es sich mit dem Überbau und dem Fallrohr? Besten Dank im Voraus Thomas |
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#2
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AW: Untergeordnetes Nebengebäude oder tote Einfriedung?
Ich versuche mal eine Einordnung, der Weg zum Bauamt ist jedoch nötig!
Ist es eine Einfriedung, dann ist das Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslands zuständig. Damit wäre geklärt, wer ist für die Einfriedung zuständig nach dem Nachbarschaftsrecht. Der oder die Nachbarn setzen dann die Einfriedung und bestimmen auch das Aussehen. Vielleicht muss der Nachbar die Einfriedung allein erstellen. Zusätzlich kann eine Ortssatzung gelten, dass z. B. offene Bauweise gefordert wird. Dann wäre die geschlossene Bauweise nicht erlaubt. Es kann auch die Ortsübliche Einfriedung gelten. Das Haus des Nachbarn steht an der Grenze, Damit würde eine Einfriedung entlang der Mauer des Hauses entfallen. Das Haus des Nachbarn steht an der Grenze, deshalb ist Grenzbebauung zulässig. Der Nachbar, also Sie, könnten dann dort direkt anbauen (BauO ?). Hier sollte in den Bebauungsplan Einsicht genommen werden. Ob ein Schopf an der Grenze gebaut werden kann, richtet sich öffentlich- rechtlich nach der Bauordnung Ihres Ortes oder Stadt. Ein Schuppen ist ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum. Abstandsflächen sind bauplanungsrechtlich nicht erforderlich, oder? BauO § ? Ihrer Bauordnung. Ihr Bundesland ist nicht bekannt! Dies gilt üblicherweise für Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume wenn die maximalen Grenzen nicht überschritten werden. Sie hatten genannt 9m Länge, 3m Höhe, 25qm Wandfläche und 45 Kubikmeter umbauten Raum. Der Überbau des Nachbarn ist verjährt und es kann kein Rückbau gefordert werden. Schwierigkeit kann der Umbau des Regenfallrohres machen. Sie sind wohl nicht berechtigt dies eigenmächtig durchzuführen. Der Anschluss zwischen Schopf und Nachbarhaus ist von Ihnen herzustellen. Ich würde das Dach aufbauen, damit es als untergeordnetes Bauwerk einzuordnen ist. Vorher Rücksprache mit dem Bauamt halten. |
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#3
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danke für die schnelle Antwort.
Bundesland: Baden-Würtemberg Ja, ich habe eigenmächtig Hand an seinem Fallrohr angelegt, ok....der Nachbar möchte auch, dass das Fallrohr fachmännisch installiert wird. Mein Provisiorium duldet er auf keinen Fall.... Hält die Aussage "Ich würde das Dach aufbauen, damit es als untergeordnetes Bauwerk einzuordnen ist." vor Gericht stand? Falls ja, dann mach´ ich schnell das Dach drauf ![]() Gruß Thomas |
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#4
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AW: Untergeordnetes Nebengebäude oder tote Einfriedung?
Ich hatte mitgeteilt, was ich machen würde!
Jetzt steht eine Mauer an der Grenze und kann als Einfriedung angesehen werden. Ist das Dach drauf, ist es ein Schopf Schreiben Sie das Bauamt an ob der Nachbar mit einbezogen werden muss für einen Schopf. Dann haben Sie eine schriftliche Aussage, die dem Richter überzeugen könnte. Was ein Richter meint, hängt von seiner Tagesform ab. Geändert von Wahrsager (10.03.2010 um 20:53 Uhr). |
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