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AW: Unterbinden des Umgangs mit dem Vater
Hallo fritz1505,
es gibt folgende Möglichkeiten:
Einerseits können Sie sich an das Jugendamt wenden und sich dort beraten lassen. Das Jugendamt kann zwischen den "Eltern" vermitteln und darauf hinwirken, dass eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung über den Umgang eingehalten wird.
Andererseits besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zu stellen. Das Familiengericht wird ebenfalls auf eine gütliche Einigung der Eltern hinwirken, indem es den Eltern erklärt bzw. erläutert, welche Bedeutung der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird das Familiengericht zwangsläufig eine Entscheidung über den Umgang treffen. Diese Entscheidung kann ggf. auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Bevor eine gerichtliche Umgangsentscheidung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden muss besteht auch die Möglichkeit, beim Familiengericht ein Vermittlungsverfahren über den Umgang zu beantragen. Das Gericht lädt die Eltern zu einem Vermittlungstermin, wenn ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang vereitelt oder gar erschwert. In diesem Verfahren weist das Gericht auf die Möglichkeit der Vollstreckung des Umgangsrechts hin und für den Fall, dass das Kindeswohl gefährdet ist, auf die Möglichkeit, das Sorgerecht des Elternteils, der den Umgang vereitelt, einzuschränken oder zu entziehen.
Das eigene Umgangsrecht des Kindes entfaltet ebenfalls Signalwirkung für den Elternteil, der den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil verhindern will. Diesem Elternteil wird damit deutlich vor Augen geführt, dass er nicht lediglich das Recht des anderen Elternteils, sondern vielmehr auch das Recht des Kindes vereitelt und damit grundsätzlich nicht im Interesse seines Kindes handelt.
Die Beiziehung eines in Familienrecht erfahrenen Anwalts scheint hilfreich.
Freundliche Grüße
Betroffener
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