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#1
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Unfallauto auf öffentlichem Grund
in der Stadt X (bayern) befinden sich zig öffentliche parkplätze.
Jetzt hatte A mit seinem Auto einen Unfall (Fron komplett eingedrückt, keine Lichter mehr vorne usw halt ein Frontschaden) jetzt stellt A das Auto (zugelassen) auf dem öffentlichen parkplatz bei B ab weil der ihm irgendwann mal sein auto wieder repariert. Ist sowas zulaessig ? gruss goerdi |
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#2
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AW: Unfallauto auf öffentlichem Grund
Schwierig!
![]() Das Parken ist gestattet. Öffentliches Parken ist Gemeingebrauch. Wenn keine Einschränkungen vorliegen, ist es erlaubt. Spätestens wenn der TÜV abgelaufen ist, muss er vom öffentlichen Straßenland entfernt werden. Wie der Name schon sagt, es ist ein Parkplatz. Wenn es ein Abstellen ist, kann es eine unzulässige Nutzung sein, wenn z. B. eine Werbung auf dem Pkw ist.
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Unfallauto auf öffentlichem Grund
Ich hab mal gegoogelt und was gefunden (das aktenzeichen hab ich nicht parat war aber vom VG Köln)
Und zwar: Wenn das Auto nicht verkehrsicher ist, bzw. es Schäden hat an welchen sich jemand verletzen koennte (was ja bei einem Frontalschaden der Fall ist) muss es entfernt werden. gruss goerdi |
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#4
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AW: Unfallauto auf öffentlichem Grund
Zitat:
Auch müssen die Scheiben zu sein! Und so weiter! ![]()
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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