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#1
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Umlage: Heizungserneuerung-Schornsteinfegerkosten?
Wenn eine veraltete Heizungsanlage durch eine Neue (Brennwerttechnik) ersetzt wird, entsehen nicht nur Kosten für die neue Anlage, durch die Alte ersetzt wird, sondern auch Schornsteinfegerkosten für die Begutachtung der neuen Anlage und der neuen Abgasführung im Schornstein.
Ich habe hierzu folgende 2 Fragen: 1. Ich gehe davon aus, daß die Kosten für die neue Heizungsanlage nicht umgelegt werden darf, weil es ja eine Ersatzinvestition ist, auch wenn dadurch Energierkosten eingespart werden. Ist das korrekt? 2. Die Kosten für die Begutachtung der neuen Anlage, incl. neuer Abgasführung (Schornstein) muß durch den Schornsteinfeger begutachtet (KÜO + HBO §59 Abs. 6) werden, indem eine Bescheinigung ausgestellt wird. Dürfen diese Kosten umgelegt werden? |
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#2
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AW: Umlage: Heizungserneuerung-Schornsteinfegerkosten?
Man muss unterscheiden, ob die Heizung defekt ist und repariert werden muss, vor 1978 erbaut worden ist. Dann wäre es zuerst eine Reparatur, die der Vermieter trägt.
Ist es gleichzeitig eine Modernisierung, dann kann die Miete erhöht werden, um 11 % von den aufgewendeten Kosten. Hierzu zählen dann alle Kosten wie die reinen Baukosten und Baunebenkosten. Von den Kosten müssen die Instandhaltungskosten abgezogen werden, die anfallen würden, wenn die alte Anlage defekt wäre.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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| mietumlage, schornsteinfegergutachten |
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