![]() |
[Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum] |
|
|||||||
| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
![]() |
|
|
Themen-Optionen | Thema bewerten |
|
#1
|
|||
|
|||
|
Überwachung durch " Kameraatrappe "
Es wird eine RH-siedlung bewohnt. Nachbar A hat auf seinem Balkon eine angebliche Kameraatrappe installiert um sein Auto (wurde schon 2 x eingebrochen)zu überwachen. Das Auto steht auf einer öffentlichen Straße. Die dazugehörige Garage RH wird nur von der Frau benutzt, sein Auto wird in der Woche höchstens 2 x benutzt. Das Auto ist zudem mit einer Alarmanlage ausgerüstet, die dauernd anspringt u. nervend piept, wenn Autos vorbeifahren.
Es wurde das Reg.-präsidium, als Aufsicht-u. genehmigungsbehörde informiert, dieser entgegnete der Nachbar A, es sei eine Atrappe und ist bloß auf das Auto ausgerichtet. Durch die Bauweise der RH ist es möglich durch den Balkon auf den Computer des Nachbarn A zu schauen, bzw. er liegt im Blickfeld. Es zeigte sich nun die Abbildung des Autos, ergo er hat das RP belogen. Wenn man dies dem RP nun mitteilt, haben sie die Möglichkeit eine Owi verbunden mit dem Abbau der angebl. Atrappe zu verlangen. (weil er ja öffentl. Raum überwacht) Was hat man noch für Möglichkeiten gegen Ihn vorzugehen ? Ist ein RA dafür besser geeignet (Eingriff in unsere Per.-rechte etc....) Er kann ja wenn Ortstermin ist die Kamera vorher austauschen und wird kaum jemanden in sein RH Einlaß gewähren. Ein Gespräch mit dem Nachbar A ist zwecklos. |
|
#2
|
|||
|
|||
|
AW: Überwachung durch " Kameraatrappe "
Es gibt da eindeutige Aussagen:
AG Winsen, Az.: 23 C 1482/02 Ein Mann stellte mehrere Kameraattrappen auf seinem Grundstück auf und richtete diese auf das Grundstück seiner Nachbarin aus. Diese hatte daraufhin das Gefühl Tag und Nacht überwacht zu werden und klagte auf Unterlassung. Das Gericht sah in dem Aufstellen der Kameras einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und gab der Unterlassungsklage statt. AG Charlottenburg, Urteil vom 20.5.03 - 228 C 378/02 Der Mieter hat auch dann einen Anspruch auf Beseitigung der vom Vermieter installierten Videokamera im Hauseingangsbereich, wenn es sich bei dem Gerät lediglich um eine Attrappe handelt. Denn maßgeblich ist der beim Mieter und seinem persönlichen Umfeld erweckte subjektive Eindruck, dass das angebrachte Gerät funktionsfähig sein könnte und damit Aufzeichnungen gemacht werden könnten. Der BGH erklärt das Persönlichkeitsrecht ist vorrangig vor Güter – und Interessenabwägungen. Eine Kamera die eine permanente überwachende Aufzeichnung ermöglicht, greift unabhängig davon, ob tatsächlich Aufnahmen erstellt werden, in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, LG Braunschweig. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
| Themen-Optionen | |
| Thema bewerten | |
|
|
Ähnliche Themen
|
||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Das Ende von Icann als "Netzverwaltung"? | vanSky | Internetrecht | 0 | 11.11.2005 18:10 |
| Wie hoch "muss" ein Zaun sein! | Rolf aus Oldenburg | Nachbarschaftsrecht | 1 | 19.09.2005 07:23 |