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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Überhang abschneiden-Baum entfernen-Verkehrssicherung
Mehrere Äste einiger Bäume des Nachbars B ragen (teilweise bis 5 m) über die Wirtschaftsgebäude (Dach) des Nachbarn A.
Der im Nachbarschaftsgesetz vorgegebene Grenzabstand (4 m) wurde vom Nachbarn B bei Pflanzung nicht eingehalten. Die Bäume haben ein Alter von ca. 50 Jahren und eine Höhe von ca. 30 m! Seinerzeit wurde von Nachbar A innerhalb der durch das Nachbarschaftsgesetz vorgegebenen Frist zur Beseitigung innerhalb von 5 Jahren der Anpflanzung durch Nachbar B aus Unkenntnis der Folgen nicht widersprochen. Nachbar B weigert sich den Überhang zu entfernen oder die Bäume, welche gegen den vorgeschriebenen Grenzabstand des Landesgesetzes (Nachbarschaftsgesetz) verstossen, zu beseitigen. Bedingt durch den genannten Überhang kommt es mehrmals im Jahr ,besonders im Herbst zu erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks von Nachbar A, da die Regenrinnen und Regenfallrohre verstopfen und die Hofflächen gereinigt werden müssen. Die Entsorgungskosten des Laubs (Biotonne) hat Nachbar A bisher getragen. Aus den verschiedenen dankbar anzuerkennenden Forenbeiträgen (z.B. von "Wahrsager" oder "Willy-Martin" und Internet) konnte ich folgende juristische, laienhafte Beurteilung vornehmen: 1.) Der Überhang ist von Nachbarn B nach Fristsetzung durch Nachbar A zu beseitigen, da der Überhang das Grundstück von Nachbarn A beeinträchtigt (§ 910 BGB). Der Grad der Beeinträchtigung ist nicht relevant. Lediglich ob eine Beeinträchtigung vorliegt oder nicht, ist massgebend. Bei der Fristsetzung ist die "Unzeit-Wachstumsphase" der Bäume zu berücksichtigen. Frist 4-6 Wochen ausreichend! 2.) Nachbar A kann im Rahmen der Selbsthilfe die Äste nach Fristsetzung durch einen Gartenbauunternehmen (Hubbühne etc.) entfernen lassen und die Kosten hierfür Nachbar B in Rechnung stellen. 3.) Selbst nach Entfernung des Überhangs, steht Nachbar A ein geldlicher Ausgleichsanspruch für den zusätzlichen Reinigungsaufwand (§ 906 (2) BGB) zu, da Nachbar B die Bäume unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand weiter rechtswidrig unterhält. Aufgrund dieser rechtswidrigen weiteren Unterhaltung sind auch Punkte wie Ortsüblichkeit etc. unrelevant. 4.) Nachbar A ist nicht berechtigt, das anfallende Laub auf dem Grundstück von Nachbar B abzulagern. Jedoch kann Nachbar A die Kosten für eine Entsorgung des Laubes (z.B. Biotonne o.ä.) dem Nachbar B in Rechnung stellen. 5.) Nachbar A kann abgesehen von der Entfernung des Überhangs (wie oben) ALTERNATIV AUCH DIE BESEITIGUNG der Bäume durch Nachbar B verlangen, da diese unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand weiter rechtswidrig unterhalten werden. Die Verstopfung der Dachrinnen und Dacheinläufe durch den massiven , wenn auch zeitlich eingeschränkten -Laubfall ist als wesentliche Beeinträchtigung zu deuten. Obwohl das landesspezifische Nachbarschaftsrecht einen Beseitungsanspruch wegen Verstreichen der 5 Jahresfrist verneint, gewährt jedoch das übergeordnete Recht gem. § 1004 BGB diesen Beseitigungsanspruch! Ergänzendes Thema: Verkehrssicherungspflicht 6.) Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist es ausreichend wenn Nachbar B sich von dem ordnungsgemäßen festen Stand seiner Bäume überzeugt und bei Zweifeln ggf. von einem Fachmann überprüfen lässt. Fällt dann einer dieser Bäume oder Äste davon z.B. bei einem Sturm auf das Grundstück von Nachbar A und verursacht an dessen Wirtschaftsgebäude einen Schaden (Ziegelbruch, Dachstuhl) so ist Nachbar B hierfür nicht haftbar, da die Gesetzgebung davon ausgeht, das von gesunden Bäumen keine Gefahr ausgeht. Nachbar A ist jedoch der Auffassung, dass wegen der widerrechtlichen Unterschreitung des landesrechtlichen Grenzabstandes von 5 m (siehe oben) hier eine Gefährungserhöhung vorliegt, welche dazu führt, dass eine Haftung von Nachbar B für die Bäume hervorruft, welche den Grenzabstand nicht einhalten. ------------------ Für fachlich fundierte Antworten (Rechtsauffassung der Forenteilnehmer) bin ich sehr dankbar! |
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#2
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AW: Überhang abschneiden-Baum entfernen-Verkehrssicherung
Wie lautet denn die Frage? Es wurden mehrere Varianten aufgezählt um einen oder keinen Rückschnitt vorzunehmen.
Es muss schon eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen. Ob ein Rückschnitt gefordert werden kann, hängt auch von der Baumschutzverordnung ab. Laubfall im Wald bedeutet kein Rückschnitt. ![]() Der Baum darf nicht eingehen. |
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#3
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AW: Überhang abschneiden-Baum entfernen-Verkehrssicherung
Eine Baumschutzverordnung liegt nicht vor.
Die beiden Kontrahenten wohnen in einem Wohngebiet (nicht im Wald). Meine Fragestellung lautet: Sind meine Auffassungen zu 1.-6. korrekt? Wenn nein, bitte ich um Korrektur. Danke! |
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#4
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AW: Überhang abschneiden-Baum entfernen-Verkehrssicherung
Es gibt das Bundesnaturschutzgesetz und die Gemeinden oder Kreisverwaltungsbehörden erlassen zusätzlich Baumschutzverordnungen. Beides hat Gültigkeit.
Ordnungswidrigkeit wird mit hohen Geldbußen auferlegt die bis 25.000 Euro oder 50.000 Euro sein können. Antworten, was nicht stimmt hatte ich schon gegeben. Urteile gibt es genug im Net. |
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#5
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AW: Überhang abschneiden-Baum entfernen-Verkehrssicherung
Zitat:
Das Vorhandensein von Urteilen im Web ist mir bekannt und diese sind auch vom Sachverhalt sinngemäß in meinen obigen Ausführungen enthalten. Ich lege Wert auf die erbetene freundlich, gezielte unterstützende Beurteilung meiner einzelnen Fragen durch juristisch "bewanderte" Forenteilnehmer, um hierdurch einen Überblick über die schwierige Rechtslage zu erhalten und bedanke mich für hoffentlich, weitere Antworten durch das Forum. |
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#6
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AW: Überhang abschneiden-Baum entfernen-Verkehrssicherung
Hallo,
warum so unwirsch? Aus eigener Erfahrung folgende Vorgehensweise: (Dies ist keine juristische Beratung). 1. Nachbar A setzt Nachbar B eine Frist zur Beseitung des Überhangs. Die Frist sollte mindstens einen Zeitraum von 14 Tagen innerhalb des Zeitraums zu Schneiden der Bäume enthalten. Dies bitte schriftlich (Kopie behalten), Einschreiben mit Rückschein. Ebenfalls muss in diesem Schreiben darauf hingewiesen werden, dass nach Ablauf der Frist Nachbar A ein Unternehmen mit der fachgerechten Beseitigung des Überhangs beauftragen wird und die Kosten inkl. Entsorgung an ihn weiterberechnet. Aus der von Ihnen genannten Situation heraus ebenfalls das Leiter- und Hammerschlagsrecht nennen und für diese Tätigkeit auch fordern. 2. Wenn die Frist verstrichen ist, ein Unternehmen beauftragen (in diesem Fall schon vorher anfragen und Termin ausmachen) und direkt in der Woche nach der Frist anfordern. 3 a Schneiden lassen und Rechnung weiterleiten oder 3 b Nachbar verweigert das Leiter- und Hammerschlagsrecht, Kosten der Anfahrt des Unternehmens als Rechnung an ihn weiterleiten mit dem Hinweis dass er die Beseitigung verweigert hat. 4 a Wenn der Nachbar nicht bezahlt, Zahlung einklagen 4 b Klagen bzw. je nach Bundesland, den Schiedsmann anrufen und dann klagen. 5 a Das war's dann 5 b Klage mit Argumenten (das sollte nun wirklich mal ein Rechtsanwalt wissen und auch machen) entsprechend dem vorhergenden Prozedere Nachbar ist uneinsichtig, nimmt Schäden und Beeinträchtigungen des Nachbarn in Kauf, verweigert das Leiter- und Hammerschlagsrecht, übernimmt nicht die durch ihn verursachten Kosten. Alles was sonst noch an "Kommentaren" anfällt bzw. an "Kleinigkeiten" vorkommt, schriftlich festhalten. Aufgrund der Wurzeln in der Nähe des Gebäudes wäre auch eine Untersuchung über dortige Schäden bzw. über die Standfestigkeit sehr hilfreich. Fazit: Wenn der "liebe" Nachbar nicht will, den ganz sauberen Weg gehen, keine Fehler machen, freundlich und nett bleiben, sammeln und dann geballt vorgehen. Noch einen schönen Tag |
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#7
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Na endlich was Verwertbares!
[I]Dank an Riesling für dessen Beitrag![/i] ![]() Wenn jetzt noch jemand auf meine Fragen 1.-6. gezielt eingeht, wäre alles paletti. Danke! ![]() |
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#8
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AW: Überhang abschneiden-Baum entfernen-Verkehrssicherung
Bei vielen Forenbeiträgen ist mir die besonders gute Sachkenntnis von Forenteilnehmer Willy-Martin aufgefallen. Daher würde ich mich besonders freuen, auch dessen Beurteilung kennen zu lernen -auch zu einem späteren Zeitpunkt, falls er zur Zeit in Urlaub weilt.
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#9
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AW: Überhang abschneiden-Baum entfernen-Verkehrssicherung
Hallo Herr Sommerbach,
nun gut, zu den Punkten 1 - 6 1. Grundsätzlich ja, jedoch kann im Einzelfall ein Gericht entscheiden ob überhaupt der Überhang beseitigt werden muss. Es kommt dabei auf die konkrete Situation an: Beispiel Ein Baum steht an der Nordgrenze des "Gestörten" und der Überhang fängt erst in einer Höhe von ca. 3 m an. Damit ist eine Belästigung nicht gegeben. 2. Ja! 3. Nein, siehe die 5 - Jahres - Frist, die ist einfach rum. Damit reicht Überhang beseitigen vollkommen aus. 4. Nein. Nach Beseitigung des Überhangs ist Laub einfach da. Wo es hinfällt liegt es halt und der oder die Grundstückseigentümer müssen sich darum kümmern, 5. Nein. Siehe 3. 6. Das werden die Rechtsanwälte einer privaten Haftpflichtversicherung von Nachbar B IM SCHADENSFALL klären. Vorher eher niemand. Natürlich kann man zusätzlich mit §1004 BGB argumentieren, jedoch dafür auch einen sehr verständnisvollen Richter finden. In der Regel entscheiden Richter so, dass insgesamt für beide Seiten der Aufwand, je nach Situation, sich im Rahmen hält. Die einzelnen Punkte können nicht einzeln beantwortet werden sondern nur im Zusammenhang und im Ablauf der bisherigen und zukünftigen Abläufe. Wie in meinem vorherigen Post: Eine Strategie/Vorgehensweise überlegen, durchführen und dann sehen ob das Ergebnis wirklich gefällt. Dies ist keine Rechtsberatung. Einen schönen Tag noch. P. S. Ist den unsere "Wahrsager" in Urlaub? |
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#10
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AW: Überhang abschneiden-Baum entfernen-Verkehrssicherung
Sie können sich Ihre Antwort doch selbst geben.
Hier werden Sie wahrscheinlich jedoch keine Antwort in Ihrem Sinn finden, wie festgestellt. Auch bekommen Sie hier keine Rechtsauskunft. Mehr Recht, als auf die Baumschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz, der erheblichen Beeinträchtigung hinzuweisen, geht wohl nicht Das Vorgesagte kann angewandt werden, aber sie werden damit wahrscheinlich nicht durchkommen. Wenn es tatsächlich keine Baumschutzverordnung gibt, dann gilt das Bundesnaturschutzgesetz. Wenn Sie Ihren Ort oder Kreis oder Bundesland benennen, dann könnte mal nach der Baumschutzverordnung nachgeschaut werden. Sie können es auch selbst herausbekommen und gleich auf dem Grünflächenamt nachfragen, ob ein Rückschnitt erlaubt ist. Wenn eine Erlaubnis erforderlich ist und diese nicht vorliegt, wird kein Baumpfleger tätig. Er wird ohne diese keinen Ast absägen. Auch wird er nicht tätig, wenn der Baum dadurch eingehen wird. Er wird nur zurückschneiden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Wozu soll ein Hammerschlag- und Leiterrecht gefordert werden. Wenn, kann er nur bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden. Zu viele Äste oder Äste die nicht eine erhebliche Beeinträchtigung unterliegen zu entfernen ist Sachbeschädigung. Zum Laub in der Dachrinne gibt es genug Urteile. Sie können selbst suchen. Zu Ihre Frage 6 "der Fachmann". diese Aussage können Sie in den Papierkorb werfen. Bei Gericht ist sie wertlos. Man nennt dies Freundschaftsgutachten. Die Sachkenntnisse von Willy-Martin sind schon sehr aussagend. Er hat jedoch oft in den Beiträgen erhebliche Beeinträchtigung vergessen. Hierzu hatte ich ihm div. Urteile angezogen. Geändert von Wahrsager (30.07.2008 um 18:36 Uhr). |