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Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,...

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  #1  
Alt 21.07.2009, 22:23
Emgail Emgail ist offline
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Registriert seit: 10.05.2007
Beiträge: 22
Emgail befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Übergabe eines Mietobjektes

A hat ein Haus mit großem Grundstück gemietet.
Nun wird er dort ausziehen.
Auf grund hoher Nebenkosten, die er mündlich, nie schriftlich angemahnt hatte, wurde die letzt Miete einbehalten.
Der Vermieter gibt an, das die Außenwände eine Isolierung haben, die dem Stand von 1950 zuzuordnen sind und das Heizungsrohre, die im Keller verlaufen ( ca 60m) nicht isoliert waren/sind.

Die Gaskosten für ein 140m² Haus lagen zwischen 300 und 600 Euro mtl.

Nun will der Vermieter sich nicht an den zu hohen Gaskosten beteiligen und fordert die einbehaltene Miete zurück und das Haus und Garten gepflegt übergeben werden.
Bei dem Grundstück handelt es sich um 2000m², wobei nur ein Teil zum Haus gehörte, der andere Teil genutzt werden durfte.

Fragen: Hat A eine Chance, die Miete nicht zurückzahlen zu müssen.Also, dass der Vermieter sich daran beteiligen muss.
Frage: Was bedeutet Garten gepflegt übergeben. Bei dem Grundstück war bei Einzug nichts gepflegt und A musste Rasen mähen und Beete in Ordnung bringen um dort zu wohnen.

Freue mich auf die Antwort. Vielen dank.
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  #2  
Alt 22.07.2009, 11:41
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.800
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Übergabe eines Mietobjektes

Zur Gartenpflege:
http://www.finanztip.de/recht/mietre...rpflichten.htm
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/garten.html
Hier gibt es div. weitere Urteile.

Es wurde ein Mietobjekt gemietet, wie übernommen. Standard ist 1950.
Der Gasverbrauch sagt nichts aus. Es kommt auf das Heizungsverhalten des Mieters an.
Der Vermieter rechnet die tatsächlich verbrauchte Energie entsprechend der Rechnung des Versorgers ab.

Ein Rückhalt der Miete würde ich deshalb als nicht gerechtfertig sehen.

Mit Erneuerung des Heizungskessel oder Brenner, die vor dem 1.10.1978 eingebaut worden sind müssen die Heizungsrohre gedämmt werden bei Häusern mit einer Wohneinheit, die der Besitzer nicht bewohnt.
Wurde das Haus nach dem 1.2.2002 gekauft, dann müssen die Heizungsrohre isoliert sein.
Wie immer, gibt es auch Ausnahmen. Es gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV).
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