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#1
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Treppenhaus und Keller WEG
Hallo und guten Tag, ich bin ganz neu hier und habe sowieso noch keinerlei Forenerfahrung, aber vielleicht kann man hier rudiratlos ein wenig weiterhelfen, schön wäre es.
Nehmen wir mal ein, es gäbe in Hessen eine kleine WEG mit A und B, die seit mehr als 15 Jahren mehr oder weniger "funktioniert". Die WEG wäre vor dieser Zeit ein ganz normales Mietshaus gewesen und dort hätten auch schon immer z.B. ein Garderobenständer im Hausflur gestanden, ein Schuhschrank oder dergleichen (zeitweise sogar eine fest an der Wand montierte Garderobe). Wir sprechen nicht von Müll! und der Treppenaufgang ist auch jederzeit frei "durchgängig", es sieht halt einfach ein wenig wohnlicher aus. A wohnt im EG, B darüber und der wäre auch der "Verursacher" dieses Störpunktes. Denn jetzt pocht A darauf, sämtliches Mobilar aus dem Treppenhaus zu entfernen, schon aus feuerpolizeilichen und brandtechnischen Gründen, aber eigentlich mehr aus dem Grund "A will Recht". Ein weiterer Streitpunkt könnte in dieser o.g. WEG ein Kellerraum sein, der früher Heizöllagerrraum war, zum Gemeinschaftseigentum zählt und nun dazu dienen könnte, Gartengeräte u.ä. zur Grundstückspflege unterzustellen. Wiederum pocht A darauf, wirklich nur die zum Gemeinschaftseigentum zählende Geräte dort unterzustellen, um Himmelswillen keinerlei Gerätschaften von B, die aber auch zur Pflege des Grundstückes verwendet werden können. Vielleicht wird aus rudiratlos ja bald annaichweisswas........... |
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#2
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AW: Treppenhaus und Keller WEG
Zuerst ist in die Teilungserklärung zu schauen, ob es sich um Gemeinschaftseigentum handelt. Wenn es lediglich nur der Benutzung des Obergeschosses dient, dann kann es Sondereigentum sein.
Ist es Gemeinschaftseigentum, dann kann in gewissen Umfang es verboten werden, dort etwas aufzustellen. Hierzu zählen z. B. Pflanzen nicht. Immer daran denken, das Treppenhaus ist erster Rettungsweg! Wenn der Kellerraum für Gartengeräte ist, dann können die zur Pflege gehörenden Geräte auch dort gelagert werden. Außer es wird in der Vereinbarung darauf hingewiesen, es dürfen nur die der Gemeinschaft gehörenden Geräte dort untergebracht werden, |
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#3
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AW: Treppenhaus und Keller WEG
Erst einmal vielen Dank für diese prompte Antwort! Das mit dem Rettungsweg ist ja vollkommen klar und einsehbar und wird in keinster Weise in Frage gestellt. Aber, nach Dafürhalten von B, ist nun dies weiterhin gegeben, außerdem wäre A davon ja überhaupt nicht betroffen! Ferner sind bis dato diese flexiblen, ohne Anstrengungen zu bewegenden "Möbelteile", -geduldet- worden. Gäbe es da nicht so etwas wie "Gewohnheitsrecht"?
Mit dem Kellerraum ist es auch eigentlich ganz klar, das ist Gemeinschaftseigentum. Da geht es nur darum, ob sich A so dermassen querstellen kann, dass wirklich nur die im Gemeinschaftseigentum befindlichen Sachen dort gelagert werden dürfen und nicht auch z.B. der Häcksler, eine Gießkanne etc. von B. Wir reden also nicht von Fahrrädern oder dergleichen. Bis jetzt wurde nur auf der letzten Eigentümerversammlung festgelegt, dass dort die Gerätschaften für die Pflege gelagert werden sollen und mittels einer Inventarliste erfasst.............. Ach ja, jede Störung des gutnachbarlichen Verhältnisses schlägt einem auf das Gemüt - vorausgesetzt, man hat eines! |
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#4
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AW: Treppenhaus und Keller WEG
Auch wenn er nicht betroffen ist, unterliegt es allen in der Aufsichtspflicht. Genau wie beim Schneefegen, wenn Sie als Eigentümer dies anderen übertragen.
Ob mit oder ohne Anstrengung Teile verrückt werden können ist ebenfalls ohne Bedeutung. Im Gefahrenfall sind es andere Regeln, verqualmte Flure, Panik usw. Im Keller wird abgestellt, was beschlossen worden ist. Wenn es eben Gartengeräte sind, gehört der Hexler auch dazu. Die Aufschlüsselung macht wenig Sinn. Wird ein neues Gerät benötigt, angeschaft müßte immer ein neuer Beschluss her. |