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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Nachbar A hat vor ein paar Jahren eine Doppelhaushälfte errichtet. Nun errichtet Nachbar B seine Doppelhaushälfte. Beide Häuser sind eigenständig (keine gemeinsame Wand), aber sie müssen, weil sie sowohl in Höhe als auch in Position versetzt stehen, am Dach und an den beiden Hausecken aneinander angeschlossen werden.
Wer trägt die Kosten für die Arbeiten an der bereits bestehenden Doppelhaushälfte? Viele Grüße Knallinger |
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#2
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AW: Wer trägt Kosten bei Anbau an vorhandene Doppelhaushälfte?
Schauen Sie in das Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes unter Errichten einer zweiten Grenzwand
Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, ist verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine Kosten auszufüllen und zu verschließen. Der Erbauer der zweiten Grenzwand ist berechtigt, auf eigene Kosten durch übergreifende Abdeckungen einen Anschluß herzustellen; er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten. |
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#3
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AW: Wer trägt Kosten bei Anbau an vorhandene Doppelhaushälfte?
Unterstellen wir weiter, das ganze wäre in Baden-Württemberg.
Dort finde ich im Nachbarschaftsrecht nur den § 7b Überbau. In Abschnitt 3 finde ich etwas, was sich vielleicht dahingehend interpretieren ließe. -- § 7b Überbau (3) Der Eigentümer des Gebäudes, von dem Bauteile übergreifen, hat dem Eigentümer des Nachbargebäudes den durch den Anschluß nach Absatz 2 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn dieser Maßnahme eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten. -- Sind unter "Schaden" die entstehenden Kosten für den Anschluss zu verstehen? Danke für die bisherige Antwort und viele Grüße Knallinger |
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#4
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AW: Wer trägt Kosten bei Anbau an vorhandene Doppelhaushälfte?
Anscheinend fehlt eine gesetzliche Regelung für den Anbau einer zweiten Grenzwand.
In einigen Bundesländern werden die Kosten auch hälftig getragen! Ich würde mal beim Bauamt anfragen, da es "Landesrecht" ist! Ein Überbau ist, im Sinn des Gesetzgebers, ist es ja nicht! |
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