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  #1  
Alt 06.11.2009, 20:55
Robson Robson ist offline
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Beiträge: 2
Robson befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Tiefgaragenstellplatz gemäß Teilungserklärung

Folgende Annahme,

Käufer A und B ( Schwester von A) kaufen jeweils eine Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft von 13 Parteien

in der Teilungserklärung erhält:

- A Wohnung Nr. 2 mit Sondereigentum Tiefgarageplatz Nr. 2 gemäß Plan in Teilungserklärung

- B Wohnung Nr. 6 mit Sondereigentum an Parkplatz Nr. 6

Die beiden Eigentümer vermieten Ihre Wohnung, allerdings Eigentümer A vermietet seinem Mieter Parkplatz Nr. 6 und Eigentümer B Parkplatz Nr. 2

Nun stirbt Eigentümer B und die Wohnung Nummer 6 wird laut Kaufvertrag mit Sondernutzungsrecht an Parkplatz Nr. 6 an C veräußert.


C wird vor dem Kauf Parkplatz Nr. 2 als zur Wohnung Nr. 6 gehörend gezeigt (Parkplätze sind nicht nummeriert) nach Aushändigung der Teilungserklärung ist jedoch ersichtlich das der gemäß Notarvertrag erworbene Wohnung Nr 6 nicht der gezeigte Parkplatz sondern der in der Teilungserklärung ausgezeichnete Parkplatz Nr 6 gehört.

Auf diesem Parkplatz steht jedoch der Mieter von Eigentümer A kann nun C Parkplatz Nr. 6 gemäß aktueller Teilungserklärung verlangen oder muß er mit dem schlechtern Parkplatz Nr. 2 vorlieb nehmen??

in der Teilungserklärung wurde kein Vermerk über einen Tausch der Parkplätze hinterlegt

Grüße
Rob
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  #2  
Alt 07.11.2009, 12:30
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.805
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Tiefgaragenstellplatz gemäß Teilungserklärung

Es gilt die Teilungserklärung als Eigentumsnachweis.
Was die vorherigen Eigentümer vereinbart haben interessiert nicht, wenn die Teilungserklärung nicht geändert worden ist.

Auch wenn durch die Gemeinschaft ein Beschluss gefasst worden ist, und die Teilungserklärung nicht geändert worden ist, zählt auch dieser Beschluss nicht für einen neuen Miteigentümer.
Wenn sich z. B. alle durch Beschluss einigen, dass der Parkplatz A von durch B, der von C von D..... usw. genutzt werden kann, dann gilt dies nur unter diesen Eigentümern. Kommt ein Eigentumswechsel, dann kann der neue Miteigentümer auf den Parkplatz bestehen, der in der Teilungserklärung steht.
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  #3  
Alt 07.11.2009, 23:11
Robson Robson ist offline
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Registriert seit: 06.11.2009
Beiträge: 2
Robson befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Tiefgaragenstellplatz gemäß Teilungserklärung

Hallo Wahrsager,

danke für deine Antwort, C hat sich einen aktuellen Grundbuchauzug besorgt, im Grundbuch selbst wurde das Sondereigentum an Gargage Nr. 6 gemäß Teilungserklärung eingetragen ohne Änderungsvermerk, auch auf dem aktuellen Aufteilungsplan ist Parkplatz Nummer 6 genau beschrieben und keine Änderungen vermerkt.

C kann nun also A auffordern das er seinen Mieter dazu auffordert den Parkplatz zu Räumen??

grüße
Rob
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  #4  
Alt 08.11.2009, 01:02
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.805
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AW: Tiefgaragenstellplatz gemäß Teilungserklärung

Das was in der Teilungserklärung steht gilt!
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