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Terrassenüberdachung
Folgendes fiktives Szenario: A wohnt in einem Reihenhaus und in einer Gegend mit existierendem Bebauungsplan. In diesem Plan sind Überdachungen für Terrassen (Pergolen) bis zu 3 Meter Tiefe genehmigungsfrei, wenn eine Brandschutzwand existiert. Anträge tiefer zu bauen (4 Meter) sind laut Bauamt so gut wie hoffnungslos, da diese in der Vergangenheit alle abgelehnt wurden. A reicht deshalb keinen Antrag ein.
Die direkten Nachbarn von A haben nichts gegen eine Pergola mit 4 Metern Tiefe und haben vor, selbst eine mit gleichen Maßen zu errichten. Es existiert eine Brandschutzwand mit 2,5 Metern Tiefe. Nachdem alle drei ihre Pergola fertig haben (und noch zig andere im gleichen Baugebiet), wird das Bauamt darauf aufmerksam. Mit was ist nun zu rechnen? - Strafe - kompletter Rückbau - Aufforderung zum Rückbau auf 3 Meter Tiefe? - Aufforderung zum Rückbau auf 2,5 Meter Tiefe (Brandschutzwand)? Mit welcher Strafe ist zu rechnen, wenn die Pergola ca. 10T€ gekostet hat? Gerüchteweise gibt es die Information, dass seit Januar 2010 das Bauamt nicht mehr auf Rückbau bestehen kann sondern es bei einem Bußgeld belassen muss. Das hält A allerdings für sehr zweifelhaft. Danke für Eure Meinung! Gruß stefanh |
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#2
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AW: Terrassenüberdachung
Anscheinend werden fehlende Brandschutzmaßnahmen nicht eingehalten.
Die Überbauung der Terrasse mit einer Überdachung kann die Grundflächenzahl (GRZ) übersteigen, wenn die Fläche nun voll eingerechnet wird. Was sagt denn der Bebauungsplan zur Tiefe der Überdachung? Was steht in der Ablehnung? Von Rückbau bis Abriss kann alles geschehen, wenn die Baulichkeit nicht geheilt werden kann! Die Hohe des Bußgelds ergibt sich aus der BauO Ihres Bundeslandes Z B. Hessen http://www.ingkh.de/fileadmin/daten/...o_bussgeld.pdf
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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