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| Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,... |
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#1
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Hallo zusammen!
Folgendes Problem: Es geht um 2 benachbarte Reihenhäuser, die im Jahr 81/82 unter Bauherrschaft von Besitzer A gebaut wurden. Reihenhaus A ist weiterhin in Besitz von Besitzer A, Reihenhaus B wurde vor Fertigstellung inkl. Grundstück an Besitzer B verkauft. Grundlage des Kaufvertrages waren unter anderem die Baupläne der Häuser, sowie die Zusage von Besitzer A, eine Terrasse für Besitzer B zu bauen. Im Zuge des Baus von Terrasse B hat Besitzer A damals auch seine eigene Terrasse gebaut. Baulich sieht dies so aus, dass die Terrassen jeweils ca. 80 - 90 cm über Bodenniveau liegen, d.h es wurde Erde aufgeschüttet, um von den Wohnzimmern einen "ebenerdigen" Zugang zur Terrasse zu haben. Da die Häuser gegeneinander versetzt sind, wurde Terrasse A zu Grundstück B hin mit den damals üblichen Eisenbahnschwellen senkrecht befestigt, da in diesem Bereich Grundstück B auf Bodennivau liegt. Diese Terrassenbefestigung von Nachbar A ist ca 15 -16 cm breit (wohl die übliche Dicke der Eisenbahnschwellen), steht aber ca. 12 cm weit, also zu ca 2/3 auf dem Grundstück von Nachbar B. Nachbar B hat dies nie beanstandet, obwohl er es seiner Meinung nach hätte tun können, denn der Verlauf der Terrassenbefestigung von Nachbar A war in den Bauplänen nicht ausgewiesen, es gab wie gesagt nur im Kaufvertrag eine schriftliche Zusicherung über den Bau der Terrasse mit einer Angabe der zugesicherten Terrassenfläche. Nach mittlerweile 26 Jahren sind die Eisenbahnschwellen nun teilw. verrottet und müssen durch neue Befestigungen ersetzt werden. Besitzer A verlangt nun von Besitzer B, dass dieser sich an den Kosten für die Entsorgung seiner alten sowie am Bau der neuen Befestigung beteiligt, mit dem Argument, dass diese ja auf der gemeinsamen Grundstücksfläche liegt (was ja auch der Fall ist). Besitzer B hält entgegen, dass die Terrasse von Besitzer A nur dessen Sache ist, und er selbst (also B) somit nicht an den Kosten beteiligt werden darf. Besitzer A droht daraufhin mit rechtlichen Schritte, falls Besitzer B sich nicht an den Kosten beteiligen will. Besitzer B informiert sich nun etwas tiefergehend und findet ein Urteil, das besagt, wenn ein Nachbar auf der gemeinsamen Grenze eine Mauer baut, er sich dafür die Einwilligung des anderen Nachbars holen muss. Tut er dies nicht und baut einfach, ohne nachzufragen, so handelt er "bösgläubig" und muss auf Verlangen des anderen Nachbars die Mauer wieder entfernen bzw. versetzen lassen. Wie sieht das nun in Bezug auf die o.g. Terrassenbefestigung aus? Kann Besitzer B von Besitzer A verlangen, die Befestigung zu entfernen bzw. zu versetzen, und zwar auf Kosten von Besitzer A, weil dieser überhaupt nie das Recht besessen hat, seine Befestigung teilweise auf Grundstück B zu bauen. Oder kann Besitzer A sich auf so etwas wie ein Gewohnheitsrecht berufen - weil Besitzer B sich ja 26 Jahre nicht über die Grenzbebauung beschwert hat - und sogar obendrein verlangen, dass Besitzer B sich an den Kosten beteiligt? |
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#2
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AW: Terrassenbefestigung auf gemeinsamer Grundstückgrenze
Es sollten sich die damals gefertigten Bauunterlagen beim zuständigen Bauamt eingesehen werden. Dort muss eigentlich auch etwas über die Terrassenbefestigung hervorgehen. Ggf. ist abweichend von der Baugenehmigung (für das Haus/die Häuser incl. Terrasse) gebaut worden.
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#3
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AW: Terrassenbefestigung auf gemeinsamer Grundstückgrenze
Zitat:
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#4
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AW: Terrassenbefestigung auf gemeinsamer Grundstückgrenze
Terrassen müssen nicht in den Bauplänen enthalten sein.
Wer Erdreich erhöht oder abträgt, in den zulässigen Höhen, wie in der BauO der Bundesländer vorgegeben, muss keine Baugenehmigung beantragen. Hier hat ein Nachbar aufgeschüttet und dieser ist für die Sicherung gegen Abrutschen verantwortlich. Anscheinend ist die Standsicherheit nicht mehr gegeben. Muss nun neu errichtet werden, dann darf er die Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Dies hat auf seinem Grundstück zu erfolgen. Es ist keine Nachbarwand und auch keine Einfriedung, es ist eine Sicherungsmaßnahme gegen Erddruck. Ob eine Versetzung gefordert werden kann, wenn nicht erneuert werden muss, kann so nicht ausgesagt werden. |
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#5
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@wahrsager:
Zitat:
Zitat:
Viele Dank jedenfalls für die klaren Worte! Diese Rechtsauffassung entspricht auch meinem Gefühl, hätte es nur nicht so präzise ausdrücken können. |
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#6
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AW: Terrassenbefestigung auf gemeinsamer Grundstückgrenze
Es ist einzuordnen in BGB §§ 905, 906, 907, 909 in Zusammenhang mit § 1004 BGB.
Ansonsten bei Neuerstellung einer Aufschüttung gilt das Baurecht NRW! |
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