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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 22.09.2009, 08:07
Jenni Jenni ist offline
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Registriert seit: 12.10.2008
Beiträge: 5
Jenni befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Teilung Grundstück nach Baugenehmigung/Wegerecht

Es wird ein Bauantrag gestellt für Doppelhaus A und Doppelhaus B auf einem Grundstück. Im Bauantrag ist auch ein Weg eingezeichnet, auf diesen wird auch hingewiesen, der zu beiden Hauseingängen führt. So wird der Bau genehmigt. Die Wegführung wird allerdings anders hergestellt, als in der Baugenehmigung bzw. Bauantrag. Nach Fertigstellung der Häuser werden die Grunsstücke geteilt, das hinterer Grundstück verleirt somit seinen öffentlichen Zugang und es wird ein Gehrecht für das hintere Grundstück eingetragen.
Der jetzige Verlauf des Weges stimmt weder mit der Grundbucheintragung noch mit der Baugenehmigung überein. Wie muß der Weg denn im Zweifelsfall verlaufen? Wenn der Weg wie im genehmigten Bauantrag verlaufen muß, kann es dann sein, dass ein Irrtum in der Eintragung für das Gehrecht vorliegt?
War es nicht immer so, dass, wenn einem Grundstück der Zugang fehlt, die Baugenehmigung erst ergeht, wenn dies geregelt ist und der Weg gerade, möglichtst kurz übers dienende Grdst und vorallem darf die nicht "zerteilt" werden. Im Bauantrag ist auch schon vermerkt, wo die Grenzen nach der Teilung sein sollten, es war also schon klar, dass das hintere Grdst den Zugang verliert.
Danke für alle Antworten und Hinweise!
Gruß Jenni
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  #2  
Alt 22.09.2009, 09:03
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Teilung Grundstück nach Baugenehmigung/Wegerecht

Wenn im dienenden Grundstück der Weg nicht mit Koordinaten angegeben ist, dann kann dieser irgendwo hin verlegt werden.
Nach BGB § 1023 Verlegung der Ausübung kann der Weg auch verlegt werden auch wenn Koordinaten vorhanden sind.
Es ist eine Zuwegung die grundbuchmäßig eingetragen werden kann, dann wäre sie privatrechtlich, bzw. auch als Baulast, dann wäre sie öffentlich rechtlich.

Für die Baugenehmigung bzw. Bauantrag ist es nur erforderlich, eine rechtlich abgesicherte Zuwegung vorzulegen. Wo diese verläuft spielt keine Rolle. Sie sollte möglichst gradlinig verlaufen und 1,6 m mindestens für einen Fußweg breit sein. Wenn ein Fahrweg laut Baugenehmigung vorgegeben wird, sind es 3 m lichte Wegbreite.
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